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8 8. AuSgeschlosseit von der nnetttgeltlicheu Abftthr sind die ge-
werblichen Abfälle der Klein- und Größinduftrie und zwar fowohl
Feuernngsrirckftände, als Materialabfälte fowie Bauschutt.

Z 9. Das Emwerfen von Straßenkehricht oder Hailshaltungsabfällen in die
Abortgruben und Abtritttonnen ist strenge oerboten.

§10. Wegen der Abfuhr des Schnees loird jeweils seitens der städtischen Abfuhr-
austalt tion Fall zu Fall das Nötige vorgekehrt werden. Das Aufhauen und Sam-
meln des Schnees und Eises bleibt Sache der Hauseigentümer.

§11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemäß §87u des
P.-St.-G.-B., § 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Iuni 1874, die Sicherung der öffeutlichen
Reinlichkeit und Gesundheit betr. und 366^ des R.-St.-G.-B. mit Geldstrafe bis
zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 12. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Januar 1889 in Kraft. Durch dieselbe
werden die dem Unternehmer der Pferdebahn vertragsmäßig bezw. durch die orts-
polizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885 auferlegten Vsrpflichtuugen in Bezug auf
die Reiniguug des Bahnkörpers und der Halteplätze, sowie hinsichllich der Abfuhr
von Kehricht, Schlamm, Schnee und Eis in keiner Weise berührt.

L4. Die Rrinhaltung der Schlammsamnrler.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. September 1876.

ß 1. Das Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt uud Abfällen
jeder Art in die städtischen Kanaleinläufe und Schlammsammler ist untersagt.

§ 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

14. Die Vornahme der Drsinfektion nach anstl.nkenden Krankheiten.

Amtliche Anordnung vom 24. August 1899.

1) Bei allen in hiesiger Stadt vorkommenden Fällen von Diphtherie, Schar-
lach, Typhus und tötlich verlaufeuer Lungeutuberkulose ist alsbald — und zwar
thunlichft, entweder sobald der Kranke von dem behandelnden Arzte für nicht mehr
ansteckelld erklärt ist, oder innerhalb 48 Stunden nach Eintritt des Todes, oder
in Gemäßheit besonderer Anordnung des Großh. Bezirksamts — eine

Desinfektion

sowohl des Krankenzimmers als der in demselben vorhandenen Einrichtungsgegeu-
stände, Kleidungsstücke und Betten vorzunehmen.

2) Die Vornahme der Desiufektiou hat durch einen vom Stadtrat angestellten
und amtlich verpflichteten Desinfektor zu erfolgen.

3) Der Desinfektor hat das Krankenzimmer und die Einrichtungsgegeustände
in demselben nach Maßgabc der für ihn aufgestellten Dienstweisung, die er auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen und von welcher er einen Auszug dem Haus»
haltungsoorstand mitzuteilen hat, zu desinfizleren. Den Weisuugen des Desinfektors
bezüglich dcr Benützung des Krankenzimmers am Tage der Desinfekticn ist Folge
zu leisten.

4) Dem Desinfektor find auf sein Verlangen die im Krankenzimmer seit der
Erkrankuug befindlichen Betten und Kleider zü übergeben. Der Desinfektor be-
stimmt die zu desinfizierendeu Kleidungsstücke und Betlen, welche sodann von dem-
felben aus der Wohnung zu entfernen und zu der vom Stadtrat bestimmten Des-
mfektionsanstalt zu verbringen sind.

5) Der Desinfektor hat den Haushaltungsvorstand von der Ausführung der
Dcsinfektiou mindestens eiuen Tag vorher zu verständigen.

6) Für die Desinfektion sind 'die im nachstehenden Tarif enthaltenen Gebühren
zu eutrichten. Unbemittclte Persouen können von der Zahlung der Gebühren durch
den Stadtrat auf Antrag befreit werdeu, ohne d.ch diese Befreiung als Armeu-
unterstützuug gilt.

Die Desiilfektion der durch den Dampfapparat zu behandelnden Gegenstände
ersolgt, wie bisher, unentgeltlich.

7) Zuwiderhandluugen gegen diese Anordnuugen werdeu gemäß §§ 85 und 87
Ziff.2 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 100 Mk. oder mit Hast bis zu IITageu bestraft.
 
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