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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0290

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8 28. Wird versteuertes Mehl zu Brot verarbeitet, und letztereS handelSmaßia
ausgeführt, so erfolgt die Rückvergütung der Verbrauchssteuer mit 45 Pfennig pro 50
Kilo Brot.

8 29. Die Versteuerung des in dem Steuerbezirk gemahlenen und daselbst zum
Verbranch kommenden Mehls findet nach besonderer Uebereinkunft mit dem Mühlen-
besitzer ftatt. Das Gebiet der Mühle ist als außerhalb des ftädtijchen Verbranchsstener-
bezirks liegend anzusehen.

Schlachtvieh.

§ 30. Die Verbrauchsfteuer von großem Schlachtvieh ist im Angenblicke der
Schlachtung fällig. Sie wird auf Grund allwöchentlich zu fertigender Verzeichnisse des
Schlachthausaufsehers durch die Stadtkasse bei den Schlächtern erhobeu.

8 31. Von Schlachtvieh, das wegen Krankheit gcschlachtet werden muß und dessen
Fleisch von der Polizeibehörde für ungenießbar erklärt wird, ist die Verbrauchssteuer
uicht zu entrichten.

8 32. Als Kalb wird in Bezug auf die Verbrauchssteuer jedes Stück Rindvieh
behandelt, das weniyer als 100 KZ wiegt, als Ochse jedes nicht zu den Farren und
Küheu gehörige Stück Rindvieh, das 200 oder darüber wiegt. Als Kühe sind
auch die Kalbinnen, d. h. die zum ersten Mal trächtigen Rinder, zu versteuern. Als
Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo. Ist darübrr zu entscheiden, ob ein Stück
Rindvieh als Ochse zu behandeln sei, so kommen bei der Gewichtsbestimmuna der
Kopf, dw Füße, das Eingewcide, das Unschlitt, die Nieren, das Nierenfett uno die
Haut nicht in Anschlag. Hinsichtlich der übrigen Thiergatttmgen finden solche Ab-
züge nicht statt.

tz 33. Wenu infolge von Meinungsverschiedenheiten zwischem Stenerpflichtigen
nnd dem Aufsichtspersoual über das Gewicht eines Ticres dessen Abwägungerforderlich
wird und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, so hat dieser eine Waaggebühr
zu bezahlen, welche der Stadtrat im Vorans festsetzt. Diese Waaggebühr darf nicht
über 40 Pfg. betragen.

-- Fleisch.

8 34. Die bei handelsmäßiger Ausfuhr von Fleischwaren aller Art zu leistende
Rückoergütung der Verbrauchssteuer beträgt 1 Pfg. pro Kilogramm, gleichgiltig, ob die
Steuer bei der Einfuhr vou lebendem Vieh oder von Fleisch bezahlt uiorden ist.

e. Strafen.

8 35. Wer die Entrichtung von Verbrauchsstenern unterläßt, verfällt — abge-
sehcu von der Pflicht der Nachzahlung der Abgabe — in eine Geldstrafe, welche dem
vierfachen und im WiederbolungsfaUe dem achtfachen Betrage der geschuldeten Abgabe
gleichkommt. Weist der Angezeigte nach, daß die Eutrichtung der Abgabe nur aus
Versehen unterblieb, so kann auf eine geringerc Ordnungsstrafe bis zu höchstens zehn
Mark erkannt oder je nach Umftänden die Ordnungsstrafe gänzlich erlassen werden.
Wer deu zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung crlassencu Vor-
fchriften zuwidcrhandelt, wird von einer Geldstrafe bis zu 10 Mark getroffen. Anch
der Versuch, die Beihilfc und die Begünstigung sind strafbar. Die absichtliche oder fahr-
lässige Vorenthaltung der auf Wein und hier gebrautem Bier beruhenden Verbrauchs-
fteuern wird auf gleiche Weise, wie die Vorenthaltung der betreffenden Staatssteuern,
verfolgt und abgewandelt.

k. Vollzug.

8 36. Die zum Vollzug der gegenwärtigen Verbrauchssteuer-Ordnung nötigen An-
ordnungen, insdesondere die Besttmmungen über Errichtung etwaiger neuerErhebungs-
stellen und über die Dienstweisungen der die Erhebung und Kontrole der Verbrauchs-
steuer besorgenden Bediensteten hat der Stadtrat zu erlaffen. Auf die Berbrauchs-
steuern bezügliche Dienstweisungen an die Schutzmannfchaft hat er bei Großherzozlichem
Bezirksamt zu beantragen.
 
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