407
! Einfache
! Fahrt hin
' oder zurüci
^ - Z
!und^
!! -F
in-
ückfahrt
! ö
I
I!
H 4
!
—
>! 3
—
3
50
H "
50
—
—
i! 12
—
I ^
3
—
! 1
—
4
_
I 5
3
—
4
—
2
50
3
50
! o
—
—
_
9
—
—
—
15
—
_
8
7
—
9
—
8
—
10
—
8
—
—
—
—
-
12
—
16
2
—
3
—
3
—
4
—
2
40
3
—
1
50
3
2
_ j
3
—
Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrerc Personen fahren, als seste Taxe:
einer anderen Fahrt.
30. Ebenoahin über Guckkastenweg uiid Haarlaß .
31. Zur Wirtschaft „Philosophenhöhe"....
32. Hirschgasse, Michaelsturm und Philosophenweg
zuriick.
33. Hirschgasse, Michaelsturin über Handschuhsheim
zurück.
34. Ziegelhausen.
35. Ziegelhausen iiber die Fähre und Schlierbach zurück
oder umgekehrt.
36. Stist Neuburg.
37. StiftSmühle.
38. Schwctzingen oder Edingen oder Schriesheim oder
Neckargemüiid.
38». Schwetziiißen oder Edingcn oder Schriesbeim oder
Ncckaraemiiiid und zurück bei einer Fahrtdauer bis
zu 5 Stiindcn.
jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von.
39. Bei ununtcrbrochcner Fahrt über Neckargemünder
Eisenbahiibrücke und Ziegelhausen.
40. Kümmelbachcr Hof.
Geht die Fahrt über die Neckargemüiider Eisen-
^ ö?hnbrücke und Ziegklhausen.
41. Neckarsteinach .
41». Neckarsteinach und zurück bei Dauer der Fahrt
bis zu 6 Stimden.
jede weitere vollendete halbe Stundc 75 Pfg.
rnehr, bis zum Höchstbetrag von.
42. Rohrbach odcr Kirchheim.
43. Wieblingen.
44. Handschuhsheim.
44». Ebendahin bis zuni Gasthaus „Nosengarten"
1 und 2 Personen.
3 und 4 Personen.
Bei den Fahrten uuter Z. 35, 39 und 41» erhöht sich die Taxe um 2 -F, weun
die Hin- oder Rückfahrt, und um 3 -F, wenu bcide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.
Bei Fahrten mit Nückfahrt ist, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, eine
halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerechuet. Wo
mehrere Halteplätze genaunt sind, kann die Aufenthaltszeit auch auf einen Halteplatz
vereinigt werden. Bci längerem Aufenthalte stnd für jede angefangene Viertelstunde
50 Pfg. weiter zu entrichten.
Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die obengenann-
ten Taxen vorbehalrlich der Bestimmungen in § 23 Abs. III Droschkenordnung, welche
anch hier sinngemäße Anwendung finden, um die Hälfte.
VI. Alle übrigen Fahrten werden uach der Länge derZeit bezahlt, und zwar:
1 Pcrson 2Personen 3 Personen 4Personen
'/« Stiinde - 60 - 90 1.05 1.20
! Einfache
! Fahrt hin
' oder zurüci
^ - Z
!und^
!! -F
in-
ückfahrt
! ö
I
I!
H 4
!
—
>! 3
—
3
50
H "
50
—
—
i! 12
—
I ^
3
—
! 1
—
4
_
I 5
3
—
4
—
2
50
3
50
! o
—
—
_
9
—
—
—
15
—
_
8
7
—
9
—
8
—
10
—
8
—
—
—
—
-
12
—
16
2
—
3
—
3
—
4
—
2
40
3
—
1
50
3
2
_ j
3
—
Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrerc Personen fahren, als seste Taxe:
einer anderen Fahrt.
30. Ebenoahin über Guckkastenweg uiid Haarlaß .
31. Zur Wirtschaft „Philosophenhöhe"....
32. Hirschgasse, Michaelsturm und Philosophenweg
zuriick.
33. Hirschgasse, Michaelsturin über Handschuhsheim
zurück.
34. Ziegelhausen.
35. Ziegelhausen iiber die Fähre und Schlierbach zurück
oder umgekehrt.
36. Stist Neuburg.
37. StiftSmühle.
38. Schwctzingen oder Edingen oder Schriesheim oder
Neckargemüiid.
38». Schwetziiißen oder Edingcn oder Schriesbeim oder
Ncckaraemiiiid und zurück bei einer Fahrtdauer bis
zu 5 Stiindcn.
jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von.
39. Bei ununtcrbrochcner Fahrt über Neckargemünder
Eisenbahiibrücke und Ziegelhausen.
40. Kümmelbachcr Hof.
Geht die Fahrt über die Neckargemüiider Eisen-
^ ö?hnbrücke und Ziegklhausen.
41. Neckarsteinach .
41». Neckarsteinach und zurück bei Dauer der Fahrt
bis zu 6 Stimden.
jede weitere vollendete halbe Stundc 75 Pfg.
rnehr, bis zum Höchstbetrag von.
42. Rohrbach odcr Kirchheim.
43. Wieblingen.
44. Handschuhsheim.
44». Ebendahin bis zuni Gasthaus „Nosengarten"
1 und 2 Personen.
3 und 4 Personen.
Bei den Fahrten uuter Z. 35, 39 und 41» erhöht sich die Taxe um 2 -F, weun
die Hin- oder Rückfahrt, und um 3 -F, wenu bcide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.
Bei Fahrten mit Nückfahrt ist, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, eine
halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerechuet. Wo
mehrere Halteplätze genaunt sind, kann die Aufenthaltszeit auch auf einen Halteplatz
vereinigt werden. Bci längerem Aufenthalte stnd für jede angefangene Viertelstunde
50 Pfg. weiter zu entrichten.
Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die obengenann-
ten Taxen vorbehalrlich der Bestimmungen in § 23 Abs. III Droschkenordnung, welche
anch hier sinngemäße Anwendung finden, um die Hälfte.
VI. Alle übrigen Fahrten werden uach der Länge derZeit bezahlt, und zwar:
1 Pcrson 2Personen 3 Personen 4Personen
'/« Stiinde - 60 - 90 1.05 1.20