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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0257

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Bremeneckgasse bis »ur Oberbadgafse, die Leyergasse, Fischergasse, Marstallstraße, Schiss-
gasie, Brunnengasie und die Straße zum Heumarkt.

Uebertretungen werden gemäß Z 128 Ziff. 4 P.-Slr.-Ges.-B. an Geld bis zu 60
Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. (Ortspolizeil. Vorschrift. v. 18. Nov. 1865.)

L. Die Ordnung auf den Änlageu und -em Bismarckplatz betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Juli 1882.

ß 1. Die vordere Bankreihe in den städtischen Anlagen der Leopoldstraße un-
niittelbar längs des Gchwegs, sämtliche Bänke in den Anlagen, bei der St. Peterskirche und
jene in dem Garten um den Neptunspringbrunnen, sowie auf der Anlage deS Vismarck-
platzes sind nur für Erwachsene und Kinder in Begleitung ihrer Angehörigen bestimmt.

tz 2. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürfen nur die hinter der genannten
Bankreihe stehenden, sowie die auf dein Wredeplatz und in dem ehemaligen landwirt-
schaftlichen Garten aufgestellten Sitzbänke benützen.

Z 3. Kiuderwagen dUrfen nicht nebeneinander gefahren werden; in der Strecke
von ber frUheren Pension Olinger (Leopoldstraße No. 22) bis zum Dr. Herth'fchen
Haufe haben sich die Dienstboten mit denfelben auf dem neu angclegten Gehwege hinter
der sUdlichen Baumreihe zu halten.

K 4. Verboten ist:

1) Das Fahren und Reiten auf den Gehwegen.

2j Das Betreten der Rasenplätzc und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrechen der Eiufriedigungeu, das Abpflücken, Losreißen, Abfchneiden oder Ab-
fchlagen, fowie das Entwenden von Blumen, Pflanzen und Zweigen.

3) Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen und Bänken.

4) Das Befahren des Neptungartens mit Kinderwagen.

tz 5. Der Anlageauffeher hat Uber die Befolgung diefer Vorschrift zu wachen.
Wer den Bestimmungen der ßtz 1—3, 4 Ziffer 1 und 3 zuwiderhandelt, hat Geldstrafe
bis zu 60 Mark oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen zu gewärtigen. Zuwiderhandlungen
gegen tz 4 Ziffer 2 ziehen Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen be-
ziehungsweise Geldstrafe bis zu 20 Mark nach sich.

I?. Die Ordnung im Ltadtgarteu betr.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 7. Juli 1885.

tz 1. Kinder unter 12 Jahren dllrfen nur rn Begleitung ihrer Angehörigen den
Stadtgarten besuchen; Dienstboten mit Kindern ist der Eintritt in denfclben unterfagt.

tz 2. Verboten ist: ^

1) Das Mitbringen von Hunden rn den L>tadtgarten.

2) TaS Befahren desfelben mit Kinderwagen.

3) Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das AbpflUcken, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von Blumen, Pflanzen und Zweigen.

4) Das Verunreinigen von Gedäuden, Gartenanlagen, Wegen und Bänken.

tz 3. Der Anlagenaufseher und die Schutzmannschaft hat über die Befolgung
diefer Vorfchrift zu wachen. Wer den Bestimmungen der ZZ 1 und 2. Ziff. 1, 2 und 4
zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen zu
gewärtigen. Zuwiderhandlungen gegen tz 2 Ziff. 3 ziehen Geldstrafen bis zu 50 Mk.
oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geldstrafe bis zu 20 Mk. nach sich.

0. Die Handhabuug der Ltraßenpolizei im Heidelberger Ltadtwald.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 23. Oktober 1880.

tz 1. Es ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke statt durch Anwendung eines Radfchuhs
oder einer MUcke rauh zu fperren.

tz 2. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Fuß-, sowie auf Gehwegen ist unterfagt.

tz 3. Das Verunremigen der Wrge, freien Plätze, Schutzhäuschen fowie der an Wegen
aufgestellten Tische und Bänke ist verboten.

Uebertretungen der tztz I und.2 werden gemäß K366 Z. 10 R.-St.-G.-B. an Geld bis
zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, Uebertretungen des tz 3 gemäß tz 129 P.-St -
»-V mit aleickrr Strafe geahndet.
 
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