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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0360
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326

8. FlLischbeschan.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Juni 1882 in der Fassnnq vom 30. Juli 1891
mit Aliänderung durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. Inli 1893
und vom 7. Dczembcr 1894.

ß 1. Der Verlauf dcs nicht bankwürdigen, abcr als genießbar erklärtcn Fleisches,
nämlich des Fleisches:

1) von verunglücktcnTieren, welche nicht nnverzüglich nach dem ilnsall geschlach-
tet werden,

2) von alten und von abgemagertcn Pferden,

3) von Kälbern, die nicht 14 Tage alt find,

4) von kranken Ticren, foweit solches Fleisch übcrhanpt verkanft werdcn dmf,

5) das von dem Fleischbeschauer als nngeeignet für den nnbcschränkten Vcr-
kauf in Fleischbänken bezeichnet wird,

ist nnr auf der Freibank gestattet nnd darf nnr zn der vom Fleischbcsäiauer
festgesetzten Taxe statlfinden.

Der Besitzcr des vom Fleischbeschauer als nicht bankwürdig, aber als genicßbar
bezeichneten Fleisches kann, wenn er sich hierbci nicht bcruhigen will, dcn endgültigcn
Ausspruch einer Kommission einholen, welche aus drei, vom Ltadtraie zn bernfcndeii,
auswärtigen Bezirkstierärzten besteht.

Die Kosten dicses Obergnrachtens hat, wenn dassclbc zn Ungnnsien des bclrcf-
fenden Besitzers ausfällt, letzterer, andernfalls die Stadikasse zn lragcn.

tz l a. Pferdesteisch, welcheL znm Verkanf ansgesetzt wird, darf ansdrücklich nur
als Pferdefleisch und nur in solchen Fleischbänken feilgcboten werden, in welchen
anderes dleisch nicht zum Verkanfe anSgesetzt ist und welche dnrch entsprcchcuden
augenfälligen Anschlag:

„Pferdefleisch und Pferdefleischwuren"
als solche kenntlich gemacht find.

Z 2. Fleisch von auswärts geschlachteten Tieren darf nnr dann in dic hiesige
Stadt eingeführt werden, wenn dasselbe von dem Fleischbeschaner der Gemeinde,
wo die Schlachtung statthatte, untersucht nnd entweder als bankwürdig bc-
funden, oder wenn nicht für bankwürdig, doch für gcnießbar er-
klärt worden ist.

8 3. Jeder derartige Fleischtransport mus; init einem vom Fleischbeschaner des
Schlachtungsortes anSgcstellten, die genaue Bczeichnnng des Fleischeö nach Art,
lHewicht und Stückzahl enthaltenden und von der Orispolizeibehörde unler Bei-
drückung dcs Ortssicgels beglaubigten Gesundheitsscbeine begleitet scin. Das
auf diesem Scheine ausgeprägte Ortssiegel mnß anch auf dcm Fleisch selbsi odcr
auf einer demselben angehefteten Karte oder Plombe angebracht scin. Wo die
Fleischbeschauer cigene Dienststempel haben, treten diese an Stelle der Ortssiegel
und die Beglaubigung durch die Ortspolizcibehörde füllt wcg.

Der Gcsundheitsschein hat nnr für eincn Tag Giltigkeit.

§ 4. Jst das Fleisch für Metzger, Wurstler, Wirtc oder Kostgeber oder zum
Verkauf auf dem Markt bestimmt, so darf es nnr in Vierteln oder einzelnen gau-
zen Stücken, z. B. Lendcn, Rippenstücken ec., niemals aber in ansgebeintem Zu-
stande eingeführt werden.

Verstiimmelung cinzelner Fleischstücke ist verboten; die Lcnden müsscn anf miu-
destens zwei Rippen abgestochen und der beireffende Teil des Brnstfellcs nnverschrt
vorhanden sein.

8 5. Alles in hiesige Stadt cingesührte Fleisch von answürts geschlachteten Tie-
ren unterliegt, bevor dasselbe znm Verkauf gcbracht odcr von Metzgcrn, Wurstleru,
Wirten und Kostgebern verwendet und irgend welche Veränderung an demselben vor-
genommen wird, einer nochmaligen Bcschau dnrch den hiesigen Fleischbcschaner, wel-
cher das Ergcchnis durch Abstempelung des Fleisches beurkundet.

Die Besichtigung findet an allen Wochentagcn in den üblichen Gcschäftsstnndeu
im Schlacht- und Viehhof statt.

Für Herheiführung dieser nochmaligcn Beschau ist derjenige vcrantwortlich,
welcher das Fleisch in hiesige Stadt einführt, außerdem der Ätctzger, Wurstler,
Wirt und Kostgeber, welcher dasselbe verkauft, verwendet oder irgend welchc Vcr-
ändernng an demselben vorninnnt.

8 7. Amerikanisches Schweinefleisch, welches in Fleischbänkeu, Verkaufslokali-
 
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