Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0350
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
3!6

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandtcn oder Lefrenndctcn der
Pensionsinhaber bleiben dabei außer Betracht.

Uebertretungen werden an Gcld bis zu 20 Mark bestraft, vorbebaltlich der in
ß 49 P.-St.-G.-B. Absatz 2 nngedrohten höhereu Strafe sür die daselbsl vorgeschenen
erschwertm Fälle.

L. Das Vermreken von Schlafstellen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1889.

Z 1. Wer sich uüt dem Vermieten von Schlasstellen an Arbeitsgehilfen,
Dienstboten und Lehrlinge besaßt, hat vorher hiervon bei der Lrtspolizci-
behörde Anzeige zu crstatten. 14 Gewerbe-Ordnnng.)

8 2. Dcr Vermieter von Schlasstellcn hat ein Buch zu fiihrcn, in welches se-
weils nach Aufnahme des Schlüfcrs desseir Name, Heimat, bisheriger Aniemhall.
bisherige nnd gegenwärtigc Beschäftignng, sowie der Tag dcr Ausnahinc >n die
Wohnung und das Verlassen derselben einzutragen ist.

Das Buch ist jederzeit der Polizeimanuschast, den Mediziiialbeamtcii nnd dcn
Beauftragtm der Ortskrankenkasse aus Verlaagen znr Einsicht vorziilegen.

Täglich in der Frühe, im Wintcr vor 8 Uhr, im isoinnicr vor 7 Uhr, ist eni Aus-
zug aus diesemBuche bezügl. aller in der vorhergehendeuNacht beherbergien cchlüier
(nicht nur der frisch anfgenomineneu) bei der Polizeibehorde einzureicheu.

ß 3. Der Vermieter von Schlafstellen ist verpflichtet, sür Erhattung der Aein-
lichkeit, Sitre und Ordnung in den Schlafstellen isorge zn tragen.

§ 4. Personen, welche sich nicht dnrch cin von der Behördc ausgestelltes Lcgi-
timationspapier ansznweiseu vermögen, dnrfen nicht längcr als eine Nachr bcher-
bergt werden.

8 5. Das Vermieteu von Schlafstellen in einer Wohnung an Pcrsonen beidcrlei
Geschlechts ist untersagt.

Desgleichen dürfen in einem und demselben Hanse Schlafstellen entweder mir
sür männlichü oder nur für weibliche Personen eingcrichtet werden.

8 6. Es darf keine größcre Zahl von Personen zur gleichzeitigen Behcrbergung
aufgenommen werden, als uach Verhältnis des Raumes und den vorhandciicn Bellen
bcherbergtwcrdenkönnen. Nötigcnfalls wird dieseZahl von dem Bezirksamt festgestelll.

Ein Bett darf stets nur von einer Person bcnutzt werdcn.

8 7. Den Schläsern muß gestattet sein, sich auch uach den Arbeitsstunden in
der Schlafstelle aufzuhalten.

8 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gcmäß 8 186 Polizei-
Strafgesetzbuchs an Geld bis zn 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestrast.

0. Dre Urberwachung der Vvn Privatprrsoncn grgrn Lntgrlt in

Pflege gegrbrnen Kinder.

BezirkSpolizeiliche Vorschrift vom 22. August 1889.

8 1. Wer Kinder unter 7 Jahren, welche von Privatpersonen in Pflege gegeben
werden, gegen Entgelt in Pflege nehmen will, hat vor der Aufnahme uiitcr
Vorlage der den Personenstand feststellendeu Urkunde die Genehniignng dcr Orts-
polizeibehörde hiezu einzuholen. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn der
Pfleger bezüglich seines Lenmunds, seiuer Familien-, ErwerbS-, Wohimngs- imd
sonstigen Verhältuisse die Garantie dafür bietet, daß dem Kinde bei ihm die nötige
Pflege und Fürsorge zu Teil wird.

Die Pfleger erhalten eine Genehmigungsurkunde, woraus der Namc deS Kindes
bezeichnet ist und die wesentlichen Bestiniinuiigeii dieser Verordnuug und cine bezirks-
ärztliche Belehrung über Ernährung und Pslege der Kiuder enthalten sind, deren
genaue Beachtung den Pflegeeltern besonders zur Pflicht gemacht wird.

DieBürgermeister-Aemter haben die erforderliche AnzahlJmpresscn zu beschaffeu
und den Pflegern bei Genehmigung der Pflege unentgeltlich abzugeben.

8 2. Äendert der Pfleger seinen Wohnsitz oder seine Wohnung, oder wird das
Pflegeverhältnis durch Entlassung des Kindes auS der Pflege aufgehoben, so hat er
dies binnen 3 Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
 
Annotationen