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B. Sperren der Wagenräder betreffrnd.
Dasselbe ist vorgeschrieben für den Schloßberg, das Klingenthor, den Weg vom
Klingenthor über die Eisenbahn bis zum Gymnasiumsgebäude, für dic Neckarbrücke, die
Bremencckgasse bis zur Oberbadgasse, die Leiergasse, Jischergasse, Marstallstraße, Schifs-
gaffe, Brunnengaffe und die Straße zum Heumarkt.
Uebertretungen werdcn gemäß ß 123 Ziff. 4 P.-Str.-Ges.-B. an Geld bis zu 60
Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. (Ortspolizcil. Vorschrift. v. 18. Nov. 1865.)
0. Dcn Schnt; drs Ztraßrnvcrkehrs bctrcffrnd.
Berordnung vom 27. Juni 1872.
§ 1. Wer auf öffentlichen Wcgen, Straßcn oder Plätzen Gegenstände, durch welche
der freie Verkchr becinträchtigt wird, aufstellen, hinlegen oder lagern laffen will, hat
hierzu entweder für den einzelnen Fall odcr im Allgemeinen die obrigkeitliche Erlaub-
niß einzuholen und die bei Ertheilung derselben etwa gctroffenen polizeilichen Anord-
nungen zu befolgen.
tz 2. Alle derart aufgestellte, hingelegte oder gelagerte Gegcnstände sind bei einge-
tretener Dunkelhcit zu beleuchten. Die Verpflichtung hierzu liegt demjenigen ob, welchem
die Erlaubniß 1) ertheilt ift.
Werden die Gastfuhrwerke in cincm Wirthshause einkehrender Reisenden odcr Fuhr-
leute auf der Straße oder eincm öffentlichen Platze aufgestellt, so ist sowvhl der Fuhr-
mann als auch der Wirth sclbst zu der vorgeschriebenen Beleuchtung verpflichtet.
ß 3. Die nach K 1 crforderliche Erlaubniß wird bezüglich der innerhalb Orts
gelegenen öffentlichen Siraßen, Wege und Plätze, sowic dcr außerhalb Orts befindlichen
Gemeindewege von der Ortspolizeibehörde, bezüglich der außerhalb Orts gelegenen Land-
straßen von der Straßenbauverwaltung erthcilt.
I). Dic Ordnnny in drr ^ntagc bttrcffcnd.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. August 1877.
K 1. Tie vordere Bankrcihe in Len städtischen Anlagen der Leopoldstraße unmittel-
bar längs des Gehwegs, sämmtliche Bänke in den Anlagen bci der St. Peterstirche und
jene in dem Garten um den Neptunspringbrunnen sind nur für Erwachsene und Kinder
in Begleitung ihrer Angehörigen bestimmt.
K 2. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürfen nur die hinter der genannten
Bankreihe stehenden, sowie die auf dem Wredeplatz und in dem ehemaligen landwirth-
schaftlichen Garten aufgestellten Sitzbänke benützen.
K 3. Kinderwagen dürfen nicht nebeneinander gefahren werden; in der Strecke
von der früheren Pension Olinger (Lcopoldstraße No. 22) bis zum I)r. Herth'schen Hause,
haben sich die Dienstboten mit denselben auf dcm neu angelegten Gehwege hinter der
südlichen Baumreihe zu hakten.
K 4. Der Anlageaufseher hat über die Befolgung dieser Vorschrift zu wachen.
Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mk. odcr mit Haft bis zu 14 Tagen
bestraft.
L. Dcn Verkauf von Mumrn, Obk und Lackwaarcn auf Straßcn
unb öffcntlichcn jAätzcn bctrcffcnö.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. September 1879.
Auf Grund des 8 666 Ziffer 10 R.-Str.-Ges.-B. wird das Feilbieten von Blumen,
Obst und Backwaaren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kinder untcr
14 Jahren verboten.
Eltern und Vormünder sind für Uebertretungcn dieses Verbots durch ihre Kinder
mit verantwortlich.
Die kanatisation dcc Stadt htidctbcrg bctccffcnd.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Oktober 1873.
