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I. Hchloßgarten-Ordnung.

Ortspolizeillche Vorschrift oom 29. November 1<d.

r; 1. Verboten ist:

TaS Hausieren niit Waren jeder Art, iiiSdesondere das Feildieten vmi
Blmiien, Backwaren, Obst nnd dergl.;

2) Tas Tragen schwcrcr Lasren, alS Holz und Grasbiindcl;

9) Tas Fahren mit Schnbkarren;

4) Das Werfen mit Steinen;

Das Fahren nnd Reitcn, mit Rnsnahnie des Wegs voni Gartenthor am
Schloßbenz bis in den innercn Schloßhoß ans welchein im Schritt gcfahrcn
nnd geritten werden darf.

8 2. Verboten ist ferner:

1) Tas Betreten der Rascnplätze und Pflanzengrnppcn, das Uebersteigen mid
Turchbrechcn der Gjnfriedigungen, das Abpftücken, Losreißen, Abschiieidcii
oder Abschlagcn, sowie das Gntwenden von Gartcnfrüchten, Bliimcii,
Pflanzen und Pweigen.

2- TasVerunreimgen von Gebänden, Gartenanlagen, Wegen. Briinnen, Tischcn
und Bänken.

3j Das Erklettern der Nuinen.

H 't. Auf dem Bnrgweg dars nicht gcfahren wcrden, dagegen ist das Neiten ans
Gseln oder Pferden biS dahin, wo der Weg nach der Karlsschanzc und nach dcm
Friesenberg sich teilt, gestattet.

Tie leergehenden Tiere sind in langsainein Schritt zn führen. Tic von den Tieren
herrührenden Verunreinigungen des Wcges niüssen sogleich beseitigt werden.

8 4. Hunde sind im ganzen Schloßbezirk an knrzer Leine zn führen.

8 5. Bezüglich der Polizeistnnde in der Schloßrestanration, sowie bezüglich dcs
Mitnehmcns von Hunden in dicse Wirtschaft, gelten die allgeineincn polizeilichen Vor-
schriften.

8 6. Wer den Bestimmungen der 88 1,3 nnd 4 zuwidcrhandelt, hat nach Alaß-
gabe des 8 3W Ziff. 10 des R.-Str.-Ges.-B. Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis
zn 14 Tagen zu gewärtigen.

Zuwiderhandlungen gegcn den 8 2 Ziff. 1 zichen gemäß § 144 und 145 Ziff. 3 des
P.-Str.-G.-B. Geldstrafcn bis 50 Mark odcr Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geldstrafen
bis zu 20 Mark nach sich.

Zuwiderhandlnngen gegcn 8 2 Ziff. 2 werden nach 8 129 dcs P.-Str.-G.-B. mit
Geldstrafen bis zu 60 Mark odcr mit Haft bis zn 14 Tagen, mid Znwiderhandlmigeii
gegcn 8 2 Z. 3 nach 8 100 des P.-Str.-G.-B. mit Geldstrafen bis z» 10 Mk. geahndet.

L. Ltraßenpolyki-Ordnnng

vom ^2. Mai 1882. lGes.- Mld Verordn.-Bl. S. 129—165.)

8 1. Schnellcs und unvorsichtiges Neiten uild Fahrcn. (5s ist
untersagt, durcli schneUes oder unvorsichtiges Neiten odcr Fahren anf öffcntlichen
Wegen Nienschen oder frcmdes Gigentnm in Gefahr zn setzen.

8 2. Gebot des Schritt-Reitcns und -Fahrcns. Anf Straßenstrecken,
für welchc ein bezügliches Gebot der zuständigen Behordc ergangen und im Wege der
Polizeivorschrift oder durch obrigkeitlichen Anschlag bekannt gcmacht worden ist, darf
nnr im Schritt geritten und gefahren werden.

8 3. F ahren während dcr Schneebah n. Es ist nntersagt, ivährend der
Schnccbahn auf öffentlichen Wegcn ohne Geläute odcr Schellen zn fahren.

8 4. Lagern von Gegenständen auf öffentlichcn Wegen n. Plätzen.
Es ist untersagt, ohne Genehmigung der ziistäildigen Behördc auf öffentlichcn Wcge»
nnd Plätzen Gegenstände, durch welchc dcr freie Verkehr gchindert wcrden kami,
aufzustcllen, hinzulegeu oder liegen zn lassen odcr den bei der Genehmigung sestgcsetzten
Bedingungen zuwiderzuhandeln.

8 5/Beleiichtung solcher Gegenstäude. Wer auf öffentlichcn Wcgcn
nnd Plätzen Gegenstände der in 8 4 bezeichneten Art aufstellt, hinlegt odcr licgen läßt,
hat dafür zu sorgen, daß dieselben während der Dmikelheit genügend beleuchtet sind.
Diese Verpflichtung liegt, wenu Fuhrwerke durchreisender Personen auf öffentlicheii
 
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