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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0402
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Die Benützung von Wagen beirn Sammeln von Lumpen ist nicht gestattet.

Z 2. Das Lagern 'von Lumpen in Gebäuden, welche zu Wohnungen von Men-
schen dienen, ist verboten.

Z 3. Die Errichtung neuer und die Erweiterung bereits bestehender Lager von
Lumpen innerhalb der Stadt ist nur mit Genehmigung des Bezirksrats zulässig.

Z 4. Jn Lagern innerhalb der Stadt sind die Lumpen jeweils unmittelbar nach
ihrer Einlieferung in Säcke oder Ballen zu verpacken, desgleichen hat ein etwaiges
Sortieren (Verlesen) der Lumpen sofort nach der Einlieferung zu erfolgen.

Es ist untersagt, Lumpen in größeren Mengen als 50 Kilogramm frei liegen
zu lassen oder auf einmal zu sortieren.

Z 5. Die Lumpenhändler sind verpflichtet, ihre Lager auf Anordnung des
Großh. Bezirksamtes nach dessen Angabe zu desinfizieren.

§ 9. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

n. Dre Ernrichkung und Neinhalkung der Vierpresstonen.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 14. September 1888.

tz 1. Die Einrichtung jeder Bierpression muß folgenden Bestimmungen entsprechen:

a. Die zur Pression verwendete Luft muß aus dem Freien oder aus gut venti-
lierten und reinlich gehaltenen Räumen entnommen werden, welche nicht zugleich
zur Aufbewahrung übelriechender Gegenstände dienen dürfen.

d. Die Luftkessel müssen so konstruiert sein, daß sie mittelft einer an der tiefsten
Stelle angebrachten verschließbaren Oeffnung einer Reinigung unterworfen werden
können. Außerdem muß an dieser Stelle ein Ablaßhahnen angebracht sein, um die
im Luftkessel etwa angesammelte Flüssigkeit jederzeit entfernen zu können.

e. Zwischen Bierfaß und Luftkessel ist zur Aufnahme des in die Luftleitung
zurückgedrückten Bieres ein leicht im Jnnern zu reinigender Zwischenapparat (Bier-
sack) einzuschalten, an dessen tiefster Stelle ein Ablaufhahnen anzubringen ist.

ä. Zur Leitung des Bieres wie zur Leitung der Luft von der Luftpumpe bis
zum Bierfaß dürfen nur Röhren von reinem Zinn verwendet werden. Röhren von
sogen. Komposition, von Blei oder von Kautschuk sind durchaus verboten.

e. Für die Rohrleitung soll überall der kürzeste Weg vom Vierfaß zum Zapf-
hahnen eingehalten werden; auch soll die ganze Leitung derart zu Tage liegen, daß
sie überall zur Besichtigung und Reinigung zugänglich ist.

k. Als Kühlapparate dürfen in die Leitungen nur solche des sog. Schlangen-
systems eingeschaltet werden. Diese Kühlapparate sind über die Winterszeit (wenig-
stens von November bis März) aus den Leitungen herauszunehmen.

Z. Werden am Bierfasse sogen. Stechhahnen verwendet, so müssen dieselben im
Jnnern gut verzinnt sein und in diesem Zustande stets auch erhalten werden.

8 2. Sämtliche Leitungen müssen stets rein gehalten werden und sollen fo ein-
gerichtet sein, daß sie an die Wasserleitung angeschlossen werden können.

Zur Reinigung darf Sodalösung nicht verwendet werden. Die Neinhaltung
wird durch regelmäßige polizeiliche Nachschau unter Beizug eines Sachverständigen
Nberwacht.

8 3. Die Eigentümer der Pressionen und ihre Stcllvertreter sind verpflichtet:

a dem Polizeipersonal und dem Sachverständigen zu jeder Tageszeit den Zu-
s gang zu allen Teilen der Pression zu gestatten;

k . b. denselben bei der Untersuchung, insbesondere beim Abschrauben der Pres-
ponsteile die erforderliche Untecstützung zu gewähren, auch die dazu erforderlichen
Schlüssel und Werkzeuge so aufzubewahren, daß sie jederzeit bei der Untersuchung
Zur Hand sind.

§4. Zuwiderhandlungen wcrden nach Z 87a P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu
»60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

l,.. Wiederholte Bestrafungen können zur Folge haben, daß dem betresfenden Eigen-
l wmer ec. der Pression die feruere Benützung derselben entweder gänzlich untersagt
l oder nur unter ganz besonderen, von dem Bezirksamte sestzusetzenden Bediugungen
lSestattet wird.

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