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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0191
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184

Bezüglich der Beerdigungszeit sind die Bestimmungen der Verordnung vom
16. Dezember 1875 maßgebend.*)

tz 13. Zeit der Leichenbegängnisse.

Alle Beerdigungen sollen in der Regel Morgens nicht nach 9 Uhr und Abends
im Winter nicht vor 3 Uhr, im Sommer nicht vor 5 Uhr stattfinden.

Zur Nachtzeit dürfen Begrübnisse nur mit Erlaubniß der Friedhofscommission,
sowie mit besonderer polizeilicher Genehmigung vorgenommen werden.

ß 17. Leichenhaus.

Da die Stadt noch kein allgemeines Leichenhaus besitzt, so hat das akademische
Krankenhaus die Benützung seiner Leichenkapelle in folgender Weise gestattet.

Sollte es von der Familie gewünscht werden, so kann die Leiche in diese Ka-
pelle, sobald die erste Leichenschau vorgenommen ist, gebracht werden.

Jn dieselbe Kapelle werden auch alle Leichen verbracht, wenn deren Entfernung
aus dem Sterbehause aus sanitätspolizeilichen Gründen geboten ist.

Ausgeschlossen sind davon Leichen, durch welche eine Ansteckung der Bewohner des
Krankenhauses zu befürchten wäre, namentlich an Blattern oder an Cholera Verstorbene.
Jn der genannten Kapelle sindet die geeignete Bewachung der Leiche statt. Die Beerdi-
gung geschieht dann von dieser Kapelle aus.

Die an einer der oben gcnannten Krankheiten Verstorbenen werden sobald als
möglich nach eingetrctenem Tode in die Kapcllc auf dem allgemeinen Fried-
hofe gebracht, um von dort aus bcerdigt zu werden.

Der Transport der Leiche in eine der beidcn Kapellen darf in der Regel im
Sommer des Morgens nicht nach 7 Uhr und Abends nicht vor 7 Uhr, im Winter
Morgens nicht nach 8 Uhr und Abends nicht vor 4 Uhr stattfinden.

II. Fricdhofs-L'rdrrurig.

K 20. Die unmittelbare Aufsicht über den Friedhof führt dcr dazu bestellte und
verpflichtete Friedhofsaufseher nach der für ihn festgesetzten Dienstweisung; den Anord-
nungen desselben auf dem Friedhofe hat das der Friedhofsrommission untergebene Per-
sonal unbedingt Folge zu leisten.

Ohne Vorwissen des Friedhofsaufsehers darf nichts vom Friedhofe hinweggenommen,
herausgeschafft oder hineingetragen werden.

ß 26. Die Gräber können auf Verlangen der Augehörigen sür die in dcr Tax-
ordnung bestimmte Belohnung durch den Friedhofsaufseher mit Blumen und Sträuchern,
nicht aber mit Trauerweiden oder anderem Gehölze besetzt werden, und derselbe hat sie
um die angegebene Taxe, wenn es gewünscht wird, in gutem Zustande zu erhalten.
Die Angehörigen des Todten dürfen dessen Grabstätte auch selbst bepflanzen unter Be-
aufsichtigung des Friedhofsaufsehers, dasselbe auch durch einen Gärtner thun lassen
unter der Bedingung, daß dieselben alle Verantwortungen übernehmen und der Gärtner
unter Aufsicht des Friedhofaufsehers arbeitet. Glaubt er sich den Anordnungen dieses
nicht fügen zu können, so hat er sofort die Arbeit einzustellen und seine Beschwerde vor
den Vorsitzenden der Friedhofscommission zu bringen. Den sich ergcbenden Schutt haben
die Betheiligten nach Benehmen mit dem Friedhofsaufseher wegräumen zu lassen.

8 30. Auf dem städtischen Friedhof kann die Beerdigung von allen Verstorbenen
ohne Rücksicht auf deren Confession stattfinden.

*) Anmerkung. Nach den Besttmmungen obengenannter Nerordnung darf die Leiche in der
Regel erst nach Ablaüf von 48 Stunden beerdigt werden, ausqenommen:

1) wenn die Leiche vom Arzte geöffnet worden ist,

2) wenn die Verwesung der Leiche ungewöhnliche svortschritte macht,

3) wenn eine ansteckende Kranlheit insbesondere die Blatternkrankheit die Ursache deS TodeS
gewesen ist,

4) wenn der Raum, in welchem die Leiche aufbewahrt wird, der Familie zum eigcnen Wohn-
gebrauch, insbesondere sür Kranke unentbehrlich ist,

b) wenn die Betheiligten aus sonstigen erheblichen Gründen eine Abkürzung der Zeit verlangen.
Jn den Fällen Ziffer 2, 3 und 4 ist die Beerdigung nicht vor Ablaus von 30 Stunden, und im
Falle von Ziffer ü nicht vor 46 Slunden seit eingetretenem Tode statthast.

Ueberdies mutz in den Fällen Ziffer 2, 3 und 4 ein Arzt daS Dasein der sicheren Zeichen des
Todes auf dem Leichensckauschein urkundlich bescheinigen.
 
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