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in andere Straßen, sowie vom Eintritt der Dunkelheit an und bei starkem Nebel ist
die Fahrgeschwindigkeit dcrart zu ermäßigen, daß sofortiges Anhalten möglich ist.

tz «. Die Radfahrer haben währcnd dcr Fahrt, soweit nicht örtliche Hindernisse
entgcgenstehen, stets die rcchte Seitc der Fahrbahn eiuzuhalten.

Zwei Radsahrer diirscn nur dann nebeneinander sahren, wenn solches ohne Be-
lästigung des ubrigcn Berkchrs geschehen kann. Beim Ausweichen haben dieselben
hintereinander zu fahren.

tz 7. Die Nadsahrcr haben oor dcn entgegenkommenden Nadfahrern, Fußgängern,
Fnhrwerken, Pserden oder sonstigen Neit-, Zug- odcr Lasttieren nach rechts auf eincn
entsprechenden Abstand auszuweichen, oder, falls dies die Oertlichkeit nicht gestattet,
so lange anzuhalten, bis jene voriiber sind.

8 8. Will ein Radfahrer an einem Fußgänger, Neiter, Fuhrwerk oder einem
andcrn Radfabrer von hinten vorbeifahrcn, so muß er vorher und zwar in genügender
Entfernung cin lautes Warnungssignal abgeben. Das Vorbeifahren muß nach links
geschehen mit Einhaltiing eincs entsprcchcnden Abstandes.

8 9. Ter Nadfahrer muß bci dcm Begegncn (8 und beim Borsahren (8 8)
langsam fahren und, wo in Folge dcr Begcgnnng oder der Ueberholung ein Tier
nnrnhig wird, sofort absteigen nnd darf nicht eher wicder aufsteigcn, als bis er sich
in einer angemessenen Entfernung vom Tierc bcfindet.

Falls bei Bcgegnungen eincs Radfahrers mit Fnßgängern u. s. w. wegcn der
llnachtsainkeit derselben odcr aus einem anderen Grnndc die Gefahr eines Zusammen-
stoßcs zn befiirchten steht, so hat der Nadfahrer cin Warnungssignal abzugeben und
falls dies ohne Erfolg blcibt, anznhalten. Tieselbe Verpflichtung besteht beim Passie-
rcn von Straßenkreuzungen und Biegungen.

8 10. Anßer den vorstchcnden Val'schristen haben die Nadfahrer beim Fahren
anf öffenttichen Wcgen und Pläßen noch dic jewcils nach den Uiiiständen gebotenc
Vorsicht zu bcobachten. Alle Dandliiiigeii, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören
oder Mcnschcn nnd fremdes Eigciitum zn stören, z. B. das inutwillige Hindern An-
derer am älorbeifahrcii, das Wettfahren, das Unikreiseu von Fuhrwerken, Neitern,
Fußgängern ec. sind den Nadfahrern uulersagt.

Perioiien, wclche zur sicheren Haudhabuug des Fahrrads noch nicht besähigt sind,
diirfen sich dcsselbcn auf bclcbteu Slraßen nichl bediencn.

8 11. Fnhrrädcr sind im Sinnc dcr Straßenpolizeiordiiuiig als Fuhrwerke zu
betrachten. Es habcn dcshalb insbesondcre Fiihrer von Fuhrwcrken, Reiter, Begleiter
von Vichtiansportcn u. s. w. entgegeukominendeli oder sie iiberholenden Nadfahrcrn
aiich ihrerseitS nach dcr rechten Seite hin auszuweichcn.

8 12. Dcn Nadfahrern gegcnubcr haben Fußgänger, Neiter, Leiter von Fnhr-
tverken oder Vichtrairsporten cin solclies Veihallen zu beobachten, welchcs dcn Nad-
fahrcrn daS Einhaltcn dcr ihnen oblicgeudeu Verpflichtungen ermöglicht, insbeson-
dere ist jede Handlung verbotcn, tvelche dahin abzielt, den Nadfahrer am Fahrcn
mntwillig zu verhindcrn, ihm solches zn erschweren oder seine Person oder sein Fahr-
zeug zn gcführdcn.

^, 8 18. Die zuständigcn Polizeibehörde» sind ermächtigt, aus besondercn An-
lässen von den Vorschriften gegenwärtigcr Vcrordnnng abweichcnde Anordnnligen
zn treffen.

8 l^- Die Bestimmungen diescr Verordnung finden auch Anwendung auf Fahr-
räder, welche durch Motoren betrieben wer! en, vorbehaltlich der nach Maßgabe der
Straßenpolizeiordnung bci der Genehinigiing zur Vciwcndung solcher Motorräder
auf öffentlichen Wegen und Plätzcn von der ziiständigen Behörde feftzusetzendcn be-
sonderen Bedinguilgeii.

8 15. Vorftehcnde Verordiiuiig tritt am 1. Januar 1896 in Kraft. Am gleichen
Tage verliercn die im gleichen Betreff erlasscncii bezirks- oder ortspolizeilichen Vor-
schriften ihre Gültigkeit, soweit sie sich nicht als Ausführttiigsbesliminnngen zu 8 5
dieser Vcrordnuiig darflellen.

H. Der Belrirb der iPferdebahn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885.

81- Die für den Betrieb der Pfcrdebahn zu benützenden Wagen dürfen keine
größere Breite als zwei Meter habcn, alle Vorsprüngc eingercchnct.
 
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