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8 23. Diejemgen, welche größere Gegenstände, sogenannte Traglasten, »tnnenllich
auch solche, wodurch die Bortlbergehenden beschmuht oder beschädigt werden köiliien, Ubei
die Straße tragen, haben sich von dem Trottoir entfernt zu halten und dUrseu »ur ans der
Fahrstraße gehen. Ebenfo darf die Pasjage auf den Trottoirs nicht durch unbeiusenks
läugeres Zusammenstehen mehrerer Personen gehemmt weiden.

8 23 a. Das Schleisen von Leseholz in der hiesigen Stadt einschließlich des Schloßbeigs
ist untersagt und kann nur ausnahmsweise von der Polizeibehörde gestattet werden.

8 24. Junges Vich, Schweine, Fedeivieh sind in den Häusern zu halten; das sreie
Laufenlassen berselben ausderStraßeist untersagt.

8 25. Es ist verboten, tote Tiere, stinkenden Kot, Glas, Gejchirr oder sonstigen Unrat
auf die Straßen und öfsentlichen Plätze zu werfen, oder FlUjsigkeit irgend einer Art aus den
Fenstern oder THUren der Häuser auf die Straßen und öffentlichen Plätze zu schUllen, sowie
Teppiche und TUcher dahin auszustüuben. Kann der Thäter nicht ermittelt werben, so
hastet der Inhaber des Gebäudeteils, woselbst die Uebertretung verUbt worden ist, sllr die
Strafe, wenn er nicht nachweist, daß er die ttebertretung nicht verhUten konnte. In den
Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren des Wassers im Jnnern unmöglich machl, muß
das auszugießende Wasfer auf die Straße getragen und dort ohne Belästigung der BorUber-
gehenden in die Rinnen ausgeleert werden.

8 25 a. Es ist verboten, nach 7 Uhr morgens Betten, Wäsche, Teppiche und ähnliche
Gegenstände in öfsentlich sichtbarrr Weife auszuhängen oder auszulegen.

8 25 b. Das Aushängen von Verkaufsgegenständen an der äußeren Wand der Häuser
oder das Ausstellen solcher auf der Straße ist unterfagt.

8 26. Es ist untersagt, die Straßen durch AuSlaufenlassen von Jauche, Blut, Farbe
oder andere, Ekel oder Uble Ausdllnstung erregende Gegenstände zu verunreinigen.

8 27. Das Auspichen der Fässer auf Straßen und öffentlichen Plätzen ist velboten.
Dasfelbe darf innerhalb der Stadt nur in den eingefriedigten Hof- und Bielkellerräunien
der Brauer stattsinden und kann auch hier von der Polizeibehörde unterfagt werden, wenn
nach Lage des Falles anzunehmen ist, daß durch daS Pichen eine FeuerSgefahr enlstcl)e»
könnte. Bei Fackelzllgen dllrfen die Fackeln nicht an die Häufer oder Mauern gestoßen werden.

8 26. Es ist verboten, auf öffentlichen Ltraßen und Plätzen feine Rotdnrft zu
verrichten.

8 29. Großes Schlachtvieh darf nicht ohne hinreichende Begleitung llber die Straßc ge-
fllhrt werden; es muß daber mit einem Rasenband versehen und an Hürnern und Fllßen mit
ftarken Stricken so gebmiden werden, daß es bei dem geringsten Versuch zum Losreißen oder
Durchgehen gebändigt und zu Boden gerissen werden kann, bei Vermeiden der in 8 I"'-,
Ziff. 1 P.-St.'G. angedrohten Strase bis zu 50 Mk. Lebendes Vieh, welches zum Haadrl
bestimmt ist, darf nicht in der Stadt herumgetrieben, muß vielmehr nach dem Viehhofe gc-
bracht werden.

8 30. Unbespannte Pferde dllrfen llber die Straße nicht anders als am Zaum oder
Halfter, und nebeneinander nie mehr als zwei gefllhrt werden. Bespannte Wagen dilrsen
nie ohne Aufsicht deS Fuhrmanns oder eines Stellvertreters desjelben bleiben.

8 31. Das Holzmachen vor den Häufern auf den Straßen, wenn es nicht durch gä»z-
lichen Mangel an Hvfraum geboten, ist untersagt.

8 32. DeSgleichen das Werfen mit Steinen auf den Straßen und össentlichen Plätzen.

8 33. Fensterläden, seien sie geöffnet oder gefchlossen, mllssen fest angemacht werde».
Die Läden des unteren Stockrs dllrfen in keinem Falle nur biS zur Hälfte gefchlossen werden.
Das Oeffuen derselben muß mit der gehörigen Vorsicht geschehen, damit auf der Straße
Vorllbergehende durch sie nicht verletzt werden.

8 34. Waren, welche in Fenstern und an Thllrgestellen zur Schau
ausgestellt oder aufgehängt werden, dllrfen nicht llber die Bauflucht
des Haufes hervorragen. Fleisch und andere Waren, deren Berllhrung
befchmutzt, dllrfen außerdem nicht an Thllrgestellen und llberhaupt nicht auf eine Weise
ausgehängt werden, daß Vorllbergehende durch sie befchmutzt werden können. Das An-
bringen von Schildern und andern Gegenständen an den Häufern in gleicher Höhe mit
den städtischen Gaslaternen ist unterjagt. Es ist nur gestattet in einer Hkhe von 8 Fuß
llber den Gehwegen und mit einem Vorsprunge von höchstmS 2 Fuß gegen die Straßen
oder öffentlichen Plätze. Das Anbringen von Sonnendächern darf nur in einer Höhe von
7>/2 Fuß vom Trottoir bis zum Rahmen gemessen und auf die Breite gleich dcrjenigen des
TrottoirS, beziehungsweise von 5 Fuß an denjenigen Stellen, wo daS Trottoir breiter ist,
geschehen.
 
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