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ß 5. Solche Bierpressionen, welche in der einen oder anderen Richtung den obigcn
Vorschristen nicht entsprechen, müssen mit den letzteren spätepenL

biS -uml. Juli 1880

in EinNang gebrachl werden. Der 8 4 tritt lofort in Krast.

8 6. Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der im Eingange angeführten
Strafbestimmungen geahndet.

Oeftere Beftrasungen wegen Uebertretuny dieser Borschrift können zur Folge habcn,
daj dem betr. Wirt die weitere Venützung semer Vierpression entweder

ganz untersagt,

oder doch nur unter besonderen, von der Poli-eibehvrde festzusetzenden Vedingungen ge-
pattct wird.

v. A«»z«g ««» der Lrichku- «vd Frirdhofs-Grduung.

OrtSpolizeiliche Borschrift vom 19. März 1878.

l. LeichemOrbttVn-.

8 1. FriedhofSkornmission «nd ihr GeschäftSkreiS.

Die Friedhoftkommission der Stadt tzeidelberg hat im Allgemeinen alleS anzu-
ordnen, waS Sterbefälle (mit AuSnahnie der Leichenschau), Leichenbegängniffe und Be-
erdigungen betrisst, und kann je nach ErforderniS besondere Berfügungen erlaffen.

Sie hat die Ausficht Über den Friedhof, Über die Friedhosskapelle, sowie vber die
nötigen FriedhosSgerätschaften, deren Anschasfung sie im Benehmen mit dem Stadt-
rate besorgen läßt.

Ebenso ift derselben daS gesamte Leichenpersonal untergeben. DaSselbe wird aus
ihren Antrag vom Stadtrat angestellt und entlaffen, vom Bezirksamt verpflichtet.

Alle «nd jede Veschwerden gegen daS Leichenpersonal pnd bei der Kommission an»
Mbringen und hat daSselbe nur von ihr Zuftellungen, BerwaltungSmaßregeln und Bc-
fehle anzunebmen.

Der GeschästSkreiS der FriedhofSkommission erftreckt fich nur auk die äußrre Ord-
nung bei den Leichenbegängniffen und Veerdigungen. Die Veranstaltung kirchlichcr
Feierlichkeiten dabei ift Sache der Beteiliaten, welche llch zu diesem Zwecke nnt den
betreffenden Geiftlichen durch den Leichenorvner in Veziehung zu setzen haben.

ß 2. Mitglieder der Kommission.

Die Kommission befteht auS dem Oberbürgermeifter der Stadt oder deffen Stell-
vertreter als vorsitzendm, und au» vier vom Stadtrat ernannten Mitgliedern ohne
Aückficht auf die Konfession.

Der mit der verwaltung der ftädtischen Polizei beauftragte Veamte, sowie der
Großh. VezirkSarzt «nd bei deren Berhinderung ihre Stellvertreter. ftnd »u den jcwei-
ligen Sitzungen der Friedhofskommisfion einzuladrn. Diese Veamten nehmen an den
Beratungen Deil, ohne eine entscheidende Stimme »u haben.

Ebenso wird je ein Stadtgeiftlicher jcder dahier bestehenden Kirchengemeinden
alS Mitglied der Friedhofskommission mit beratender Stimme gewählt.

8 4. Die Leichenordner.

ES werden «nter VervSstchtigung der hier bestehenden chriftlichen Konstsfionen
Leichenordner in erforderlicher Zahl angestellt. Der Stadtrat wird dabei nach Mög-
lichkeit aus die Berwendung der jeweiligen Kirchendiener in diesem Amt Vedacht nehmen.
Der Stadtrat behält ftch dei ordnungswidrigem Benehmen eineS LeickenordnerS nach
8 1 daS Recht vor. denselbcn aus diescm Dienft zu entlaffen. Die Leichenordner treten
bei LcichcnbtgLntznifsen der betreftendcn Konselsion in Funktion, haben sich aber, je nach
Bedürsnis, in Verhinderungsfällen gegenseitig zu vertreten. Sie haben die Aufgabe.
die jhnen nach der FriedhofSordnung und den Weisungen der Friedhofskommission
oblitgenden Vorkehrungen zur Beerdigung zu treffen und dieselbe in dem vom Fried-
hossausseher gefUhrten Begräbni-buche unterschristlich zu beurkunden.

BczUglich der VeerdigungSzeLt stnd die Vestimmungen der Verordnung vom
16. Dezember 1875 maßgebend.*)

»»«nmerrunq. «ach d«n Veftlmmunqen oSengenannter Verordnunß dart tzt« Uetche tn der
Aegel erft nach »dlauf von 1S ^tunden beerdigt «erden, au-zcnommen:
 
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