198
2) Das Tragen schwerer Lasten, als Holz und GrasbUndel;
3) Das Fahren mit Schubkarren;
4) Das Werfen mit Steinen;
5) Das Fahren und Reiten, mit Ausnahme des Weges vom Gartenthor am
Schloßberg bis in den innern Schloßhof, auf welchem im Schritt gefahren und ge-
ritten werden darf.
§ 2. Verboten ist ferner:
1) Das Betreten der RasenplStze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das AbpflUcken, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von GartenfrUchten, Blumen, Pflanzen und Zweigen.
2) Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartcnanlagen, Wegen, Brunnen, Tischen
und Bänken.
3) Das Erklettern der Ruinen.
§ 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefahren werden; dagegen ist das Reiten auf
Eseln oder Pferden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze und nach dem Frie-
senberg sich theilt, gestattet.
Die leergchenden Thiere sind in langsamem Schritt zu fiihren.
Die von den Thieren herrUhrendcn Verunreinigungen des Weges müssen soglcich
beseitigt werden.
8 4. Hunde sind im ganzcn Schloßbezirk an kurzcr Leine zu fUhren.
K 5. Bezllglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration sowie bezUglich des
Mitnehmens von Hunden in diese Wirthschaft gelten die allgemeinen polizeilichen
Vorschriften.
8 6. Wer den Bestimmungen der 8 l' 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach Maß-
gabe des 8 366 Z. 10 des R.-St.-G.-B. Geldstrafe bis zu 60 Aeark odcr Haft bis
zu 14 Tagen zu gewärtigen.
Zuwiderhandlungeu gegen 82 Z. 1 ziehen gemäß 8 144 und 145 Z. 3 des P.St.G.B.
Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geldstrafen bis zu
20 Mark nach fich.
Zuwiderhandlungen gcgen 8 2 Z. 2 werden nach 8 120 des P.-St.-G.-B. mit
Geldstrafe bis zu 60 Mark odcr mit Haft bis zu 14 Tagen, und Zuwiderhandlungen
gegen 8 2 Z. 3 nach 8 100 des P.-St.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 10 Mark geahndet.
VI. Gewerbe-j?olizei.
.4. Lilinf imi> brlßattf.
I. Lpeisemarkt-Trdnitng.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Dezember 1874.
8 1. Das Feilbieten von Victualien und allen auf den Wochenmärkten zuläffigen
Gegenständen kann, Sonn- und Festtage ausgcnommen, jeden Tag von Morgens frllh
bis Mittags 12 Uhr und nach alter Gewohnheit am Frcitag Abend auf den für den
Markt bestimmten Plätzen stattfindeu, nämlich:
1) auf dem Marktplatze,
2) auf dem Wredeplatz mit der Akademieftraße.
Die Einmündung der Straßen muß offen gehaltcu und darf auch das Trottoir
lüngs des Rathhauses nicht verstellt werden.
8 2. Obst und Milch kann überall, wo der Verkehr nicht dadurch gehemmt
wird, feilgeboten werden.
Der Verkauf dieser Victualien darf auch Nachmittags und auch an Sonn- und
Festtagen mit Ausschluß der Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstcs stattfinden.
8 3. Während der Marktzeit dürfen die Plätze zu keinem andcrn Zwecke benützt,
beziehungsweise versperrt werden, und dürfcn namentlich übcr den abgcgrenzten Markt-
platz während dieser Zeit keine Fuhrwerke fahren, noch darf darüber gcritten oder Vieh
getrieben werden.
Zur Aufstellung größerer Wagen und Buden kann die Polizeibehörde nach An-
hörung des Gemeinderaths Erlaubniß ertheilen.
2) Das Tragen schwerer Lasten, als Holz und GrasbUndel;
3) Das Fahren mit Schubkarren;
4) Das Werfen mit Steinen;
5) Das Fahren und Reiten, mit Ausnahme des Weges vom Gartenthor am
Schloßberg bis in den innern Schloßhof, auf welchem im Schritt gefahren und ge-
ritten werden darf.
§ 2. Verboten ist ferner:
1) Das Betreten der RasenplStze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das AbpflUcken, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von GartenfrUchten, Blumen, Pflanzen und Zweigen.
2) Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartcnanlagen, Wegen, Brunnen, Tischen
und Bänken.
3) Das Erklettern der Ruinen.
§ 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefahren werden; dagegen ist das Reiten auf
Eseln oder Pferden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze und nach dem Frie-
senberg sich theilt, gestattet.
Die leergchenden Thiere sind in langsamem Schritt zu fiihren.
Die von den Thieren herrUhrendcn Verunreinigungen des Weges müssen soglcich
beseitigt werden.
8 4. Hunde sind im ganzcn Schloßbezirk an kurzcr Leine zu fUhren.
K 5. Bezllglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration sowie bezUglich des
Mitnehmens von Hunden in diese Wirthschaft gelten die allgemeinen polizeilichen
Vorschriften.
8 6. Wer den Bestimmungen der 8 l' 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach Maß-
gabe des 8 366 Z. 10 des R.-St.-G.-B. Geldstrafe bis zu 60 Aeark odcr Haft bis
zu 14 Tagen zu gewärtigen.
Zuwiderhandlungeu gegen 82 Z. 1 ziehen gemäß 8 144 und 145 Z. 3 des P.St.G.B.
Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geldstrafen bis zu
20 Mark nach fich.
Zuwiderhandlungen gcgen 8 2 Z. 2 werden nach 8 120 des P.-St.-G.-B. mit
Geldstrafe bis zu 60 Mark odcr mit Haft bis zu 14 Tagen, und Zuwiderhandlungen
gegen 8 2 Z. 3 nach 8 100 des P.-St.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 10 Mark geahndet.
VI. Gewerbe-j?olizei.
.4. Lilinf imi> brlßattf.
I. Lpeisemarkt-Trdnitng.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Dezember 1874.
8 1. Das Feilbieten von Victualien und allen auf den Wochenmärkten zuläffigen
Gegenständen kann, Sonn- und Festtage ausgcnommen, jeden Tag von Morgens frllh
bis Mittags 12 Uhr und nach alter Gewohnheit am Frcitag Abend auf den für den
Markt bestimmten Plätzen stattfindeu, nämlich:
1) auf dem Marktplatze,
2) auf dem Wredeplatz mit der Akademieftraße.
Die Einmündung der Straßen muß offen gehaltcu und darf auch das Trottoir
lüngs des Rathhauses nicht verstellt werden.
8 2. Obst und Milch kann überall, wo der Verkehr nicht dadurch gehemmt
wird, feilgeboten werden.
Der Verkauf dieser Victualien darf auch Nachmittags und auch an Sonn- und
Festtagen mit Ausschluß der Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstcs stattfinden.
8 3. Während der Marktzeit dürfen die Plätze zu keinem andcrn Zwecke benützt,
beziehungsweise versperrt werden, und dürfcn namentlich übcr den abgcgrenzten Markt-
platz während dieser Zeit keine Fuhrwerke fahren, noch darf darüber gcritten oder Vieh
getrieben werden.
Zur Aufstellung größerer Wagen und Buden kann die Polizeibehörde nach An-
hörung des Gemeinderaths Erlaubniß ertheilen.