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50

Holzes eine Gebühr von 12 Pf. pcr Ster; für Einlegen allein (ohnc Aufladen
denfelben 9 Pf. per Ster zu.

2) von einem hundert Wellen

3)



6)

7f

8)

9)

10)
11)
12)

13)

14)

15)

16)

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18)

19)

20)
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26)

27)

28)

29)

30)

Ladung

1

Truderstangen

„ „ Hopfcnstangen .

„ „ Wcinbergssticfel .

„ Gcbund Reif.

„ Schiff Steinkohlen bis zu 2«»0 Ctr
„ hundert Stück Bord
„ „ „ Latten .

„ Rahmenfchenkeln und Faßdauben
„ „ Teicheln ....

einer Bufchel Liest.

eincm Nachen voll Kartoffeln
„ Sack Kartosteln ....

„ Nachen voll geddrrte Zwctfchen

„ Nachen voll frifcher „

„ hundert Häuptern Weißkraut .

„ hundert Stück Lohkäfe

„ „ „ Rindenbuscheln

„ Cub.-Mtr. Mauerstcine
„ Rachen gehauener Steinc bis zu 50 Ctr. Ladung

„ Nachen gcmahlencm Gyvs „ „ 50 „ „

„ Stamm Bauholz (von 10 18 Mtr.) .

„ „ „ (von 18 Mtr. und darüber) .

„ Gestör Bauholz bis zu 6 Meter einfchließlich .

„ „ zwifchen 6 und 7 ..

7 9

jedem Sperrstümmel.

„ hundert Rippenstücke.

einem Cub.-Mtr. Kalk.

31) von einem Nachen Backsteine odcr Ziegel biS zu 1000 Stück

32) „ „ Kasten Lehur oder Saud.

33) „ „ Sack Holzkohlen.

Von nicht namentlich benanntcn, zum Berkauf gelagerten fonstigen Gcgenständcn

wird die Taxe erhoben, welche von eincm im Tarif genannten ähnlichen Gegenstandc
erhoben wird.

tz 11. Für nachbezeichnete Gegenstü:de lommen vorgenannte Gebühren, wie folgt,
in Anwendung:

a. Bei Brennholz.

Auf dem Zimmerplatz, jeder Ster für 0 Monate.10 Pfg.

für jedcn Monat weiter, jeder Ster.5 „

Auf dem Abladeplatz, jeder Ster für 2 Wochcn . . . . . . 1"

für jede Woche weiter, jeder Ster.5 „

kommcn
Mk. Pf.
- 12
— 12

.,>>

2

2

60

44

23
60

1

86

2

70

86

6

2

20

!>

25

35

12

25

0

18

24
1

35

3

25
2
5

d. Bei Hopfenstangen.

Auf dem Ausladeplatz, jedes Hundert für 1 Monat.35 „

für jede Woche weiter, jedes Hundert.35 „

c. Bei Mauersteinen und Kalk.

Auf dcm Ausladeplatz, jeder Kub.-Mtr. für 14 Tage.3 „

für jede Woche weiter, jeder Kub.-Mtr.3 .,

Der Kalkmesser erhält von dem Käufer von jedem Kubik-Meter Kalk ein Meff-
geld von 70 Pfg., dem Steinfetzer wird ein Setzerlohn von 12 Pfg. für jedcn Kub -
Meter Steine vom Käufer bezahlt.

Von dem auf dem eingefriedigten Platze gelagert werdenden Privatholz darf
der Lauerpächter für ein Jahr erheben:

für jeden Ster Brcnnholz 30 Pfg. Für jede Wagenladung Cis, welche auf dem
Lauer geladen wird, ist an den jeweiligen Lauerpächter eine Gebühr von 9 Pfg
zu entrichten.
 
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