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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0319
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41

welchtt für dieGeschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichenBcaufsichtigung unter-
liegt, der Auffichtsbehörde verantwortlich ist.

tz 2. Die Bahn mit ihren sämtlichen Ncbenanlagen und Betriebsmitteln ist fort-
lMrend in vollkommen betriebssicherem Zustande z»l erhalten, dergestalt, daß dieselbe
ohne Gefahr mit der gestatteken Geschlvindigkeit 5) befahren werden kann.

Jeder Wagen mnsj anßer eilier von Hand zu bedienenden Bremsvorrichtung mit
einer bei einem Seilbruche sicher wirkenden selbstlhätigen Bremse versehen sein.

Ferner sind die Fenster der Wagen auf der inneren Bahnseite so zu versichern, daß
ein Hinausbeugen seitens der Fahrgäste oder ein Hinausstrecken von Körperteilen aus-
geschlossen ist.

Die drei Stationen sind durch elektrische Läutewerke zu verbinden.

§ 3. Die Geleise sind austerhalb der Bahnstationen 0,3 m über die Wagenbreite
hinaus von allcn Anhänsnngen von Grde, Kies und sonstigen Fahrhindermssen frei
zu halten.

Die Bahnstrecke und sämtliche Betriebsmittel sind während der Betriebsdauer täg-
lich mindestens zwciinal, darnnter einmal vor Beginn der Fahrten durch Begehen der
Bahn. sodann durch den Revisionszug zn revidieren; dabei ist insdesondere auch auf
den Zustand der Zahnstange und der Bremscn zu achten.

Allen wegen der ljnterhaltnng der Bahn und der Betriebsmittcl (W 2 und 3), so-
tvie Ivegen der Bahnpolizei in der Folge etwa ergehcnden weiteren Anordnnngcn der
Aufsichtsbehördc hat die Betrlebsunternehmerin Folge zu leisten.

Zu den von dcr Aufsichtsbehörde fiir notwendig erachteten, auf Kosteu der Be-
triebsullternehmerin vorznnchmenden technischen Nevision hat die letztere das etwa er-
forderliche Hilfspersonal zu stellen.

8 4. Zedem Zuge ist das zur Fnhruiig nnd Bedienung ersorderliche Personal
beizugeben, tvelches zur Besorgung der ihm übertragenen Verrichtungen besähigt und
zuverlässig sein muh.

Die Bahrwcdiensteten haben den aus den Bahnbetrieb bezüglichen Weisnngen der
Aufsichtsbehörde nnd deren Beamten Folge zu leisten.

Bedienstcte, welche sich Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmrlngen der Betriebs-
ordnung oder Nachlässigkeiten im Dienste zir Schulden kommen lassen, oder überhaupt
nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Befähigung für diesen Dienst besitzen, müssen
aus Verlangen der Attfsichtsbehörde entlasscn werden.

Die Bahnbediensteten haben sich höslich und bescheiden zu benchmen. Es ist dcn-
selben untcrsagt, während ihrer dienstlichen Verrichtungen Tabak zn raucheu.

8 5. Die Fahrgeschwindigkeit darf l'/sm in der Sekunde nicht überstcigen.

Bei Fahrten während der Dunkelheit muß das Bahngeleise vermittelft einer an
den Wagen nach vorn anzubrmgenden Laterne derart erhellt werden, daß das Gcleise
auf minoestens doppelte Bremslange übersehen lverden kann. Außerdem sind die Wagcn
im Jnnern, sowic die Warteräume nnd Stationszugänge zu beleuchten.

8 6. Die Züge dürfcn nur aus eiirem auf- und einem absteigendcn Wagen be-
stehen. Die höchste Zahl der in einem aufsteigenden Wagen zuzulassendclr Personen
bcträgt 50, nämlich 40 im Innern und 10 auf dcr oberen Plattsorru. Für den ab-
wärtsgehenden Wagen wird als Höchstmast der Wasserfüllung sestgesctzt:

bci 10 Fahrgästen aus 8 icbm,

„ 20 „ „ 7 „

» 30 „ „ 6 „

„ 40 „ „ 5 „

„ 50 „ „ 4 „

. Bei Beförderung von Gepäck ist die festgcsetzte Personenzahl odcr Wassersnllung
dem Gewicht des Gepäcks entsprechend zu vermindern.

87. Das Betreten des Bahnkörpers ist nnr den Bahnbedienstcten und dem Auf-
sichtsversonal gestattet.

L „ Einsteigen in einen bereits in Gaug gesetzten Zug, der Versuch, sowie dic
Hllftleistnng dazll ist verboten, desglcichen das Aussteigeu, so lange der Zug sich noch
m Bewegung befindet.

Ebenso ist es untersagt, anf der Plattform des Wagens sich über dieselbe hinaus-
Meugen oder einzelne Körperteile hinauszustrecken.
 
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