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Gegen Bezahlung dieserTaxen an die Stadtlasse werden folgende Gegenleistungen
übernommen:

1. Jn allen Klassen die Geschäfte deS LeichenordnerS gemäß seiner Dienst-
weisung; in I. Klasse sind dabei 50 Ansagen, in II. Klasse 30 Ansagen einbegristen.

2. Der Sarg nach der betrefsenden Klasse samt Verbringen desselben ir. das
TrauerhausundEinlegenderLeicheindenSarg.

3. EinLeichentuchüberdenSarg.

4. EinKreuzzumSarg, wenn solches gewünscht loird.

5. DieBegleitungderLeichedurchdenLeichenwärteroderdieLeichen-
wärterin an das Grab.

6. Das Verbringen der Leiche auf den Friedhof im Leichenwagen
unter Begleitung von vier Leichenträgern — Kinder unter 6 Zahren
werden in I. und II. Klasse in dem Leichenwagen nach dem Friedhofe gefahren, in
den übrigen Klassen können solche in dem dafür bestimmten Trauerwagen gcfahrrn
werden.

Wird eine Kinderleiche auf den Friedhof von derLeichenwärterin getragen,
so fallen auch die Kofien für den Trauerwagen in der III. Klasse mit
4 Mk., in der I V. Klasse mit 3 Mk., in der Armenklasse mit 2 Mk. weg , es sind
dafürnurdieGebühren fürdie LeichenwärterininderIII.Klasse 1 Mk.60,
in der IV. Klasse 1 M. 20 Pfg. und in der Armenklasse 70 Pfg. zu bezahlen.

7. EinTrauerwagen.

8. Beerdigung der Leiche.

Jn den obigen Taxcn sind die Gelder fürsämtlicheBedienstete inbegriffen und
es ist denselben strengstens untersagt, in irgend einer Form Trinkgelder zu verlangrn.

Die Gebühr des LeichenschauerS, I Mk. 30 Pfg. für eine Leiche, ist in obigcr
Taxe nicht begriffen und besonders zu bezahlen.

v. FriedhofStaxen.

1) Für die Erwerbung eigentümlicher Grabstätten auf die Dauer von 40 Jahren sind
solgende Taxen bestimmt:

Jn erster Reihe:

a. eine Grabstätte 100 Mark,

b. für jede weitere Grabfiätte 75 Mark mehr.

Jn zweiter und dritterReihe:
e. eine Grabstätte 60 Mark,

ä. zwei Grabstätten 110 ,

e. drei , 150 »

f. für jede weitere Grabstätte über drei, 30 Mark mehr.

x. Zur Erweiterung von Grabstätten können kleinere Gelände'Abschnitte abgegeben
werden und kommen dabei je nach dem Flächengehalte bei GrabfiLtten in 1.
Reihe die Taxm nach lit. » und in 2. und 3. Reihe nach lit. c zur Berechnung.
k. Für die VerlLngerung auf weitere 40 Jahre 17 Mark.

2. Für die Erlaubnis zur Errichtung von Monumentm von Metall auf dem
allgemeinen Leichenfeld muß bezahlt »erdea .
a. biS zu 150 Ailo RichtS,

d. von 150 Kilo biS zu 350 Kilo 20 Mark,

c. über 350 Kilo 40 Mark.

Das Wiegen dieser Monummte hat jeweilS auf dcr, beim Pflastergelderheber vor dem
ehemaligen Mannheimer Thor befindlichen Brückenwage zu geschehm «nd muß von dem
Setzer des betreffenden MonummteS der Wagschein dem Friedhof»ausseher eingehLndigt
werden.

Die Monummte vonSteinaufdemallgemeinen Leichenfelde verden nach
ihrem Kubikinhalt gemeffm und danach ist zu bezahlen:

и. bis zu 0,06 Kubikmeter NichtS,

к. von 0,06 Kubikmeter biS zu 0,14 Kubikmeter 20 Mark,

e. über 0,14 Kubikmeter 40 Mark.

3) Fllr daS Ausgrabm einer Leiche hat der TotengrLber zu empfangm 10 Mark.
 
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