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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0288

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tz 12. Jst der Pflichüge nicht willenS oder nicht im Slande, die vorgeschriebene
Verbrauchssteuer zu bezahlen und steht er vom Einbringen der zu versteuernden Gegen-
stände nicht ab, so können die letzteren ganz oder teilweise bis zum Austrag der Sache
zurückbehalten und, wenn sie dcm Verderben ausgesetzt find, vor Eintritt dieseS durch
öffentliche Versteigerung veräußert werden. Auch hier haftet die Stadtkasse, vorbehalt-
lich des Riickgriffs auf den Schuldigen, fiir etwaigen, durch die Schuld des Aufsichts--
pelsonals verursachtcn Schaden. Jm Falle der Versteigerung ist der Mehrerlös nach
Abzug dcr Kosten dem Pflichtigen auszufolgen.

tz 13. Bei der Einfuhr verpackter Gegenstände, welche mit der Eisenbahn als Eil-
oder Frachtgut angckommen sind, kann der Erheber nach Einsicht des Frachtbriefcs von
weiterer Untersuchung der Sendung Umgang nehmen, wenn der FUhrer bereit ist, die
Verbrauchssteuer unter Zugrundclegung ves im Frachtbrief angegebenen Bruttogewichts
mit 20 Prozent Abzug zu bezahlen.

tz 14. Für verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände, welche den fiädtischen Verbrauchs-
steuerbezirk nur passieren, ist bei der Eingangsstelle unter Angabe der Menge, bezw.
des Gewichts der Steuerobjckte, des Namens und Wohnorts des Absenders und Em-
pfängers sowie des Führers ein Durchsuhrschein zu lösen. Eine von der Entrichtung
der Verbrauchssteuer besreiende Durchfuhr wird nur angenvmmen, wenn die Aussuhr
am gleichen Tage stattfindet, und nur, wenn sich dieselbe auf sämtliche im Durchfuhr-
schein bezeichneten Gegenstände und Mengen bezieht. Bei der Ausgangsstelle muß dieser
Schein dem Verbrauchssteuererheber abgeliefert werden.

e. Rückvergütungen.

§ 15. Wer die Rückvergütung bezahlter Verbrauchssteuern wegen des in tz 5,
letzter Absatz, erwähnten Grundes beansprucht, hat sich unter Vorzeigung der auszu-
führenden Gegenstände beim Erheber der Ausgangsstelle einen Ausfuhrschein geben zu
lasien. Dieser Schein muß enthalten:

1. Eine Vermerkung über Art und Menge der ausgeführten Gegenstände.

2. Namen und Wohnort des Fllhrers und seines Auftraggebers.

3. Namen und Wohnort des Empfängers oder die Vermerkung, daß die be-
treffenden Gegenstände zum Verkauf an unbestimmte Personen ausgesllhrt
werden.

4. Das Datum der Ausfuhr.

5. Die Bezeichnung dcr Erhebungsstelle mit der Unterschrift des Erhebers.

Der Antrag auf Rückvergütung ist sodann unter Anschluß der betreffenden Ver-

brauchssteuer-Quittungen und des Ausfuhrscheines schristlich beim Stadtrat einzu-
reichen.

§ 16. Wird Rückvergütung bezllglich solcher Gegenstände in Anspruch genommen,
welche mit der Eisenbahn ausgeführt werden, so ist der Ausfuhrschein (tz 15) bei der
dem Bahnhof nächst gelegenen Erhebungsstelle ausfertigen zu lassen und dem Antrag
auf Rückverglltung auch ein von der Bahnbehörde beglaubigtes Duplikat des be--
treffenden Frachtbriefes beizufügen.

§ 17. Wer Gegenstände, welche außerhalb der städtischen Erhebungsstellen ge-
lagert sind, auf anderem Wege als durch die Eisenbahn ausfllhrt und Verbrauchs-
steuer-Rückvergütung beanspruchen will, hat außer dem bei der nächsten Erhebungsstelle
zu lösenden Ausfuhrschein und den betreffenden Verbrauchssteuer-Quittungen auch eine
bürgermeisteramtlich beglaubigte Bescheinigung des auswärtigen Empfängers über Art
und Menge der empfangenen Gegenstände, das Datum des Empsangs und die Persön-
lichkeit des Absenders, sowie des Jührers vorzulegen.

tz 18. Eine handelsmäßige und darum zum Anspruch von Verbrauchssteuer-
Rückvergütung berechtigende Ausfuhr wird nur dann angenommen, wenn es sich um
einen Verbrauchssteuerbetrag von mindestens 20 Pfg. bei jeder Ausfuhr handelt, und
wird nicht angenommen, wenn die Ausfuhr durch die Post erfolgt.

* tz 19. Zur Erlangung von Verbrauchssteuer-Rückvergütungen wcgen des in tz 5,
letzter Absatz, erwühnten Grundes ist ferner erforderlich:

daß der Antrag auf Rückvergütung spätestens fechs Wochen nach der Aus-
fuhr beim Stadtrat eingereicht wird, und
 
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