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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0415
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382

ten Kaminm zur Verbesserung des Zuges der Oefen eingeführt sind (d. h. die Kme-
und senkrecht in den weiten Kaminen emporgeführten Rohrstücke) und auf die Feuer-
züge der Herde zu erstrecken.

Dabei ist insbesoudere folgendes zu beachten:

1. Die bezeichneten Feuerungsanlageu müssen vom Ruß vollständig gereinigt
werden.

2. Die weiten Kamine sind bis über das Dach hinaus zu besteigen, der Ruß mit
einer eisernen Scharre sorgfältig abzukratzen und mit einem guten Besen sauber abzu-
kehren, sowie etwaige Absätze im Kamin, auf welchen sich Ruß ansammelt, gehörig zu
reinigen.

3. Zum Remigen der engen Kamine sind Pumpbesen zu verwenden. Wo sich
Glanzruß gebildet hat, ist zur Entsernung desselben das Kamin auszubrennen.

4. Nach dem Reinigen ist Ruß uud losgefallener Verputz aus den Kaminen in
das vom Hausbewohner dereit zu haltende Gefäß zu schaffen und sind die etwa her-
ausgenommenen Nohre wieder einzusetzen.

Auch sind Putzthürchen und Aussteigladen wieder sorgfältig zu schließen.

Finden stch unverschloffene Rohroffnungen in Kaminen vor, so ist die Anbring-
ung von Verschlußkapseln zu verlangen.

tz 14. Jst nach 8 13 Ziff. 3 das Ausbrennen des Kamins erforderlich, so hat der
Kaminfeger den Hauseigentümer hiervon in Kenntnis zu setzen und sich mit demselben
über den Tag der Vornahme des Geschafts zu verständigen. Das Audbrennen hat
unter persönlicher Leitung des Meisters und mit Beachtung nachstehender Vorsichts-
maßregeln zu geschehen:

1. Es ist rechtzeitig vorher durch den Kaminfeger der Ortspolizeibehörde von dem
Vorhaben Anzeige zu machen, damit diese die Nachbarn davon benachrichtigen und
dieselben veranlassen kann, alle Oeffnungen, durch wclche Funken einfallen können,
sorgfältig zu verschließen.

Bei Staatsgebäuden ist außerdem gleiche Anzeige der Bezirksbauinspektion durch
den Kaminfeger rechtzeitig zuvor zu erstatten.

2. Während der Vornahme des Geschäfts stnd die Klappen der Ofenröhren und
die Ofenthüren verschlossen zu halten und eine weiße Signalfahne auf dem Dache
aufzustecken.

3. Das auszubrennende Kamin darf keine Nisse haben und muß in gutem bau-
lichen Zustande sein. Die in dasselbe mündenden Ofenröhren dürfen nicht schadhaft
sein und keine leicht eutzündlichen Gegenstände sich in der Nähe befinden. Die Kamin-
putzthürchen müssen verschlossen sein. Ueber alle diese Punkte (1 bis 3) hat stch der
Meister vor Beginn der Arbeit genau zu verlässtgen.

4. Die Zeit für das Ausbrennen ist so zu'wählen, daß das Geschäft bis späte-
stens zwei Uhr nachmittags beendet ist. Das Ausbrennen darf an keinem stürmischen
Tage und weder bei großer Kälte noch bei anhaltender Hitze geschehen.

Jn Gebanden mit Stroh- oder Schindelbedachung soll das Ausbrennen nur in
den Monaten Niovember bis April vorgenommen werden.

5. Vor dem Beginn desselben sind die nötigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen,
um dem hinausschlagenden oder überhandnehmcnden Feuer durch Verschluß der Oeff-
nung des Kamins mit Platteu oder eisernen Deckeln u. dergl. sogleich mit Erfolg
begegnen zu können. Auch ist vom Hausbesitzer ein zureichender Wasservorrat in dad
Haus und insbesondere in die Nähe des Kamins zu schaffen. Auf denr Dache ist eine
Ucberwachuug der Kaminausmündung durch einen Gehilfen nötig, und in den Zwi-
schenstockwerken das Kamin durch eine zuverlässige Person zu beobachtcn. Jn beson-
ders gefährlichen Fällen, wie insbesondere auch beiur Ausbrennen in Gebäuden mit
Stroh- oder Schindelbedachung, ist für Bereithaltung einer Spritze sowie für dcn
Beizug von Hilfsmannschaft Sorge zu tragen.

Jst in eiuem Gebäude mit Stroh- oder Schindelbedachung das Ausbrennen aus-
uahmsweise (s. Ziff. 4 a. E.) in der Sommerzeit vorzunehmen, so müssen außerdem
uasse Tücher in der Nähe des Kamins außerhalb des Daches aufgelegt und dieselben
fortgesetzt mittelst einer Handspritze bespritzt werden.

6. Jst ein Kamin in das andere aeführt, so muß zunächst das obere und dann
das untere ausgebrannt werden. Ebenso ift bei mehr als dreistöckigen Häusern zuerst
iur oberen Stock mit Dachraum auszubrenneu und dann erft in dem uuteren Stock'-
werke. Bei nebeneinanderliegenden Kaminen ist durch sorgfältigen Abschluß Fürsorgc
zu tresfen, daß fich nicht beide gleichzeitig entzünden.
 
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