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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0295
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ordner denselben einen Bestellbogen, auf welchem die Taxen verzeichnet find, zur
AuSfitllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auSwärts verbracht werden, kommen die für den einzel-
nen Fall von der Friedhofs-Kommission festgesetzten Gebühren in Anwenduna.

Nach der Beerdigung erhebt der Leichenordner unter Vorlage der Rechnung
die sämtlichen Gebühren und Taxen und bescheinigt deren Empfang.

§ 5. Die Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Friedhofs-
Kommission wird unter der Bezeichnung „Friedhofs-Kasse" von der Stadtkasse
geführt.

II. Leichen- und Leichenhaus-Ordnung.

§ 6. Jeder Todesfall muß unverzüglich nach dem Eintritt des Todes dem
Leichenschauer und alsdann dem Leichenordner angezeiat werden. Zu diesen Anzeigen
verpflichtet ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an
der Anzeige verhindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbe-
fall sich ereignet hat.

Dre Pflicht zur Anzeige erstreckt stch auch auf Lotgcburten. Vor Ankunst des
Leichenschauers darf mit der Leiche keine Veränderung vorgenommen werden.

§ 7. Die nach den Bestimmungen des 8 6 zur Anzeige verpflichteten Personen
müssen den vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spätestens 20 Stunden
nach eingetretenem Tod dem bürgerlichen Standesbeamten mit der Anzeige des
Todesfalls vorlegen, welcher nach Vollendung des Eintrags in das Sterbcregister
den vorschriftsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein zur Beerdigung den Erschienenen
übergibt; auf demselben soll gleichzeitig bemerkt werden, ob der Tod infolge an-
steckender Krankheit eingetreten ist.

Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser ortspolizeilichen Vorschrift sind zu
betrachten: Blattern, Cholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach, Typhus.

8 8. Die zweite Leichenschau findet nach Maßgabe der Dienstweisung für
Leichenschauer und der 88 7, 8 u. 12 der Ministerial-Verordnung vom 16. Dezember
1875 in dem Leichenhaus und nur in den Fällen des 8 20 in der Wohnung statt;
der Leicheuschauer bezeichnet auf dem Erlaubnisschein die Zeit, mit deren Eintritt
die Beerdigung vorgenommen werden darf.

Keine Beerdigung darf vorgenommen werden, bevor der Erlaubnisschein vor-
schriftsmäßig ausgestellt wurde.

Jst bezüglich des Todesfalles eine gerichtliche oder polizeiliche Untersuchung
anhängig, so ist zur Beerdigung überdies die Erlaubnis der untersuchenden Behörde
erforderlich.

Die Geistlichen und die mit der Leitung der Beerdigung beauftragten Personen
sind verpflichtet, vor der Beerdigung von dem Erlaubnisschein Einsicht zu nehmen.

8 9. Zur Aufnahme aller für den hiesigen Friedhof bestimmten Leichen dürfen
mit Ausnahme der in Gruften beizusetzenden (siehe 8 32) nur Särge aus weichem
Holze, welche innen sorgfältig verpicht sein müssen, verwendet werden.

Bezüglich der nach auswärts zu verbringenden Leichen finden die besondercn
gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

Die Särge, deren innere Ausstattung und das Beschläg derselben müssen immer
aus dem städtischen Sargmagazin entnommen werden.

8 10. Die Leichen sämtlicher hier verstorbener Personen sind, sofern sie nicht
zum Transport nach auswärts bestimmt sind, alsbald nach Vornahme der crsten
Leichenschau, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden nach Eintritt des Todes
in das Leichenhaus zu verbringen.

Die Ueberführung der Leichen in das städtische Leicheuhaus darf, ganz drin-
gende Fälle ausgenommen, nur in den frühen Morgen- und späten Abendstunden
und nur auf dem kürzesten Wege stattfinden.

Von auswärts hierhergebrachte Leichen sind direkt in das städlische Leichen-
haus zu verbringen.

Für die Leichenhalle des akademischen Krankenhauses gelten die besonderen
vereinbarten Bestimmungen.

8 11 Die Ueberführung einer Leiche in das Leichenhaus geschieht durch den
Leichenwagen der betreffenden Klasse.
 
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