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H I»i. Bci eintretendem Thauwetter haben die Haukeiqentiimer Lchnee und t>is,
»velches vor ihren Häusern und in den Straßenriimen sich aiijiesannnell hat, wegsithre»
1» lasse».

ß 17. Die Neinigung von Kloaken und Abtrilte» nnd die sojrleich r'oriuiuhmende
Abfuhr ihres Jnhalts, sowie die Aussuhr der Seifensiederlaiijre dars »icht vor iiachl-z I l Uhr
und >» den Monaten April bis iLltober nicht nach ü Uhe, in den iibrigeii Monaten »icht
nach 6 Uh» mvrgenS bewirkt werden. Ebenso ist e3 de» Seisensieoer» nntersagt, wahrend
der Tanetzjeit Fett zu schmelze»

E-:> ist unttrsajtt, die zur Absuhr des Jnhalts der Ablrittsgrube» dienende» Wagen,
seien diese aesiillt oder geleert, auf den ösfentliche» Straßen oder Piälie» der Stadt und
deren nächsten Umgebung lüngere Zeit stehen zu lasse», als dies zuin Zwecke der Grubeu-
entleerung erforderlich ist.

8 18. Zur Abfuhr des Kloaken- und Abtrittdiiugers und jedes Psuhlwassers über-
haupt, sowie auch zur Abfuhr vo» Schutt u. dgl. dttrfe» nnr wohlverwahrte Wagen u»d
Behälter verwendet werden. Wer die Straße bei Abfuhr vo» TUugei :e verunreimgt,
wird bestraft.

Zur Abfuhr des Abtrittsinhalts ditrsen nur wasserdichte Fässer veiwendet werde»,
welche durch Trichterösfuungen, die in der Mitte ihrer Tiefe niit woht eingestigten Trichler-
deckel», verschließbar sind, zu ftlllen unb durch gut in die ssaßböden und die Gargeln
eingepaßte, durch Schließen befestigte Thllrchen zu entleeren siud. Auch der Tunggiuben-
inhalt, d. i.Aiehdllnger und anderer, nicht mit nienschlicheu Eroenienten verinischtei llnrat
darf, soweit er flllssig ist, nur i» obigen Fässer», im ttbrige» aber nur i» festgesitgle» Kasten-
wagen sBordwagen) abgeftthrt werden.

Weder Abtritl- noch Dunggrubenii halt darf auf die Straße gelegt werden.

Jitr die nicht nach obiger Borschrist bewirkte Ladung sind »icht allein die Fuhileute,
fondern o.uch die die Ladung bewirkenden Dunghändler u»b beziehungsweise Arbeiter ver-
antwortlich

Die zur Dilngerabsuhr dienenden Füsser oder Wagen sind i» deutlicher und haltbarer
Weise mit dem Namen des Eigentllmers zu versehe».

8 18a. Der Haußbesitier ist verpslichtet, auf Verlaugen der Polizei de» Aame» desje»
anzugeben, der die Kntlcerung von Grube und Abtritt uud die Absuhr des Fnhalts vorgc-
nomnien hat; andernfallS bleibt er selbst fllr alle Uebertietniige» verantwortlich.

8 10. Den hiesigen Landwirte», welche trockeiien Stallditiiger oder Pfnhlwasser aus
ihre Felder zu fllhren haben, ist — vorauSgesetzt, daß sie geschlosseued Hofraum besilze», i»
dem die Ladung gcschehen kann — gestattet:

während der Monate September bis 1. Fuiii tiockeue» Stalldünger bis Mittags

12 Uhr und Pfuhlwasser zu jeder Stunde des Tages,

während der Monate Juni, Juli und August trockenen Stalldünger bis Morgens

8 Uhr zu laden und auszufllhren : bezllglich der Abfuhr vo» Pfuhlwasser während der

letjtgenannten drei Monate bleibt cs bei den i» 8 l? Abs 1 festgesthle» Zeilbestim-

mungen.

Diejenigen Landwirte, welche aus Mangel an Hosraum genötigt sind auf der Ltraße
zu lade», sind hinsichtlich der Abfuhr von trockenrm Dllnger u»d von Pfuhlwasser an die
in 8 l? Abs. 1 festgksetzten Zeitbestimmungen gebunden.

Bei besonderen Witterungsverhältiiisseii, z. B. bei Glatteis, tanii das Beziiksanit nach
vorherigem Benehmen mit drr Fklbkonimissio» den hiesige» Landwirtcn die Absuhr von
trockenem Stalldllnger an einzelnen Tage» auch zu aiiderii als den vorbezeichiieterr Zeiten
gcstatten. Endlich dllrfen dieselben, wenn die Dungstätten in Fotge eines Platzregens über-
schwemmt sein sollten, Pfuhlwasser zu jeder Jahres- u»d Tageszeit ausführen, ohne daß es
hiezu einer besonderen Erlaubnis bedarf.

8 20. Zur Aussllhrung des Dllngers ist soviel iminer inöglich der Weg^über die
Haupt- und Leopoldstraße zu vermeiden, und soll die Zwingeistraße, Plöckstiaße, St. Anna-
gasse oder die Aeckarstraße eingeschlagen werden.

8 2l. Die Reinigung der unterirdisehen Seiteiikauäle ist von den betressenden Haus-
besihern jedes Jahr und zwar gleichzeitig mit der von der Gemeiiidkbehörde angeordneten
Reinigung der unterirdischen Hauptkanäle, in welche jene einmünde», voriuhmen zu lassen.

8 22. Das Reinigen und Abschwemmen der Fuhrwerke darf nicht auf den Straßen
und an öffentlichen Brunnen gejchehen; es muß im Fnnern der Gebäude vder am Aeckar
vorgenominen werden.
 
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