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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0256

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242

K 19. Mit dem Ertönen der Bahnsignale hat das Publikum sich Uberall von der
Bahn zu entfernen. Kein Fuhrwerk darf die Geleise der Bahn — sobald und foweit der
Fahrdamm der Straße frei ist — befahren.

Alle Fuhrwerke haben den ihnen entgegenkommenden oder nachfolgenden Pferde-
bahnwagen vollständig und soweit auszuweichen, daß der Pferdebahnwagen ohne Auf-
enthalt pasfieren kann.

Beim Begegnen von Truppen und Pferdebahnwagen gelten jedoch folgende beson-
dere Vorschriften:

1) Jm Fall eine geschlossene, im Tritt marschierende Truppenabteilung die Pferde-
bahn kreuzt, dttrfen die Wagen nur am Ende der Abteilung durchfahren.

2) Bei Kreuzung mit einer Truppenabteilung, welche sich nicht in streng geschlosse-
ner Ordnung und im Tritt bewegt, ist das Durchfahren der Bahnwagen schon am Ende
der einzelnen Kompagnien gestattet.

3) Wenn Pferdebahnwagen einer marschierenden Truppenabteilung begegnen oder
diese einholen, müsfen jene so lange halten bezw. hintcr der Abteilung herfahren, bis
rs dieser möglich geworden, daS Bahngeleise frei zu machen.

Feuerwehrabteilungen, welche zu einer Brandstätte eilen, muß die Pferdebahn
vollständig, nötigenfalls durch Einstellen der Fahrt Platz machen.

Rückt die Feucrwehr zu einer Uebung aus, so gelten die Vorschriften dieses §, Abf. 3.

Das Nachahmen der Signale und andere Handlungen, durch wclche eine Störung
des Betriebes veranlaßt werden kann, sind verboten.

ß 20. Der Unternehmer ist verpflichtet, den von ihm zu unterhaltenden Bahn-
körper und die Halteplätze zu reinigen, von Schnee und Eis zu befreien und den Kehricht
und Schlamm von demselben abzuführen. Derselbe ist insbesondere zum Kehren. Schnee-
räumen und Sanden bezüglich des innerhalb der Pferdebahngeleise gelegenen Teils der
Pflastertraversen in ungepflasterten Straßen verpflichtet.

Der aus den Schienenrinnen und der Fahrbahn gescharrte oder abgezogene und
gekehrte Schlamm, Kot und Kehricht muß bei gekuppelter Doppelbahn innerhalb beider
Geleise, bei einfacher Bahn znnüchst zur Seite derselben zusammengehäuft und fofort
abgefahren werden.

Das Streuen von Salz ist nur mit besonderer Bewilligung der Polizeibchörde
zuläsfig.

Falls durch die Eisbildung auf der Straße fich dieselbe gegenüber der Schienen-
planie erhöht, fo hat der Unternehmer diese Erhöhung gegen die Bahn abzuflachen und
den Abraum abzufahren, damit sUr das Ubrige Fuhrwerk keine Störung im Verkehr
auf der Straße beim Ueberschreiten der Bahn entsteht.

Werden bei stärkerem Schneefall durch die Räumung der Bahn und Abfuhr des
Schnees aus derselben für die Fuhrwerke Verkehrsstörungen erzeugt, so ist, jedoch nur
sofern der Stadtrat oder die Polizeibehörde dies verlangt, der Bahnbetrieb vorüber-
gehend einzustellen.

Z 21. Durch das Auf- und Abladen von Gütern, durch die Reinigung von La-
trinen, sowie durch das Niederlegen von Baumaterialien, Kohlen, Koaks und foustigen
Gegenständen darf der Betricb der Pfcrdebahn nicht behindert werden.

Liegt dir Bahn nicht in der Mitte, sondern auf einer Seite der Straße, so darf
das Auf- und Abladen von Gütern, das Niederlegen von Baumatcrialien rc. nur aus
der entgegengesetzten Skraßenseite vorgenommen werden. Jm besonderen dürfen Fuhr- -
werk und Vieh in der Nähe der Geleise der Pfcrdebahn nicht aufsichtslos gelasien werden
oder stehen bleiben.

8 22. Der Fahrplan, der Tarif und ein Exemplar diefer Vorschrift sind in jedem
Wagen anzuschlagen.

8 23. Beschwerden entscheidet das Bezirksamt.

Uebertretungcn dieser Vorschrift werden gemäß 8 134 a des P.-Str-Ges-B. und
8 366 Ziff. 10 des R.-Str.-Ges.-B. mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

v. Das Sperren -er Wagenrä-er betr.

Dasselbe ist vorgeschrieben für den Schloßberg, das Klingenthor, den Weg vom
Klingenthor über die Eisenbahnen bis zum Gymnasiumsgebäude, für die ReckarbrÜcke, die
 
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