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Gegcnstand
Maßstab
dcr Bestenerung
Verbranchs-
stcnersätze
2. Gesalzenes, gedörrtes nnd geräuchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven nnd
Wurstwaren aller Art ....
3. Fleisch von zerlegtem Wildpret oder
von 1 Kilo
—
«;
Geflügel.
von 1 Kilo
—
«;
VI. Geflngel.
1. Gänse, Schneegänse.
2. Enten.
vom Stück
desgl.
—
20
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner nnd
Hähnchen.
—
lo
4. Poularden und Kapaunen .
—
20
5. Welsche Hahnen.
—
00
0. Anerhahnen nnd Birkhühner
—
<;<)
7. Wilde Enten aller Art ....
—
20
8. Fasanen .......
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
—
60
und Schneehühner.
—
20
10. Bekasinen nnd Wachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
—
VII. Frische Fische, Seekrebsc.
1. Salm, Forellen.
2. Steinbntten (Tnrbots), Seeznngen,
von 1 Kilo
—
60
Soles, Fluß- und Seekrebse
3. Sonstige frische Seefische, nüt Ans-
desgl.
20
nahme der Schellfischc ....
—
! 5
XII. Beerdigungswesen.
1. Die Leichen- und Ariedhof-Ordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Nooember 188i>.
(Die W Iv—lü dieser Vorschrift haben sür den Stadtteil Neuenheim
keine Geltung.I
I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.
8 I. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung isr
der durch Ortsstatnt eingesetzten Friedhofs-Kommifsion übertragen. Dieselbe hat mit
Ausnahme der Leichcnfchau alles zn einer geregelten, wnrdigen Bcstatlung Erfor-
derliche anzuordnen.
tz 2. Auf Antrag der Friedhofs-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpftichtet:
1) Der Leichenordner.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen.
3) Die Leichenträger.
4) Der Leichenhausaufseher.
5) Der Friedhofaufseher.
6) Der Totengräber.
tz 3. Das gesamte Leichenpersonal hat deu in der betreffenden Dienstweisung
gegebenen Vorschriften genau nachzukommen; in Fällen, welche in der Dienstweisnng
nicht vorgesehen sind, hat dasselbe die Anordnung der Friedhofs-Kommission ein-
zuholen.
Dasselbe hat bei allen Tienstleistungen cin anständiges, ruhiges, ernstes Be-
nehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit werden strenge
Gegcnstand
Maßstab
dcr Bestenerung
Verbranchs-
stcnersätze
2. Gesalzenes, gedörrtes nnd geräuchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven nnd
Wurstwaren aller Art ....
3. Fleisch von zerlegtem Wildpret oder
von 1 Kilo
—
«;
Geflügel.
von 1 Kilo
—
«;
VI. Geflngel.
1. Gänse, Schneegänse.
2. Enten.
vom Stück
desgl.
—
20
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner nnd
Hähnchen.
—
lo
4. Poularden und Kapaunen .
—
20
5. Welsche Hahnen.
—
00
0. Anerhahnen nnd Birkhühner
—
<;<)
7. Wilde Enten aller Art ....
—
20
8. Fasanen .......
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
—
60
und Schneehühner.
—
20
10. Bekasinen nnd Wachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
—
VII. Frische Fische, Seekrebsc.
1. Salm, Forellen.
2. Steinbntten (Tnrbots), Seeznngen,
von 1 Kilo
—
60
Soles, Fluß- und Seekrebse
3. Sonstige frische Seefische, nüt Ans-
desgl.
20
nahme der Schellfischc ....
—
! 5
XII. Beerdigungswesen.
1. Die Leichen- und Ariedhof-Ordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Nooember 188i>.
(Die W Iv—lü dieser Vorschrift haben sür den Stadtteil Neuenheim
keine Geltung.I
I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.
8 I. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung isr
der durch Ortsstatnt eingesetzten Friedhofs-Kommifsion übertragen. Dieselbe hat mit
Ausnahme der Leichcnfchau alles zn einer geregelten, wnrdigen Bcstatlung Erfor-
derliche anzuordnen.
tz 2. Auf Antrag der Friedhofs-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpftichtet:
1) Der Leichenordner.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen.
3) Die Leichenträger.
4) Der Leichenhausaufseher.
5) Der Friedhofaufseher.
6) Der Totengräber.
tz 3. Das gesamte Leichenpersonal hat deu in der betreffenden Dienstweisung
gegebenen Vorschriften genau nachzukommen; in Fällen, welche in der Dienstweisnng
nicht vorgesehen sind, hat dasselbe die Anordnung der Friedhofs-Kommission ein-
zuholen.
Dasselbe hat bei allen Tienstleistungen cin anständiges, ruhiges, ernstes Be-
nehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit werden strenge