Z 1. Jn allen Straßen der Stadt Heidelberg, in denen städtische Kanäle sich be-
finden, ist die Versenkung oder oberirdische Ableitung des Waffers der Haushaltungen,
B. Sperren der Wagenräder betreffrnd.
Dasselbe ist vorgeschrieben für den Schloßberg, das Klingenthor, den Weg vom
Klingenthor über die Eisenbahn bis zum Gymnasiumsgebäude, für dic Neckarbrücke, die
Bremencckgasse bis zur Oberbadgasse, die Leiergasse, Jischergasse, Marstallstraße, Schifs-
gaffe, Brunnengaffe und die Straße zum Heumarkt.
Uebertretungen werdcn gemäß ß 123 Ziff. 4 P.-Str.-Ges.-B. an Geld bis zu 60
Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. (Ortspolizcil. Vorschrift. v. 18. Nov. 1865.)
0. Dcn Schnt; drs Ztraßrnvcrkehrs bctrcffrnd.
Berordnung vom 27. Juni 1872.
§ 1. Wer auf öffentlichen Wcgen, Straßcn oder Plätzen Gegenstände, durch welche
der freie Verkchr becinträchtigt wird, aufstellen, hinlegen oder lagern laffen will, hat
hierzu entweder für den einzelnen Fall odcr im Allgemeinen die obrigkeitliche Erlaub-
niß einzuholen und die bei Ertheilung derselben etwa gctroffenen polizeilichen Anord-
nungen zu befolgen.
tz 2. Alle derart aufgestellte, hingelegte oder gelagerte Gegcnstände sind bei einge-
tretener Dunkelhcit zu beleuchten. Die Verpflichtung hierzu liegt demjenigen ob, welchem
die Erlaubniß 1) ertheilt ift.
Werden die Gastfuhrwerke in cincm Wirthshause einkehrender Reisenden odcr Fuhr-
leute auf der Straße oder eincm öffentlichen Platze aufgestellt, so ist sowvhl der Fuhr-
mann als auch der Wirth sclbst zu der vorgeschriebenen Beleuchtung verpflichtet.
ß 3. Die nach K 1 crforderliche Erlaubniß wird bezüglich der innerhalb Orts
gelegenen öffentlichen Siraßen, Wege und Plätze, sowic dcr außerhalb Orts befindlichen
Gemeindewege von der Ortspolizeibehörde, bezüglich der außerhalb Orts gelegenen Land-
straßen von der Straßenbauverwaltung erthcilt.
I). Dic Ordnnny in drr ^ntagc bttrcffcnd.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. August 1877.
K 1. Tie vordere Bankrcihe in Len städtischen Anlagen der Leopoldstraße unmittel-
bar längs des Gehwegs, sämmtliche Bänke in den Anlagen bci der St. Peterstirche und
jene in dem Garten um den Neptunspringbrunnen sind nur für Erwachsene und Kinder
in Begleitung ihrer Angehörigen bestimmt.
K 2. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürfen nur die hinter der genannten
Bankreihe stehenden, sowie die auf dem Wredeplatz und in dem ehemaligen landwirth-
schaftlichen Garten aufgestellten Sitzbänke benützen.
K 3. Kinderwagen dürfen nicht nebeneinander gefahren werden; in der Strecke
von der früheren Pension Olinger (Lcopoldstraße No. 22) bis zum I)r. Herth'schen Hause,
haben sich die Dienstboten mit denselben auf dcm neu angelegten Gehwege hinter der
südlichen Baumreihe zu hakten.
K 4. Der Anlageaufseher hat über die Befolgung dieser Vorschrift zu wachen.
Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mk. odcr mit Haft bis zu 14 Tagen
bestraft.
L. Dcn Verkauf von Mumrn, Obk und Lackwaarcn auf Straßcn
unb öffcntlichcn jAätzcn bctrcffcnö.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. September 1879.
Auf Grund des 8 666 Ziffer 10 R.-Str.-Ges.-B. wird das Feilbieten von Blumen,
Obst und Backwaaren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kinder untcr
14 Jahren verboten.
Eltern und Vormünder sind für Uebertretungcn dieses Verbots durch ihre Kinder
mit verantwortlich.
Die kanatisation dcc Stadt htidctbcrg bctccffcnd.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Oktober 1873.
Z 1. Jn allen Straßen der Stadt Heidelberg, in denen städtische Kanäle sich be-
finden, ist die Versenkung oder oberirdische Ableitung des Waffers der Haushaltungen,