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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0417
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384

Z 19. Der Kaminfeger hat ein Tagebuch zu führen, aus welchem der ordnungs-
gemäße Fortgang des Reinigungsgeschäfts, die Personen, welche dadselbe vorgenom-
men haben, sowie etwa vorgefundene feuerpolizeiliche Mängel ersichtlich sind. Das-
selbe ist von den Ortspolizeibehörden bezüglich Beginns und Fortgangs des Reini-
gungsgeschäfts zu beurkunden. Der Kaminleger hat zu diesem Zweck von Beidem
rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Die Bezirksämter haben von dem Tagebuch zum
1. Juni jeden Iahres Einsicht zu nehmen.

§ 20. Die Taxen sür die Verrichtungen des Kaminfegers (ßß 8,14,15,16,18)
werden, sosern der Kehrbezirk nicht über die Grenzen einer Gemarkung hinausgeht,
durch ortspolizeiliche, in den übrigen Fällen durch bezirkspolizeiliche Vorschrift be-
stimmt.

Der Kaminfeger hat die Forderung für die geleistete Arbeit stets an den Haus-
besitzer oder dessen Stellvertreter zu richten.

Das Anfordern von Trinkgeldern ist unbedingt untersagt.

Z 21. Bei ausörechendem Brand hat der Kaminfeger des betreffenden Bezirks
sich so schnell wie möglich in Begleitung seiner Gehilfen und mit Leitern versehen
nach der Brandstätte zu begeben und sich bei der Löschdirektion anzumelden. Jm Ver-
hinderungsfalle hat er jedenfalls seine Gehilfen nach der Brandstätte abzusenden.

§ 22. Diese Verordnung tritt am 1. April 1888 in Wirksamkeit.

2. Kammfeger-Ordrtung.

Bezirkspolizeil. Vorschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. März 1889.

1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung gehört,
muß vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30. April gereinigt
werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fünften Fegung, welche in den
Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.

§ 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres sind die Kamine zum Geschäfts-
betrieb der Metzger, Färber, Hutmacher, Essig- und Leimsieder, Tuchscheerer, Seifen-
sieder, der Wäschereien und Büglereien und ähnlicher Gewerbebetriebe zu reinigen.

§ 2 a. Die Schmiede- und Schlosserkamine sind behufs Prüfung des baulichen
Zustandes und Kontrolierung der Art der Benützung derselben jahrlich einer einma-
ligen Reinigung zu unterziehen.

ß 3. Außer den durch W 1 und 2 dieser Vorschrift und die Kaminfegerordnung
vom 20. November 1887 vorgeschriebenen regelmäßigen Reinigimgen können auf An-
trag des Kaminfegers, sofern es das Jnteresse der Feuersicherheit erfordert, in einzelnen
Fällen noch weitere regelmäßige Reinigungen vom Bezirksamt vorgeschrieben werden.

8 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine in der Zeit vom
1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den übrigen Mona-
ten vou morgens 5 Uhr bis abends 7 Uhr vorzunchmen. Sofern Beruf oder Beschäf-
tigung der beteiligten Hausbewohner es erfordern, kann die Reinigung auf deren
Verlangen oder in deren Einverständnis auch außerhalb dieser Zeit vorgenommen
werden.

8 5. Für Reinigunq und Besichtiqung von Kaminen hat der Kaminfeger fol-
gende Taxen zu beansprüchen:

Für das Reinigen

I. von deutschen oder steigbaren Kaminen:

1) für ein einstöckiges Kamin (d. h. aus dem obersten Stock durch den Dach-

raum führend) ..12 Pf.

2) für ein zweistöckiges Kamin.18 Pf.

3) für ein dreistöckiges Kamin.24 Pf.

4) für ein vierstöckiges Kamin.30 Pf.

5) für ein snnfstöckiges Kamin.36 Pf.

II. von russischen Kamineu:

1) für ein einstöckiqes Kamin.15 Pf.

2) für ein zweistöckiges Kamin.24 Pf.

3) für ein dreiftöckiges Kamin.33 Pf.

4) für ein vierstöckiges Kamin.42 Pf.

5) sür ein fünfstöcnges Kamin.50 Pf.
 
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