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k'. Das Vaden im Nerkar betr.

Wir machen wiederholt darauf anfmerksam, daß dnrch ortspolizciliche Vorschrift
vom 4.Augnst 1884 das Baden im offenen Neckar längs des Ortes Schlierbach und der
Stadt Heidelberg mit oder ohne Begleitung cines FahrzeuEs nur iiinerhalb der durch
Pfähle abgegrenzten Badplätze und unter den durch die Warnnngstafelu feitgestellteii
Beschränkungen gestattet ist.

Solche Badplätze bcfinden sich an der Neckarworthwiese nuterbalb dcr Bcrghcimer-
mühle (Cementwerk von Schifferdecker Se Söhne).

Unmittelbar unterhalb der neuen Neckarbrücke beim sogenanntcii Ntarderhäuschcii
iit ein Badplatz nicht wieder eingerichtet worden; das Baden dortselbst iü deshalb ver-
boten. Zuwiderhandlungen werden an Gcld bis zn 10 Mark bestraft.

6l. Das Velreten von Eisflächen betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift v. 20. J-ebr. 1870.

tzl. Wer öffentlich dnrch die Zeitungen, dnrch Anschläge oder dureli Aufstelleii
von Bänken, Fegen dcr Gisfläche und ähnliche Veranstaltnngeu das Piiblikum zum
Besuche vou Eisbahnen veranlaßt, hat spätetens am vorhergehenden Tage dies beim
Bezirksamte anzuzeigen und auf Verlangeii dieser Behördc dnrch ein schristliches Zeug-
nis des zu diesem Zwecke bestellten Sachverständigen über die Tragfähigleit des EiseS
sich auszuweisen.

tz 2. Ein solches Zeugnis kanu auch außerdem jedcrzeit von dem Bczirksauite vcr-
langt werden.

Z 3. Die Vcrbindlichkeiten liegeii ebensowohl Privatpersonen (llnleruehmeru),
nls den Vorständcn von Vereinen (Schlittschuhklubs ec.) ob.

8 4. Tie Ernenniiug des Sachvcrständigen nnd seiues ctwaigen Stellvertrcters,
sowie die Bestiininnng der Gebühr, welche er für die Uiltersilchiiiig und die Ausstclluug
des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht dnrch das Bezirksamt.

tz 5. Das Bezirksaiirt kaun, svbald die Gefahr eines Eiiibrnches vorlicgt, iederzeit
das Betreteu der Eisflüche uud die Erlassung von Eiuladiiugen hiezn nntersageir

8 6. Wer, nachdem das iu tz 0 erwähnte Vcrbot bekanut gemacht ist, die EiSfläche
noch ferner betritt, wird an Geld bis zn 10 Diark bcstraft. (8 100 P.-Slr.-Ges-B.)

Alle sonstigenUebertrelungen dieserVorschrift rverdcu mitGeldstrafe bis zu OOMk.
geahndet. (8 108 Ziffer 2 P.-Str.-Ges.-B.)

N. Drn Verkeffr mik Nachen ans denr Nellrar l'vkr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. Scptember 1880.

Wer fich damit befassen will, Personen auf dem Neckar in Nachen zu beförderu
oder überznsetzen, muß mindestens 15 Jahre alt seiu.

Eltern und Vormünder sind für Zuwiderhandlungeu gegen diese Vorschrift seitcus
ihrer Kinder nnd Pflegebcfohleiicn vcrantwortlich.

ck. Das Pfrrdeschwelnmen inr Neckar belr.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Jnli 1883. (8 108 Ziffer 5 des P.-Str.-Gcs.-B.)

8 1. Das Schwemmen dcr Pfcrde im Neckar darf uur stattfinden:

1. an der Schachtel bei der ehemaligeil Nclienheimer Fähre in der Verlättgeruug
der Fahrtgasse,

2. an der Schachtel hinter dem Schlachthanse.

An beiden Stellen dürfen die Pferde nicht weiter in den Neckar getrieben oder ge-
führt werden, als bis das Wasser die halbe Höhe des Bauches erreicht.

8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zn
50 Mark bestraft.
 
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