50
8 12. Tarif der LauerkLrcher.
Die Lauerkärcher haben an Gebühreu für die Verbringung von Holz, von den
beiden Lauerplähen nach den Häusern an dcn unten genaunten Straßen bezw. Plähen
zu beziehen:
v
L
Nach den Straßen bezw. Plätzcn
Vom Holzlaucr
der Drei-! de-,
könia- !!Zimmer-
slraße lj nlatze--
Z
i
Von der Marstallstraße, dem Lndwigsplatz bis an den Markt,
Oberbadgasse und Fischergasse einschließ'lich
74
!
86
2
Von demMarkt, Fischergasse,Oberbadgasse bis an das Karlsthor
einschließlich.
86
95
3
Von dem Karlsthor bis Hausacker einschließlich
1
3
1
20
4
Auf deil Bnrgweg bis an's Zwerggäßchen einschließlich
—
86
—
95
5
Vom Zwerggaßchen weiter hinailf.
—
95
i 1
3
6
Von dem Ludwigsplatze, der Grabcngasse und Ntarstallstraße
bis an die März- und Ziegelgasse einschließlich
77
70
7
Plöckstraße von der St. Peterskirche bis Sophienstraße
—
95
—
86
8
Von der Märzgasse und Ziegelgasse, Hauptstraße mit allen
Seitenstraßen bis zur Sophienstraße einschließlich .
95
86
9
Bergheimerstraße bis an den Brunnen ber Zimmermeister
Veth (Thibautstraße).
1
3
95
10
Von Zimmermeister Veth bis Gebrüder Neis (Eingang der
Römerstraße).
1
12
1
3
11
Am Güterbahnhof und Römerstraße.
1
38
1
30
12
Jn die Bahnhöfe.
1
3
—
95
13
Bahnhofstraße.
1
20
1
12
14
Leopoldstraße.
—
95
—
86
15
Rohrbacherstraße, Gaisbergstraße bis einfchließlich Lnisenstraße
1
12
1
3
16
Von der Luisenstraße weiter hrnaus.
1
30
1
20
17
Unterer Faulepelz (Klingenthor).
—
86
—
86
18
Oberer Faulepelz, Diemers Brauerei.
—
95
95
19
Bis zum erften Brunnen auf dem Berg ....
2
6
2
6
20
Bis zur Falknerei (Dr. Lobstein).
2
75
2
75
21
Jn das Schloß.
3
—
3
—
22
Friefcnberg.
95
1
3
tz 13. Wenn die hiesige Stadtgemeinde für ihre Zwccke Gegenständc aul vieckar-
vorland ausladen oder lageru läßt, so hat sie hierfür keine Auslade- oder Lager-
gebühren zu entrichten, auch hat dcr Lauerpächter keine Gebühr zu beanspruchen,
wenn die Stadtgemeinde auf denr Neckaroorland vorübergehend Buden oder Stände
aufstellen läßt.
tz 14. Uebertretungen der Holzmarkt- und Lauerordnuug lverden mit Geldstrafc
bis zu 30 Mark und im Unvermogensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
v. Ortsübliche Preife fttr -en Gol;macherlohn.
Für 4 Schnitt (in 5 Stücke) mit Spalten, für das Ster 2 Mk. 57 Pfg.
„ 3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ 2 „ 15 „
„ 4 „ (in 5 Stücke) ohne „ „ „ 2 „ 29 „
„ 3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ 1 „ 85 „
VI. Markt- und Gewerbe-Polizei.
(Verbrauchssteuer-Vorschriften, vergl. unter Nr. XI.)
L. Wochenmarktordrtung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vonl 6. Oktober 1890.
§ 1. Der Wochemnarkt findet außer an Sonn- und Feiertagen täglich statt
und zwar:
8 12. Tarif der LauerkLrcher.
Die Lauerkärcher haben an Gebühreu für die Verbringung von Holz, von den
beiden Lauerplähen nach den Häusern an dcn unten genaunten Straßen bezw. Plähen
zu beziehen:
v
L
Nach den Straßen bezw. Plätzcn
Vom Holzlaucr
der Drei-! de-,
könia- !!Zimmer-
slraße lj nlatze--
Z
i
Von der Marstallstraße, dem Lndwigsplatz bis an den Markt,
Oberbadgasse und Fischergasse einschließ'lich
74
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2
Von demMarkt, Fischergasse,Oberbadgasse bis an das Karlsthor
einschließlich.
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Von dem Karlsthor bis Hausacker einschließlich
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Auf deil Bnrgweg bis an's Zwerggäßchen einschließlich
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5
Vom Zwerggaßchen weiter hinailf.
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6
Von dem Ludwigsplatze, der Grabcngasse und Ntarstallstraße
bis an die März- und Ziegelgasse einschließlich
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70
7
Plöckstraße von der St. Peterskirche bis Sophienstraße
—
95
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8
Von der Märzgasse und Ziegelgasse, Hauptstraße mit allen
Seitenstraßen bis zur Sophienstraße einschließlich .
95
86
9
Bergheimerstraße bis an den Brunnen ber Zimmermeister
Veth (Thibautstraße).
1
3
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10
Von Zimmermeister Veth bis Gebrüder Neis (Eingang der
Römerstraße).
1
12
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3
11
Am Güterbahnhof und Römerstraße.
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Jn die Bahnhöfe.
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13
Bahnhofstraße.
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Leopoldstraße.
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15
Rohrbacherstraße, Gaisbergstraße bis einfchließlich Lnisenstraße
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12
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Von der Luisenstraße weiter hrnaus.
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30
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Unterer Faulepelz (Klingenthor).
—
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18
Oberer Faulepelz, Diemers Brauerei.
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19
Bis zum erften Brunnen auf dem Berg ....
2
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2
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20
Bis zur Falknerei (Dr. Lobstein).
2
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21
Jn das Schloß.
3
—
3
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22
Friefcnberg.
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1
3
tz 13. Wenn die hiesige Stadtgemeinde für ihre Zwccke Gegenständc aul vieckar-
vorland ausladen oder lageru läßt, so hat sie hierfür keine Auslade- oder Lager-
gebühren zu entrichten, auch hat dcr Lauerpächter keine Gebühr zu beanspruchen,
wenn die Stadtgemeinde auf denr Neckaroorland vorübergehend Buden oder Stände
aufstellen läßt.
tz 14. Uebertretungen der Holzmarkt- und Lauerordnuug lverden mit Geldstrafc
bis zu 30 Mark und im Unvermogensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
v. Ortsübliche Preife fttr -en Gol;macherlohn.
Für 4 Schnitt (in 5 Stücke) mit Spalten, für das Ster 2 Mk. 57 Pfg.
„ 3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ 2 „ 15 „
„ 4 „ (in 5 Stücke) ohne „ „ „ 2 „ 29 „
„ 3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ 1 „ 85 „
VI. Markt- und Gewerbe-Polizei.
(Verbrauchssteuer-Vorschriften, vergl. unter Nr. XI.)
L. Wochenmarktordrtung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vonl 6. Oktober 1890.
§ 1. Der Wochemnarkt findet außer an Sonn- und Feiertagen täglich statt
und zwar: