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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0204
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Küchen und Fabnken, sowie des Abflusses der städtischen Wasserleitung und des Regen-
wassers verboten. Jn den Straßen, wo erst künftig Kanäle erbaut werden, tritt das
gleiche Verbot von der Zeit ihrer Benützbarkeit an in Kraft.

ß 2. Dagegen ist jeder von dem Verbote des Z 1 betroffene Hausbesitzer berechtigt,
nachdem er 8 Tage zuvor dem Gemeinderathe Anzeige gemacht hat, den betreffenden
Kanal mittelst einer Zweigleitung zu benützen gegen Entrichtung eines einmaligen Bei-
trags zu den Herstellungs- und Unterhaltungskosten, welcher von dem Gemeinderathe
nach befonders zu bestimmenden Grundsätzen festgestellt werden wirv

Sämmtliche Kosten des Zweigkanals hat der Hausbesitzer zu tragen.

§ 3. Uebertretungen des K 1 werden an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft
bestraft.

Vollzugsverordnung vom 4. Mai 1874:

1) Für diefenigen Bewohner der Stadt, aus deren Häusern oder sonstigem liegen-
fchaftlichem Besitzthume jetzt schon Zweigleitunaen in die ftädiischen Kanäle führen, tritt
das Verbot des tz 1 der ortspolizeilichen Porschrift alsbald in Kraft.

2) Diejenigen Bewohner, dercn Häuser rc. an städtischen Kanälen liegen, aber bis
jetzt noch nicht durch Zweigleitungen mit denselben verbunden sind, erhalten zu diesem
Zwecke eine einjährige Frist von heute ab; nach Ablauf dieser Frist findet das erwähnte
Verbot auch auf sie Anwendung.

3) Ein Verzeichniß der Straßen und Straßenecken, in welchen sich zur Zeit städtische
Kanäle befinden, liegt in der Kanzlei zur Einsicht auf.

4) Der nach § 2 der ortspolizeilichen Vorschrift für die Benützung der städtischen
Kanäle zu entrichtende einmalige Beitrag wird auf 8 Mk. 60 Pfg. für den laufenden
Meter der Länge des Besitzthums nach der Straße hin festgesetzt; dieser Betrag ist
auch da, wo eine Kanalstrecke von beiden Seiten benützt wird, von jedem Angrenzer
zu entrichten.

(4. Das Ntiniyn! dep pnvat-kaniüt bttr.

Eine demnächst erscheincnde ortspolizeiliche Vorschrift wird die bezügl. Bestimmun-
gen enthalten, auf welche Art und Wcise säimntliche Privatkanäle der Stadt durch die
städt. Kanalfeger gereinigt und die Kosten hiersür durch die Stadtkasse von den betr.
Hausbesitzern nach Maßgabe ihres Häusersteuer-Kapitals erhoben werden.

14. Oit Ntinhaltnny dtr Zchlannnl'ammttr bttrtsstnd.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Scptember 1876.

§ 1. Das Ablagern von Straßenkebricht, Unrath, Staub, Schutt und Abfällen
jeder Art in die städtischen Kanalcinläufe und Schlammsammler ist unterfagt.

tz 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

I. Dit Handhabnng dtt Ztiaßtnpoiiiti im Htidtlbtrgtr Stadtwald.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1880.

tz 1. Es ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke statt durch Anwendung eines Rad-
schuhs oder ciner Mücke, rauh zu sperren.

tz 2. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Fuß- sowie auf Gehwegen ist
untersagt.

8 3. Das Verunreinigen der Wege, freien Plätze, Schutzhäuschen fowie der an
Wegen aufgestellten TischL und Bänkc ist verboten.

8 4. Uebertrctungen der 88 1 und 2 werden gemäß 8 366 Z. 10 R.St.G.B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, Uebertretungen des 8 3 gemäß
8 129 P.-St.-G.-B. mit gleicher Strafc geahndet.

X. Schloßgarttn-Ordmmg.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 29. November 1880.

8 1. Verboten ist:

11 Das Hausiren mit Waaren jeder Art, insbesondere das Feilbietcn von Blumen,
Backwaaren, Obst u. dgl.;
 
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