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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0305
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ß 12. Beleuchtung der während der D u ukelheit fahrend e» Fuhr-
werke. Fuhrwerke, welche nach eingetrctener Dunkelheit auf öffentlichcn Wegen
fahren, miissen mit einer hellleuchtenden Laternc versehen sein.

814. Begegnung von Fuhrwerken im Allgemeinen. Kommeu zwci
Fuhwerke auf öffentlichen Wegen einander entgcgen, so sollen sie sich uach reclM ans-
wcichen. Findet jedoch die Begegnuug auf steilen Wegeu längs eines Abhanges statt,
so soll mit dem bergauf fahrenden Fuhrwerk gegen dcn Abhaug ausgewichen werdeu.

816. Begegnung v ou Fuhrwerkcn auf cugcn Wegen. Ist wcgcn
der Euge oder sonstigen Bcschaffcnheit des Weges das Ausweicheu nicht möglich, so
hat derjenige, welcher das ihm cutgegeukommende Fuhrwerk zuerst bemerkcn kann, an
einer znm Lorbeilaffen passenden Stelle so lange zu halten, bis das anderc Fuhrwerk
vorbeigefahren ist. Auf solchen Weyen sollen sich die Fuhrleute durch Zuruf, Kuallcn
mit dcr Pcitsche, die Postillone nnt dcm Horn, Zeichen geben.

816. Lerhalten von Fuhrwerken bei Uumöglichkeit des Lor-
beifahrcns. Treffen zwei Fuhrwerke an eiuer-Stelle zusammen, wo auch keiu Lor-
beilassen möglich ist, so muß dasjenige zuriicksahren, für wclches dies uach den
Umständen, iusbcsondere uach der Entfernuug der nächsten Ausweichestelle, nach Be-
schaffenheit, Gefäll und Richtung des Weges und nach dcr Laduug mit den wenigsten
Schwierigkeiten verbunden ist.

817. Begegnung von Reitern und Heerden mit Fuhrwerken.
Neiter und Heerden habcu jedem ihnen begegnenden Fnhrwerke auszuweichen. Bei
engen Wegen soll das Fuhrwerk denselbcu, um ihneu das sichere Lorbeikommcu zn
ermöglichen, soviel als thunlich Naum lassen, auch uötigenfalls, nameutlich bci Be-
geguuug mit Heerdcn, Schritt fahren oder anhalten. Treffcn Reiter oder Heerden
mit Fuhrwerken auf Wegeu zusammen, wo kein Ausweichen oder Lorbeilasfen mög-
lich ist, fo müsseu die ersteren umkehreu.

818. Begegnung vou Heerden und Reiteri; mit einander. Wenu
zwei Hccrdcn oder Reiter einauder entgegenkommeu, soll es unter ihnen ähnlich ge-
halteu wcrden, wie für die Fuhrwerke in den 88 14—16 vorgeschriebeu ist.

8 19. Nachfahren und Nachreite n. Die Führer vön Heerden, sowic von
langsam fahrendeu Fuhrwerkeu solleu, wo dies uach der Breite und Bcschaffenheil deo
WegeS thunlich ist, die nachkommeuden schnellcr fahrenden Fuhrwerke und die naeli-
kommenden Neiter auf gegebenes Zeichen (8 16) links an sich vorüberlasseu, indcm sic
uach rechts ausweichen.

8 20. Straßenlokomotiveu uud dergl. Wagen, welche durch Damps
oder soustigc elementare Kräfte (z. B. hciße Luft, Gas) fortbewegt werden (Slraßen-
lokomotivcn, Dampfkutscheu u. dgl.) dürfeu zum Fahren auf öffentlichen Wegeu imd
Plätzeu nur mit besonderer Genehmigung der zustäudigen Behörde und unter Einha!-
tiing der dabei zur Sicherheit und Ordnuug des Lcrkehrs nnd zum Schutze des
Straßenkörpers festgesetzten Bedinguugcn verweudet wcrden. Haudelt es sich nur um
ciuinalige Fahrten äuf kurze Streckcn, so ist das Bezirksamt befugt, im Eiuverstäiw-
nis mit der Straßeubauiiispektion und uach Anhöruug der Ortspolizeibehördeu der
durch die Fahrt berührten Gemeinden die Genehmigung zu erteileu. Zur Eröffniing
eiues dauerudeu Fahrbetriebes mit Wagen, welche durch Dampf oder sonstige elemeii-
tare Kräfte foribeweat werden, ist die Geliehmigllng des Miuisteriums deS Jnuern er-
sorderlich. Soweit Gemeindewege und iu der Kreisverwaltung stehende Wege duräi
den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmiguug uach Anhörung der be-
treffendeu Gemeinde- bezw. Kreisbehörden erteilt.

8 21. Oeffentliche Brückeu und Plätzc. Zu den öffentlichen Wegen im
Siiine dieser Lerordnung sind auch die Brücken und Plätze, soweit sie beftimmnngs-
gemäß dem öffentlichen Verkehr dienen, zu rechnen.

8 22. Zuständige Behörden bei Landftraßen. Zur Erlassung der
auf Landftraßen bezüglichen Anordnungen nnd Nachsichtserteilungen ist in den Fälleii
der 88 4, 6,8,9,10 die Straßenbau-Jnspektion, in den Fällen der 88121 und 123 Z. 4
des P.-Str.-G.-B. und der 88 2, 11 und 12 dieser Vcrordnung das Bezirksamt uach
Beuehmen mit der Straßenbau-Inspektion zuständig. Handelt es stch um Anordnun-
gcn, welche für eine Landstraße oder bestimmte Strecke derselben allgemcine Bedeutuug
haben, so ist die Anorduung im AintsverkUndiguilgsblatt oder in sonst geeigneter Weise
z. B. durch Anbringung eines Anschlages, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Für
Landstraßenstrecken, welche gleichzeitig Ortsstraßen sind, köiinen in driugendeu Fälleu
 
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