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9

Der TranSport der Leichen nach einer der genannten Kapellen geschieht nach vorge.
nommener Leichenschau in den hiefür bestimmten LeichentranSportwagen und wird von
dem betresfenden Leichenordner unter Beihilfe von zwei Leichenträgern geleitet.

Die Taxen dafür siehe Begräbnistaxen 6 14. Jn der Kapelle auf dem Fried-
hof muß die Leiche auf ein eigenes Gerüst gelegt und der Raum in der kälteren Jahreszeit
mäßig geheizt werden. — So oft Leichen in diese Kapelle kommen, muß jedesmal ein
Wächter aufgestellt werden, dem die genaue Bewachung derfelben obliegt. — Zu diesem
Behufe ist demfelben neben dem Leichenraume ein gehörig eingerichtetes und heizbareS
Zimmer zum Aufenthalte zu überlafsen. — Bei dort vorzunehmenden Sektionen ist dem
FriedhofSaufseher zuvor Anzeige davon zu erstatten und sind die Reinigungskosten von den
Betrestenden zu tragen.

ß 18. Schlußbestimmung.

Uebertretungen diefer Bestimmungen werden gemäß § 96 Ziff. 2 deS P.-Str.-Ges. in
Geld biS zu 50 Mk. geahndet.

H. Arie-hofS'kr-nuttg.

8 20. Die unmittelbare Aufsicht über den Friedhof führt der dazu bestellte und ver-
pflichtete Friedhofsauffeher nach der für ihn festgefetzten Dienstweisung; den Anordnungen
desfelben auf dem Friedhofe hat daS der Friedhofskommifsion untergebene Personal unbe-
dingie Folge zu leisten. — Ohne Vorwissen des FriedhofsaufseherS darf nichtS vom Fried-
hofe hinweggenommen, herauSgefchafft oder hineingetragen werden.

8 26. Die Gräber kdnnen auf Verlangen ber Angehörigen für die in der Taxordnung
bestinlmten Belohnung durch den Friedhofsaufseher mit Blumen und niedrigen Sträuchern,
nicht aber mit Trauerweiden oder anderem Gehölze bejetzt werden, und derfelbe hat sie um
die angegebene Taxe, wenn es gewünscht wird, in gutem Zustande zu erhalten. Die Ge-
sträuche auf den Kaufgräbern in erster Reihe dürfen die Höhe von einem Meter nicht über-
fchreiten, damit die Jnfchriften auf den Kaufgräbern in den hinteren Reihen sichtbar bleiben.
Die Angehörigen des Toten dürfen deffcn Grabstätte auch felbst bepflanzen unter Beauf-
sichtigung deS FriedhofsauffeherS, daSfelbe auch durch einen Gärtner thun laffen unter der
Bedingung, daß diefelben alle Berantwortungen Ubernehmen und der Gärtner unter Aufsicht
des FriedhofSauffeherS arbeitet. Glaubt er sich den Anordnungen diefeS nicht fügen zu
können, fo hat er fofort die Arbeit einzustellen und feine Befchwerde vor den Vorsitzenden
der Friedhofskommifsion zu bringen. — Den sich ergebenden Schutt haben die Beteiligten
nach Benehmen mit dem FriedhofSauffeher wegräumen zu laffen. Privatbänke oder Stühle
dürfen außerhalb der abgegebenen Kaufgräber nicht dauernd aufgestellt werden.

Allen Gärtnern, welche die Bepflanzung von Gräbern beforgen, ist bei Strafe unter-
fagt, Bäume außerhalb der Grabstätten zu pflanzen, zu verfetzen und zu entfernen

8 30. Auf dem städtifchen Friedhofe kann die Beerdigung von allen Verstorbenen
ohne Rückficht auf deren Konfefsion stattfinden.

8 31. Kein Grab darf vor Verfluß von 25 Jahren wieder geöffnet werden, wenn nicht
für einen einzelnen Fall auf Antrag der Friedhofskommifsion unter Begutachtung des Be»
zirksarztes das Großh. Bezirksamt befondere Erlaubnis dazu erteilt. — Die Beisetzung
einer zweiten Leiche in einem Kaufgrabe vor abgelaufener UmgrabungS-
periode ist unzuläfsig und findet eine Ausnahme nur für Leichen von Kindern im Alter
von nicht über 1 Jahr statt. — Der Beifetzung einer zweiten Leiche in einem Kaufgrabe
nach abgelaufener Umgrabungsperiode steht dagegen nichtS im Wege.

8 32. Bei allen Beerdigungen bilden die Leichenbegleitung und etwaige Zuschauer
einen HalbkreiS auf der noch nicht umgegrabenen Seite deS offenen GrabeS. Jn die An-
lagen der frischen Grabreihen darf Niemand treten.

IV. BegrLbnis-Taxen.

Für gewöhnliche Fälle.


I. Klaffe

II. Klaffe

III. Klaffe

IV. Klaffe

Armenkl.

Für Erwachsene




4

->6






über 15 Jahre

80

35

57

45

37

70

27

50

15

90

Kinder v. 6—15 I.

54

55

42

45

29

95

21

30

12

90

„ » 1—6 „

34

75

26

25

14

35

9

60

6

30

unter 1 „

31

75

23

25

12

35

8

40

5

90

2
 
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