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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0402
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Deren Entrichtung crfolgt durch Einklebeu vou Beitragsmarken in beson-
dere (vom Bürgermeisteramte auszustellende) Ouittungskarteu.

Das Einklebcu besorgt mit wenigen Ausnahmen die Gemeindeversiche-
rungskasse (Dicnstbotenkrankeukasse) und die O rtskrankenkasse. Diese erheven
die Beiträge für die Jnvaliditätsversicherung geineinschaftlich mit dcn Krankenversiche-
rnngsbeiträgen. Die Arbeitgcbcr müssen die Beiträge ganz vorschießen, können jedoch
die Hälfte wieder den Versicherten in Anrechnung bringen. Bei wechsclnden Arbeit-
gcberu hat derjenige, welcher den Versicherten znerst in der Woche beschästigt, den Bei-
trag zu eittrichten, nnd da bei dcrartigen Vcrsicherten gewöhnlich der Einzng der Bei-
lräge nicht durch die Krankenkasse besörgt wird, anch das Einklebeu der Wochenmarkc
zu übcrnehmen. Pcrsoncn, welche sich freiwil lig versichern, haben außer dem vollen
Bcitrag von 20 Psg. für die ll. Klasse noch 8 Pfg. Buschlag zn bezablen.

Die Ouittungskarte ist nnr zum Einkleben der Marken bestimmt. Besondm
Vermerke auf derselben sind bei Strafe verboten. Ausgefüllte Karten werden vom
Bürgermeisteramt dnrch neue erseyt. ebcnso vcrloren gegangcne. kkm Verluste zu
vcrmeiden, werden dic Ouittnngskartcn am besten der gemeinsamen Meldestelle zur
Aufbcwahrnug sofort mit der Anmeldung übergeben.

Die Invalideurente beträgt nach 5 jähriger Wartezeit:
in der Ü. Klasse: 124 Mk. 10 Pfg. Dic'sekbe kann l I I. Klasse 262 M.

III. Klasse: 131 Mk. 15 Pfg- ansteigen bis l I!I. Klasse 338 Mk.42.

DieAltersrentc: 11. Klasse: 134 Mk. 60 Pfg.; III. Klasse: 162 Mk. 80 Pfg.

(Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgebcr und Arbeitnehmer kann die Versiche-
rnng in einer höhern Klasse erfolgen, als gesehlich vorgcschrieben ist. Die höchste Klasse
ist die IV. Klasse mit Wochenbeitrag von 30 Pfg.)

Für die Uebergangszeit sind zu Gunsten der Versicherteu Bestimmnngen getrossen,
wclche eine Abkürzung der Wartezeit ermöglichen (wenn die Arbeitszeit gehörig
bescheinigt ist) und eine höhere Berechnung derAltersrente (beiPersonen über60Jahrc)
gestatten.

IV. Geltendmachung des Rentenanspruches.

Personen, welche einen Rentenanspruch geltend machen wollen, haben sich an das
Großh. Bezirksamt zu wenden.

tteber den Anspruch eutscheidet der Vorstand der Versichernngsanstalt
(Landesversicherungsanstalt Baden iu Karlsruhe). Gegen eineu uugünstigen Bescheid
findet die Berufung an das Schiedsgericht der Anstalt und eventuell die Revision
an das Reichsversicherungsamt (in Berlin) statt.

V. Erlöschen des Auspruches an die Versicherung tritt eiu, wenn dcr
Rentenempfänger uicht mehr erwerbsunfähig ist. Die Anwartschaft aus dem Ver-
sicherungsverhältnis erlischt, lvenn innerhalb 4 Jahren nicht fiir mindestens 47 Wochen
Beiträge entrichtet sind. Dieselbe kanu jedoch untcr Umständeu wieder aufleben.

VI. Eine Rückvergütuug der gezahlteu Beiträgc greist Platz,

n, gegenüber weiblichen Pcrsonen, die, ohne in den Bezug ciuer Rente gclangl
zu setn, eme Ehe eingehen, nachdem für sie mindestens 5 Jahre Beiträge gezahlt sind
ltz 30 Ges.);

d. gegenüber einer hinterlassenen Witwe oder hiuterlassenen Kindern untcr 15
Jahreu, wenn der Verstorbene selbst keine Rente erhalten hatte, uud für ihu währcnd
miudestcns 5 Jahren Beiträge bezahlt worden waren (8 31 Gcs.)

L. Ortsgebrauch beim Wohnuugswechsel.

Bekanntmachung des Bürgermeisteramts.

I. Bei den gcgen vicrteljährige Mietezahluug vcrmieteten Wohnungen gelten als
übliche Zieltage zum Wohiiungswechscl:

der 1. Januar, 1. April, 1. Juli uud 1. Oktober.

Beginnt das Mietsverhältnis im Eiuzelfalle an einem andern Tage als den soebcu
angeführten, so gilt dasselbe auf V« Jahr vom Tage des Beginnes ab eingegangen.
 
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