Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0333
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
305

hat auf das gegebene Signal (Ziffer 2) soweit nach rechts auszuweichen, daß der
Radfahrer links vorfahren kann.

tz 7. Mehr als zwei Velocipede dürfen nicht nebeneinauder fahren. Beim Be-
gegnen mit Fnhrwerken, Rcitern und Heerden haben die Radfahrer einzeln au jenen
vorbeizufahren.

8 8. Gehwege dürfen mit Velocipeden nicht befahren werden.

z 9. Jede Handhabung des Velocipedes, welche geeignet ist, Menschen oder
fremdes Eigentum zu gefährden oder den Verkehr zu stören, ist verboten.

8 10. Der Bezirkspolizeibehörde bleibt vorbehalten, die Straßen (Straßen-
strecken) zu bezeichnen, auf welchen, sei es wegen der Beschaffenheit des Verkehrs
oder wegen des Gefälles der Straße, mit Velocipeden nicht gefahren werden darf.

§ 11. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geld bis zu 60 oder
Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

s. Der Vetrieb der Pferdebahn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885.

8 1. Die für den Betrieb der Pferdebahn zu benützenden Wagen dürfen keine
größere Breite als zwei Meter haben, alle Vorsprünge eingerechnet.

Sie müssen versehen sein:

a. mit einer kräftig und schnellwirkenden Bremsvorrichtung;

b. mit einer Zuglcme oder ähnlichen Vorrichtung, welche emen Signalverkehr
mit dem Kutscher von der Rückseite des Wagens aus ermöglicht, und

e. mit zwei Laternen (je eine an der Vorder- und Rückseite), welche gleichzeitig
den inneren Wagenraum zur Nachtzeit ausreichend erhellen.

8 2. Jeder Wagen muß mit einer Nummer versehen sein, welche sowohl inner-
halb als auch außerhalb des Wagens lescrlich anzubringen ist. An jedem Wagen muß
ferner die Zahl der Personen, welche er sowohl im Jnnern, als auch auf der Platt-
form aufnehmen kann, angeschricben sein. Ueber diese Zahl hinaus dürfen keine Per-
sonen zur Fahrt aufgenommen werden.

8 3. Dre zum Dienste bei der Pferdebahn verwendeten Pferde umssen kräftig,
vollkommen diensttauglich und von schädlichen Fehlern frei, die Geschirre solide, oon
gutem Ansehen und in gutem Stande sein.

8 4. Das Dienstpersonal besteht für jeden Wagen aus einem Schaffner und einem
Kutscher. Die Bediensteten haben während der Dienststunden die von dem Unter-
nehmer eingeführte Dienstkleidung, sowie vorn an der Kopfbedeckung eine Nummer
zu tragen. Das Tabakrauchen während des Fahrens und während des Verkehrs
mit dem Publikum ist ihnen nicht gestattet. Jhr Betragen muß ein höfliches und be-
scheideneS sein.

Den auf den Bahnbctrieb bezüglichen Weisrmgen der Polizeibeamten haben sie
Folge zu leisten.

Bedienstete, welche zu begründeten Beschwerden Veranlassnng geben, stnd aus
dem Dienste zu entlassen.

8 5. Der Betrieb richtet sich nach dem Fahrplane; die Fahrpreise werden durch
den Tarif festqesetzt. Fahrplan und Tarif unterliegen der Zustimnmng des Stadt-
rats und der Genehmigung der Polizeibehörde.

8 6. Auf denjenigen Bahnstrecken in der Hauptstraße, auf welchen zwei Geleise
liegen, ist bis 12 Uhr mittags nur das uördliche, nach 12 Uhr mittags nur das füdliche
Geleise von der Pferdebahn zu befahren. Abweichungen hiervon können von der Po-
lizeibehörde nnd in dringenden Fällen von dem Kondukteur des betreffenden Wagens
angeordnet werden.

Unbespannte Pferdebahnwagen dürfen auf dem Bahnkorper nicht stehen bleiben.

8 7. Die Signale erfolgen durch die Zugglocke und Pfeife.

Die Signale zwischen Kondukteur und Kutscher erfolgen mit der Wagenglocke,
während dic Ausweiche- und Warnungssignale mit der Signalpfeife gegeben werden.

8 8. Für jeden Schaden, der durch den Betrieb der Pferdebahn angerichtet wird,
haftet der Unternehmer.

8 9. Der Schaffner hat dafür zu sorgen, daß sein Wagen die planmäßigen Ab-
fahrts- und Anknnftszeiteu einhält, die Ausweichestellen rechtzeitig berührt, während
der Dunkelheit vollständig erleuchtet ist und sich ffets in rcinlicheni Zustande besindet.

20
 
Annotationen