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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0387
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359

tz 3. Arbeiter der in 8 2 gedachtcn Art können vom Gewerbeschulrat aus der
Kewerbeschule ausgewicsen, bezw. der Fortbildungsschule überwiesen werden, wenn sich
im Laufe ihresSchulbcsnchcs hcrausstellt, das; sie die erforderlichen Lorkennrnisse nicht
besiize».

8 4. Solchen Arbeitern, welche nicht in einem Gewerbeberricbe nach 8 2 beschäf-
tigl, aber aus der Bolksschulc eurlassen siud und das l8. Lcbeusjahr noch nicht erreicht
haben, sowie allcn fortbildungsschntpslichtigcn Schiilern srehr, sofern diese Arbeiter,
bezw. Schüler die zum Besuche der Gewerbcschulc erforderlichen, durch eine Prüfung
uachznweisendeu Vorkenutnisse besitzen, der (5'iutritr in die Gewerbefchule beim Be-
ginn eines Scmesters frei. Sie habeu den Stundenpla» der Anftalr pünktlich zu
bcachten.

Der Anstritt vor Vollenduug des jeweiligeu Jahreskurses ist nicht gestattct.

8 5. Solange ein Arbeitcr die (tzcwerbeschule besucht, ist cr vom Besuche des
gesetzlicheu Fortbildungsuntcrrichts entbunden.

8 6. In auszerordeutlichen Fällen kann der Gewerbeschulrat auf ein gut begrün-
detes schriftliches Gcsnch vom Besuche der Gewerbeschule oder einzelner Fächer der-
selben dispensieren.

8 7. Alle Schüler dcr (Yewerbeschule haben die dnrch den Gewerbeschulrat auf-
zustellcnde Schiilordnung pünktlich zn beobachten.

8 8. Jedcr Schüler hat für jedes Jahr dcs Besnches der Gewerbeschule 7 Mark
Schulgeld zn bczahlcn.

Tas Schulgeld wird in Halbjahresraten jeweils am Anfang des Semesters odcr
im Falle des Eintritts in die Schulc während des Semesters sofort beim Eintritt zum
voraus erhoben.

8 9. Fst ein Schüler dürstig und würdig, so kann ihm der Gewerbeschulrat auf
entsp'recheuden Nachweis das Schulgeld uachlassen. Ebenso werden ihm erforderlichen-
falls die nötigen Schulmittel aus der Kasse der Austalt oder einer Stistung ange-
schafft.

8 10. Die Arbeitgeber und Lehrmeister sind verpflichtet, ihrcn in die Anstalt
— wenn anch freiwillig — eiugetreteueu Arbeitern den Besuch der Schule nach Maß-
gabe dieses Statuts zu gestatten uud ihuen die hiczu nötige Zeit zu gewähren.

811. Zuwiderhandluugen gegen das Statut seitens der Arbeitgeber oder der
Gewerbeschüler wcrden, soweit nicht gegen letztere auf Grund der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 16. Juli 1869 disciplinär eingeschritten wird, nach Maßgabe der be-
stehenden Gesetzesbestimmungeu (8 147^ G.-O. 8 71a P.-str.-G.-B.) geahndet.

Dieses Statut trat mit Ostern 1886 in Kraft. Ter durch dasselbe eingeführte
Zwang zum Bcsnche der Gcwerbeschule erstreckt sich jedoch blos auf diejenigen jungen
Leute, welche an Ostern d. I. oder in der Folge aus der Lolksschule entlassen werden,
und nicht auf diejenigen, welche bereits in den letzten Jahren aus der Volksschule ent-
lassen wurdeu, zur Zeit aber das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

L. Nrchtsverhällnilse der Dienstbolen.

Gesetz vom 3. Februar 1868.

8 1. Der Vertrag zwischen dem Dicnstbotcn uud der Dienstherrschaft, wodurch
der cine Teil zur Leistung häuslicher oder landwirtschaftlicher Dienste während eines
längereu Zeitraums, dcr andere Teil zur Zahlung eines bestimmten Lohucs, sowie zur
Leistuug eines angemcssellen Uuterhalts sich verpflichtet, ist verbindlich abgeschlosseu, so-
bald über die Art der zn übcruehmcnden Dienste im allgemeinen und über den Betrag
dcs Dicnstlohnes Einigung erfolgt ist. Jnsofern der Inhalt des abgeschlosscnen Ver-
tragcs nicht abweichende Bestimmungen fcstsetzt, richten sich die Rechte uud Verbindlich-
keitcn der Vertragspersouen nach den folgenden Vorschriften.

8 2. Die Etnhändiguug und Annahme eines Hastgeldes gilt als eiu Beweis des
abgeschlossenen Vertrages. Einscitige Zurückgabe oder Ueberlassung des Haftgeldes löst
den Vertrag nicht anf. Das den Dienstboteu etwa gegebene Hastgeld wird auf den
Lohn abgcrechnet.

8 3. Für die zu hünslichen Dieusten gemieteten Dieustboten beginnt die Dienstzeii
am 2. Weihuachtstag, 2. Ostertag, Johannistag, Michaelistag und dauert bis zu dem
jeweils nüchstsolgenden dieser Täge. Bei der Miete zn Tienstleistungen in der Land-
wirtschaft gilt der Vertrag für 1 Jahr abgeschlossen und beginnt am 2. Weihnachtstag.
Dasselbe gilt bei den Dienstboten, welche sowohl zu landwirtschastlichen als zu häus-
 
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