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3. Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2) haben die Dienst-
männer 5 Minuten lang unentgeltlich zu warten, ebenfolang auf Rückantwort. Werden
sie länger aufgehalten, fo sind ihnen von ' 4 zu Stunde weitere 10 Pfg. zu cnt-
richten; die begonnene 1/4 Stunde wird für voll gerechnet.

4. Die Dienste der Dienstmänner lönnen in den Monaten April bis einfchtießlich
September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in den Monnten Oktober
bis einschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr zur einfnchen Taxe
in Anspruch genommen werden , außer dieser Zeit ist in den Monaten April bis Sep-
tember bis abends 10 Uhr, in den Monaten Oktober bis März bis nbends 9 Uhr dic
Hälfte der Taxe mehr, von da an die doppelte Taxe zu entrichten.

5. Anforderungen von Trinkgeldern sind den Dienstmännern strengstens untersagt.

6. Den Geschiiftsbetrirb -er Frem-tnführer, Lohndientr ?c. betr.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 30. Januar 1874.

§ 1. Den Fremdenführern, Lohndienern, Hotelwerbern, Portiers und allen Per-
fonen ähnlichen Gewerbetriebes ist es unbedingt unterfagt, zur Ausübung ihres Ge-
werbebetriebes daS Gebiet dcr Bahnhöfe zu bctreten. Alle frnher an einzelne diescr
Perfonen erteilte Berechtigungen treten außer Kraft.

8 2. Die Omnibutzkondukteure dürfen sich bei Ankunft der Züge nicht mehr von
ihren Schlägen entfernen und überhaupt die den Omnibusfen gestellte Linien nicht uber-
fchreiten.

8 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft 134a P.St G B.)

Bei Wiederholungen crfolgt Unterfagung und nötigenfalls polizeiliche Einstellung
des Gewerbebetriebes.

8 4. Bezüglich der'Dienstmänner und Drofchkenkutscher bleiben die geltenden Be-
stimmungen in Kraft.

H. Lak-Ordnung fnr die geprüften Frtmdtnführer

vom 15. Januar 1875.

I. Taren für die Umgebung der -tadt:

Auf daS Schloß.

„ Schloß und Molkenkur.

„ Rondell, Riesenstein, Kanzel, Molkenkur und Schloß

„ Schloß und Wolfsbrunnen.

, den Königstnhl.

, Philofophenweg.

„ Speyerershof (Neuhof).

„ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felfenmeer, Wolfsbrunnen .

1 Mk.;4" Pfg.

2 .,

3 .. 10

30

2

3

1

2

6

30

II. Taren für die -tadt seldst:

Für den ganzen Tag (10 Stunden).3 „ —

„ halben Tag (bis zu 5 Stunden).1 „ 80 „

„ eine Stunde . ..— „ 70 „

„ volle zwei Stunden bis zu einem halben Tag . . . . I ,. 40 „

Bei den Taxen unter I. ist eine angemessene Wartczeit und dcr Rückweg inbegriffen
Leichtes Handgepäck hat der Fremdenführer ohne besondere Vergütung zu tragen

Z. Tar-Ordnung für die Lsrlsvermieter.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 25. Juni 1884.

-^l

1) Nach dem Schlosie über die neue Schloßstraße . . . 1. —

2) Dahin und zurück.1. 50

3) Nach dem Schlofle über den Schloßbergweg.—.70

4) Nach der Molkenkur durch das Klingenteich.1. 50
 
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