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4) siir cin niageres Schwein odcr cine Ziegc .... 9 Pfg.

5) für ein Spanferkel.„

Bleibt das Vich länger als acht Tagc im Pichhof stehen, so ist die gleiche 9'edühr

wiederholt zu entrichten.

§ 3. Beständer hat für hinlänglichen Raum zum Unterbringen deS einzustclleuden
Biehes zu sorgen, die Stallungen mit hiniänqlicher Streu versehen zu lassen nad sich
jeder GebührenUberfordcrung zu enthalten.

Z 4. Der Viehmarkt wirv jcden Donnerstoq auf dem dafür bcstinunten Plat; bci
den sogen. Bögen am Neckar abgehalten und beginnt jeweils um 1" Uhr vormittags.
Fällt auf Tonnerstag ein gesctzlicher Feiertag, der Geburtstag des Kaisers oder dcs
Großherzogs, so findet der Markt am vorhergehenden Mittwoch statt.

8 4s. An den Sonn- und gesctzlichen Fciertagen, sowie am Markttage ist der
Berkauf von Vich im Viehhofe untersagt'. an diesem letzteren Tage ist er während dcr
Marktzeit überhaupt nur an dem sür den Viehmarkt bestimmten Platz bei dcn sogen.
Bögen gestattet.

8 5. Das Vieh ist während des Marktcs sowohl, als während dcs Transportes
unter gehörige Aufsicht zu stellen.

8 6. Sämtlichcs eingebrachte Schlachtvich mufi sich in schlachtsähigem Zustandc
bcfinden. Kranke und nicht in schlachtfähigem Zustande befindliche Tiere, sowie unrcise
Kälber wcrden, sofern deren Zurückweisung in die Heimat nicht für geboten erachtet
wird, sofort der städtischen Freibank übenviesen. Wifientliches Einbringen kranken Viehes
unterliegt der in 8 90 dcs P.-Str.G.-B. angedrohten Strafe an Geld bis zu 13<> Mark
oder an Haft bis zu 0 Wochen.

8 7. Die Marktbesucher haben dcn Anordnnngen des BUrgermeisteramtes, bczw.
des Bezirkstierarztes oder dessen Stellvertreter sosort Folge zu leisten.

8 8. Uebcrtretungen dieser Vorschriftcn werden nach Maßgabe dcr 88^0 und
149, Ziffer 6 der Gewerbeordnuug mit Geldbuße bis zu 30 Mark und im
Falle des Unvermögens mit Haft bis zu acht Tagcn bestraft.

8. Mikt-VtrhiMnifft.

Gesetz, die Srechtsverhältniffe der Dienstboten betr.

vom 3. Februar 1868.

8 ,i- Der Vertrag zwischen dem Dienstbotcn und der Dienstherrfchaft, wodurch der
cinc Teil zur Leistung häuslicher oder landwirtschaftlicher Tienste während eines längeren
Zeitraums, der andere Teil zur Zahlung eines bestimmten Lohnes, sowie zur Leistung
eines angemefienen Untcrhalts sich verpflichtet, ist verbindlich abgeschlossen, sobald über
die Art der zu übernehmenden Dienste im allgemeinen und Uber den Betrag des Dienst-
lohns Einigung erfolgt ist. Jnsofcrn der Jnhakt des abgeschlofienen Vertrages nicht
abweichende Bestimmungen festfetzt, richten fich die Rechte und Verbindlichkeiten der
Vertragspersonen nach den solgenden Vorschriften.

8 2. Die Einhändigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein Deweis des
abgeschlofienen Vertrages. Einseitige ZurUckgabe oder Ueberlasfung deS Haftgeldes löst
den Vertrag nicht auf. Das den Dienstboten etwa gegebene Haftgeld wird auf den
Lohn abgerechnet.

8 3. Für die zu häuSlichen Diensten gemieteten Dienstboten beginnt die Dicnst-
zeit am 2. Weihnachtstag, 2. Ostertag, Johannistag, Michaelistag und dauert bis zu
dem jeweils nächstfolgenden dieser Tage. Bei der Miete zu Dienstleistungen in der
Landwntfchaft gilt der Vertrag für ein Jahr abgeschlofien und beginnt am 2. Weih-
nachtstag. Dasselbe gilt bei den Dienstboten. welche sowohl zu landwirtfchaftlichen als
zu häuslichen Diensten gemietet werden. Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt
der Vertrag auf die Dauer eines Monats gefchlossen.

8 4. Ter Vertrag, welchcr bei den auf ein Jahr gemieteten Dienstboten nicht fechs
Wochen, bei dcn auf ein Vierteljahr gemicteten nicht vier Wochen oder bei monatsweise
gemieteten Dienstboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird,
ist als für die gefetzlich unterstellte Dauer der Dienstz«it stillschweigend erneuert anzusehen.

8 5. Die Vorschriften der 88 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn abweichendc
Bestimmungen durch OrtSgebrauch hergebracht sind und defien Bestehen durch einen
Beschluß des Gemeinderats festgestellt, und öffentlich bekannt gemacht wurde.
 
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