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tz 32. Desgleichen das Wcrfen mit Steincn anf den Straßen und öffentlichen
Plätzcn.

33. Fenstcrladen, feien fic geöffnet oder gcschlossen, müfscn fest angeinacht wer-
dcn. Die Lnden dcs unteren Stockcs dürfen in keincm F-alle nnr dis znr Hälste gc-
schlossen werden. Das Oeffnen dcrselben mns; mit der gehörigen Vorsicht geschehen, da-
mit anf der Straße Vorübergchende durch sie nicht verlctzt wcrdcn.

8 34. Waren, wclche in Fenstern und an Thürgestellen znr Schan ausgcstcllt
odcr ausgehängt werden, dürfen nicht übcr die Bauslncht dcs Hanses hervorrageu.
Fleisch nnd andcre Waren, deren Bcrührung beschmntzt, dürsen außerdcm nicht au
Thürgestellen und übcrhaupt nicht anf einc Weise ansgehängt werdcn, das; Vorübcr-
gehendc dadurch beschinutzt werdeu könucn.

Das Anbringen von Schildern nnd anderen (3cgcnstäuden an dcn Hänscrn iu
gleicher Höhe mit den städtischen Gaslaternen ist untcrsagk. Abgeschen hiervon isl cs
iibcrhaupt n»r in einer Höhc von mindcstcns 2,40 Meter über den Gehwegen gestatlct.

Dic Schilder dürscn höchstens einen Vorsprnng von 1,20 Meter gegen die Straßeu
odcr össentlichcn Plätzc haben.

Vor Anbringung eincs Schildes oder anderen dcrartigcn Gegenstaudes ist jewcils
uiitcr Giiireichiing ciner Planskizze die polizeiliche Genehmiguug clnzuholen, welche »ach
Auhörung der Stadtbaukommission erteilt wird. Soiinendüchcr dürfcn nicht tiefer bcr-
abhäugeu als bis anf 2,20 Meter übcr dem Trottoir. Dieselbcn dürfen höchstens eiuc
Breite haben, welche nm 40 cm gcringcr ist, als die Brcite des daruntcr befiudlichcu
Trottoirs. Den Verkehr störende seüliche Vorhänge dürfen an Sonnendächern nicht
angebracht werden.

^ 30. Alle Lastfuhrcn z. B. wie Holz, Llohlen, Stcin, Laub, Heu, Stroh, Mehl
uiid Möbclwagen w., welche durch die Stadt fahren, dürfcn die Hanptstraße vom Markt-
platzc bis zum Darmstädter Hof nicht benntzcn, müssen vielmehr über den Marktplab
odcr bci Caß'- Wachter in die Haspclgassc nnd die obere Neckar- und Uferstraße cntlaug
sahrcn; liegt der Bestimmungsort innerhalb der Stadt, so dürfen sie dic Hauplstraße
nnr soweit benützen, als nnbedingt notwendig ist. Zusammengebnndene Laü-
wagen dürfen uicht durch dic Stadt fahren.

Alle Heu- und Strohwagen, welche von und nach dem Heumarkt fahren, dürfcu
ihren Weg nicht dnrch die schr steile, verlängerte große Mantelgasse zwischen den Hüu-
sern des Kaufmann Rupprccht und Privatmann Hoffmeistcr nehmen. „Den Führeru
von Laslfnhren, insbesondere auch von Kalksteinfuhren, welche aus der Rohrbacher-
straßc kommen und nach der Berghcimerstraße oder dnrch letztere nach eiuer andern
Straßc fahren wollen, ist untersagt, bei diesem Anlas; die Kaiser-, sowic die Römcr-
straße zn bcnützen."

30 a. Das Fahren der Droschkcn und Privat-Cguipagen dnrch die Plöckstraße
iß verboten, ansgcnommen wcnn die Plöckstraße selbst, die Theaterstraße oder Fried-
richstraße das Ziel der Fahrt ist.

Alle Fnhrwerke müssen beim Fahren um eine Straßenecke im Schritt fahren.

Bcim Cinbiegen in die tzanptftraße habcn sich die Führer zn verlässigen, ob die
Strecke frei ist, nötigeufalls haben sie so lange zu warten, bis dcr Pferdebahnwagen
vorüber ist.

^ 30l,. Lastwagen, Rollen, Pritschen, Möbelwagcn dürfen vom 1. Ianuar 1887
an eine Bodcnbreite von nnr 1,80 m haben und dürfen nicht so beladen werden, daß
Gegeustände über diese Breitc hinausstehcn. Die Wagen der Bierbraucr und Fracht-
snhrlcute, sowie überhaupt alle Wagcn, welche nicht auf Federn ruhcn, haben innerhalb
der s^tadt langsam nnd nicht im Trabe zn fahren. An Wagen, welche Brennmateria-
lien in der Stadt umhcrführen, dürfen Glocken nicht befestigt werdcn, der Fuhrmann
mus; die Glocke in der Hand tragen u. darf nur in gceigneten Zwischenräumen länteii.
In den Straßen abgeladene Brcnnmaterinlien müssen jeweils sofort in die Häuser ge-
schasst werdcn Gegenftände, die bei Bcwegung des Wagcns eincn störendcn Lärm ver-
ursachcn köiinen (z. B. nameutlich metallene Platten, Stangcn und Stäbe), müssen be-
hnfs Vermeidung jeden Geräusches entsprechend verpackt und unterleat werden.

tz 30 c. Steinwagen, welche geladen den Mingenteichweg odcr Schloßberg herab-
sahren, müssen stets von zwei Männern begleitet sein, von denen dcr eine bei den Pfer-
den, der andere an der Bremse sich aufzuhalten hat. Bei Uebertretungen werden sowohl
die Besitzer der Steinwagen, als dic Führer derselben bestraft.

35 cl. Cs ist nntersagt, den alten Schlohberg mit Droschken oder Fnhrwerkcn
 
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