Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0269

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
255

Aufmerksamkeit vom Fnhrwerk abgelenkt wird, und ihre Zügeln niemals diesen über-
lassen. Auch dürfen fte sich von ihrem Fuhrwerk nicht entfernen. Es liegt ihnen die
Pflicht ob, uach jeder Fahrt den Wagen zu durchsuchen und etwa darin gelafsene Gegen-
stande alsbald bei der Polizeibehördc abzuliefern. Sie haben im Dienst stets die vou
der Polizeibehörde vorgeschriebeue Dienstkleiduug zu tragen. Dieselbe besteht iu einem
dunkelblaucn Rock mit rotem Kragen und zwei Reiheu gelber Metallknövfe, sowie iu
eiuem runden schwarzen Lederhut mit der Nummer dcr betreffenden Droschke iu lllen-
silber.

8 6. Jeder Jnhaber einer Droschke ist verpflichtet, dieselbe in tadellosem Zuftande
auf den gemäß tz 7 bestimmten Haltstationen ilnd zn den iu § 8 und 14 bestimmteu
Zeiten ohne Unterschied des Wetters zum Gebrauch des Publikums bereit zu halteu.

8 7. Die Haltstationen werden von der Polizeibehörde nach Anhörung des Stadt-
rats bestimmt; es muß jedoch eine verhältnismäßige Lerteilung der Fuhrwerkc auf deu
vcrschiedcnen Pläyen stattfinden. Dies zu bewerkstelligen, ist Sache der Polizeibehörde.
Tas Anhalten der Troschken anderen, als an den beftimmten Wartplätzen ist uuter-
sagt. Die Droschkenführer dürfen nicht in den Straßeu hin- und hcrsahren, um Be-
stelluugen zu suchen, wohl aber bei der Rückfahrt auf deu Warteplatz Fahrgästc aus-
uchmen. Die Reinigung der Droschkenhaltplätze wird auf Rechnung der Stadtkasse
durch städtische Bedienste'te vorgenommen, wofür vou dem Eigentümer jeder Troichke
au die Stadtkasse die jeweils festgcsetzten Gebühreu zu bezahlen siud.

§ 8. Die Ausstelluug der Wagen muß täglich unuuterbrochen in dcu Mouateu
November, Dezember, Ianuar und Februar vou morgens 8 Uhr, in deu übrigen Mo-
uaten vou morgens 7 Uhr biS abeudS 6 Uhr zum Gebrauch des Publikums fortdauern.
Außer dieser Zeit hat der Kutscher bei Strafvermeidcu abcr auch dann zu sahren, wenu
er zuvor eine desfallsige Bestelluug erhalteu uud augenommen hat; jedoch ist cr bei
Fahrten zwischen 11 und 5 Uhr uachts berechtigt, die doppelte Fahrtaxe zu vcrlangen.

ß 9. Jedem Befteller steht die Wahl der Droschke frei, und sobald Platz genom-
men fft, muß abgefahren werden. Es dars daher keinc Droschke unter dem Vorgeben,
daß sie schon bestellt sei, versagt werdeu. Weun der Fahreude jemaud schickt, ihm die
Droschke zn bestellen, so wird im Trab au den Ort der Bestelluug gefahren uud der Be-
steller fährt umsonst mit. Die Bezahluug richtet sich uach der Zeit, zu welcher vom
Warteplatz abgefahren wird und ist dcr Droschkcnführer verpflichlet, dem Fahrendeu
beim Ein- und Aussteigen seine Uhr vorzuzcigen. Weigerung, jemaud zu fahren, sowie
das absichtliche Fahren an einen unrichtigeu Ort wird ebenso bestraft. wic Zudring-
lichkeit, dem reisenden Publikum gegenüber.

§ 10. Das Mitnehmen andercr Personen beim Beginu uud währeud der Fahrt
ist uur unter Zustimmung des Fahrenden erlaubt. Der Führer darf niemand zu sich
auf den Bock nehmen, ausgenommen hievon ist der Bediente des Fahrenden, welcher
ohue besondere Bergütung mitfährt.

8 11. Das Fahren in dcr Stadt auf ebenenWegen geschieht in kurzem gedrungenem
Trabe, bei Abbiegen um eine Ecke muß im Schritt gefahren werden. Beim Fahren
den Schloßberg hinunter, insoferu dieses nach H356 der ortspolizeilichen Borschrift
vom 23. Dezember 1865 überhaupt noch statthaft ist, ist schon an der sogeu. Falknerei
und zwar durch den Kutscher selbst, bis zum Klingerthor vorschristsmäßig zu sperren.

§ 12. Bei einbrechender Duukelheit, und zwar bei jedem Mondstand, siud die
Fuhrwerke gehörig zu beleuchten.

8 13. Ueber die Bezahluug der Droschkeufuhrwerke bestehen nach Zcit und Ent-
fcrnung berechnete, von dcr Polizeibehörde sestgesetzte und publizierte Taxen. Iu jeder
Droschte muß ein Exemplar dieses Tarifes, sowie der Droschkenordunng aus lcicht sicht-
bare Weise angeheftet sein.

8 14. Die Zahl der Droschken, welche bci Ankunst der Bahnzüge an sämtlicheu
Bahnhöfen anwesend sein müssen, wird von der Polizeibehörde nach vorheriyem Be-
nehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat bestimmt; ebenso der icweilige
Aufstellungsplatz daselbst. Die Droschkenführcr haben innerhalb des Bahnhosgebietes
allen auf ihre Äufstellung und ihr Berweilen daselbst bezüglichen Anordnungeu der
Beamten und Bediensteteu der Betriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisteu. Die
einzelnen Droschkenführer werden zn diefem Dienft nach einem Turnus von dem am
Bahnhof stationierteu Schutzmann angewiesen. Sie haben mindestens 5 Minuteu vor
Ankunft der Zügc auf dem Platze zu sein. Die Aufstellung dcr Droschkcn daselbst ge-
tz-». w-,kip nnck, wie üe ankommen. Beim Bestellen der Droschken ist mau jedoch
 
Annotationen