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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0289

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dciß d'.e Zwischenzeit zwischen der Fiilligkeit der Verbrauchssteuer und
der Ausfuhr nicht mehr als sechs Monate beträgt.

8 20. Jn jedem Falle können die nach den M 15>, 16, 17 und 19 zu leistenden
Rllckverglltungen verwcigert werden, wcnn nachweisbar das Erfordernis drr Handels»
mäßigkeit bei der Ausfuhr nicht zutrifft.

<1. Befondere Bestimmungen llber einzelne verbrauchssteuerpfl ichtig-e

G e g e n st ä n d e.

Bier.

tz 21. Die Verbrauchssteuer von Bier, welches auf städtischer Gemarkung gebraut
wird, wird zugleich mit der staatlichcn Biersteuer unter Anwendung der fllr diese
geltrnden Grundsätze erhoben.

8 22. Bei handelsmäßiger Ausfuhr hier gebrauten Bieres beträgt die Rllckver»
glltung 83 Pfennig vom Hektoliter. Wird Bier in ungeaichten Flafchen ausgefllhrt,
so wird jede Flasche als Vz Liter haltend berechnet, und jede halbe Flasche als Liter
haltend.

/l'. Wein.

8 23. Die städtische Verbrauchssteuer von Wein wird mit der staatlichen Wein-
accise unter Anwendung der Grundsätze erhoben, wie sie das Weinsteuergesetz vom 19.
Mai 1882 in Bezug auf Abgabepflicht, Fälligkeit der Steuer und Steuerbefreinng fest-
setzt. Jn den Fällen des Art. 28, Ziff. ^ und Ziff. 13 des Gesetzes tritt jedoch eine
Befreiung von der Verbrauchssteuer nur dann ein, wenn es sich um bereits in der
Gemarkung Heidelberg eingekellerte Weine handelt. Erhebt die Staatsverwaltung in den
Fällen des Artikels 10, letzter Absatz und Art. 21 des Weinsteuergesetzes die Weinsteuer
in Gestalt eines Averfums, fo wird fllr die Verbrauchssteuer ebenfalls ein nach Ver-
hältnis zu berechnendes Aversum vereinbart. Bei Feststellung der verbrauchssteuer-
pflichtigen Weinmenge ist jede Flasche von geringerem Jnhalt als ein Liter wie eine
Literflasche zu behandeln.

/. Mehl und Brot.

8 24. Wenn Mehl in Beträgen von über 100 Kilogramm eingebracht wird, so
hat der Führer beim Erheber der Eingangsstelle dasselbe vorzuweisen und anzugeben
a. den Namen und Wohnort des Absenders und des Fllhrers;

d. den Namen und die Wohnung des Empfängers;

e. das Gesamtgewicht der Sendung und die Zahl der Säcke;
cl. Tag und Stunde der Einfuhr.

Der Erheber kontroliert diefe Angaben und stellt llber dieselben einen Schein (Mehl-
einfuhrschein) aus, mit welchem sich der Führer sofort auf die städtische Mehlsteuerkanzlei
zu begeben hat, wo nach wiederholter Kontrole über die Menge des Mehls die Ver-
brauchsfleuer gegen Quittung zu entrichten ist.

8 25. Wird Mehl vermittelst der Eisenbahn eingeführt, so hat der Führer bei
dem Erheber der dem Bcchnhof zunächst gclegenen Eingangsstelle die Sendung samt dem
dazu gehörigen Frachtbrief vorzuweifen. Der Erheber verfieht den Frachtbrief mit dem
Datumstempel und stellt einen Schein mit den in 8 24 bezeichneten Angaben aus.
Der Verbrauchssteuerpflichtige hat späteftens am nächsten, der Einfuhr folgendeu Werk-
tage die Berbrauchssteuer unter Vorweisung des Frachbriefs und des Scheines auf der
städtischen Mehlsteuerkanzlei zu entrichten.

§ 26. Der Stadtrat kann zu Gunsten solcher Geschäftsleute, welche regelmäßig
Mehl bezieheu, auf deren Ansuchen in widerruflicherWeise die Anordnung treffen, daß
von der sofortigeu Zahlung der Mehlverbranchssteuer Umgang genommen und diesc
periodisch durch einen Bedientesten berm Empfänger erhoben wird.

8 27. Bei der Berechnung der Verbrauchssteuer von Mehl wird augenommen,
daß die Säcke zwei Prozeut des Bruttogewichts ausmachen.

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