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397

vorher durch die Schelle oder durch Anzeige in öffentlichen Blättern öffentlich be-
kannt geben.

H 2. Mit der Schließung der Nebberge beginnt die Nebhut, welche durch den
Feldhüter und auf Koften der Gemeinde vom Gemeinderat anzustellende und bezirks-
amtlich zu verpftichtende Rebhüter so lange besorgt wird, bis die letzten Trauben
geherbstet siird.

tz 3. Nach der Schließung der Rebberge ist das Begehen und Befahren aller
die Reben durchziehenden Fuß- und Fahrwege Zu jeder Tag- und Nachtzeit bei
Strafe verboten.

Die verbotenen Wege werden durch aufgesteckte Strohwische kenntlich gemacht.

tz 4. Das Bürgermeisteramt wird im Benehmen mit dem Gemeinderat die
Tage urid Tageszeit bestimmen und durch die Schelle bekannt geben, an welchen,
während der Dauer der Schließung der Reben, das Begehen der Reben und das
Arbeiten in denselben geftattet ist. An allen übrigen Tagen ift hiezu schriftliche Er-
laubnis des Bürgermeisters oder seines gesetzlichen Stellvertreters notwendig.

§ 5. Der Änfang des Herbstes (Tag und Stunde) wird durch den Bürger-
meister im Benehmen mit den Bürgermeisterämtern der benachbarten Rebgemeinden
nach Anhörung des Gemeinderats und der größeren Rebbesitzer festgesetzt und
mindestens 48 Stunden vorher durch die Schelle bekannt aegeben.

Die Tage, an welchen in den einzelnen Teilen der Gemarkung das Herbsten
seincn Anfang nehmen darf, sind ftrenge einzuhalten.

Die Erlaubms zum ausnahmsweise früheren Herbsten kann aus besonderen
Gründen (Fäulnis der Trauben u. s. w.) durch das Bürgermeisteramt gegeben werden.
Der darum Nachsuchende muß aber vorher zur Stellung der nötigen und geeigneten
Aufsichtspersonen und zur Tragung der hieraus erwachsenden Kosten sich verpftichten.

Zu welcher Zeit während des Herbstes die Reben am Morgen betreten werden
dürfen und wann am Abend das Herbften einzustellen ift, wird vom Bürgermeister
bestimmt.

§ 6. Während des Herbstes ist es verboten, auf die Kehr- und Ausweichplätze
Wagen oder andere den freien Verkehr hemmende Gegcnstände aufzustellen.

' § 7. Sobald während des Herbstes anhaltendes Regenwetter eintritt, wird
däs Bürgermeisteramt durch die Ortsglocke oder durch die Rebhüter ein Zeichen
geben lassen, auf welches hin jedermann sofort die Reben verlassen muß.

8 8. Das Traubenstuppeln in den Rebbergen ist verboten.

ß 9. Bei Beschädigungen von Reben oder Entwendungen von Trauben wird
strenge Bestrafung nach den gesetzlichen Strafbeftimmungen erfolgen.

§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Herbstordnung werden nach § 368 Ziff. 1
N.-St.-G.-B. und ß 145 Ziff. 2 P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit
Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8. Dre Blallfallkrankheit, hier das Vesprihen Ver Reken.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 31. Dezember 1891.

8 1. Die Besitzer von Rebgütern und Weinbergen hiesiger Gemarkung sind
verpflichtet, ihre Neben einmal vor oder gleich nach der Blüte und sodann mindestens
noch einmal 4—5 Wochen später mit einer Flüssigkeit zu bespritzen, welche geeignet
ist, die Neben gegen die Blattfallkrankheit zu schützen oder dieselbe zu vertreiben.

§ 2. Die Uuterlassung des Spritzens oder das Nichteinhalten der im 8 1 bor-
geschriebenen Zeit wird an Geld bis zu 20 Mark bestraft. Außerdem wird iu solchen
Fällen die Bekämpfung der Blattfallkrankheit auf Kosten der Säumigen dnrch dic
Ortspolizeibehörde bewirkt.

VI. WafferPolizei, Fischerei.

L.. Verhütung von Nnglttllrsfällen kei den Neckarukerfahrken im
Vezirke Heidelberg mrt Mhren und fliegenden Vrücken»
Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 6. Mai 1873.

§1. Es dürfen aus den Fähren nur so viele Fuhrwerke hintereinander auf-
gestellt werden, daß das Zugvieh des vorderen und dn hinteren Rüder des hinteren
Fuhrwerks nicht auf die sogenannte Landungsbrücke zu stehen kommen.
 
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