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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0421
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dann ibrerseits die Leitung prüsen und nach Gutbefindung derselben thunlichst bald
die Arbeit ausführen lassen wird. Es ist unstatthaft, die Gasleitung, welche der
Probe unterzogen werden soll, mit Wasser zu füllen. Der Kontrolbeamte ist nicht
berpflichtet, eine solche Leitunb, auch wenn sie wieder entleert wurde und sich an-
scheinend vollkommen dicht zergt, als gebrauchsfähig anzuerkennen.

tz 9. Dcr Gasabnehmer hat die Verpflichtung, die Gaseinrichtung in gntem
Zustande zu erhalten und vorgekommene Beschädigungen sogleich wieder herstellen
zu lassen.

L. Die Wasserleitungen.

§ 10. Die Privat-Wasserleituvgen, welche an die städtische Wasserleitung ange-
schlossen werden, müsien aus gußeiieruen oder gut galvonisierten schmiedeisernen
Röhren und Verbindungsstücken hergestellt werden, und sollen, was die Haupt-
leitung im Hause rc. betrifft, eine Lichtweite von mindestens 18—25 mm erhalten.

8 11. Die Leitungen sind so zu legen, daß dieselben mittelst eines im tiefsten
Punkte anzubriugenden Hahnens entleert werden können und sind, wenn etwa das
Gefälle zum Entleerungshahnen unterbrochen werden muß, an dieser Stelle mit be-
sonderen Entleerungs-Vorrichtungen zu versehen. Sie sind im Jnnern der Gebäude
in der Regel in einem Abstand von mindestens 3—4em von der Wand offen zu be-
festigen nnd möglichst durch frostsreie Räume zu legen, auch müssen sie, wenn sie
durch den Erdboden führen, in diesen mindestens 1,25 m tief eingelegt werden.

Z 12. Bei Führung der Rohrleitungen durch einen unzugänglichen Raum, eine
dicke Mauer und dergl., sollen die Röhren an den Stellen genügend freien Raum
haben, an welchen durch etwaiges Setzen des Gebäudes oder des Vodens oder durch
Frost eine Beschädigung derselben stattfinden könnte.

§ 13. Die Verbindung der Röhren hat durch Vermittelung von Flanschen,
Muffen oder sogenannten Holländer-Verschraubungen zu geschehen.

8 14. Wo Leitungen nach Gärten, Höfen, ungeheizten Raumen, überhaupt sol-
chen Orten abzweigen, wo dieselben vom Froft beschädigt werden könnten, müssen
Abschluß- und Entleerungsvorrichtungen so angebracht werden, daß diese Leitungs-
strecken bei eintretendem Frost für sich abgeschlosfen und vöilig entleert werden können.

8 15. Die Stelle, wo die Zuleitung in das Haus oder Grundstück eingeführt
und der Waffermesser gesetzt wird, bestimmt die Direktion der städtischen Gas- und
Wasserwerke nach Anhörung des Abonnenten. Der Privatinstallateur darf seinen
Rohranschlnß nur im Einvernehmen mit ersterer anlegen.

8 16. Mit Ausnahme des von den Jnstallateuren des Wasserwerks in der Zu-
leitung anzubringenden Hauptabsperrhahnens im Jnnern der Liegenschast, darf in
der Leitung kein Habncn angebrocht werden, welcher einen Wasserstoß in derselben
hervorrufen könnte, vielmehr dürfen nur Niederschraubhahnen, Niederschraubventile
oder sonstige Abschluß- oder Auslanfseinrichtungen von gleicher Wirkung angewendet
werden. Der Durchmeffer der Auslauföffnung der Niederschraubhähne und Ventile
soll jederzeit kleiner als der lichte Durchmesser 'des Rohres sein, an welchem sie ange-
schraubt sind. Jhre Ventilplatten müffen mit der Schraubenspindel so verbunden
sein, daß erstere beim Oeffnen des Hahnens sich mitheben muß.

8 17. Dampskessel, Closets, Pissoirs zc. dürfen unter keinen Umständen direkt
mit der Wasserleitung verbunden werden. Hydraulische Hebevorrichtungen, Bade-
einrichtungen, Motoren, Ventilatoren, Aguarien, Heizschlangen und alle sonstigen
Einrichtungen, bei denen ein Zurücktreten des Wassers in die Leitung oder ein
unbemerktes Fortlaufen desselbcn unter Umständen möglich wäre, dürfen nur nach
Maßgabe etwaiger von der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke gege-
benen, voin Jnstallateur genau zu befolgenden Vorbengungsmaßregeln in jedem
einzelnen Falle direkt angefchlosfen werden.

8 18. Reservoire, Piffoirs w., welche mit Schwimmerhahnen versehen werden
sollen, müssen ein derartig anzulegendes Ueberaichrohr erhalten, daß das Ueber-
lauscn des Reservoirs ec., also jede Undichtigkeit des SchwimmerhahnenS sofort
bemcrkt werden muß.

Die Anbringung von Schwimmerhahnen ist daher nur nach vorgängiger Ver-
ständigung mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke gestattet.

8 19. Bei der Anlage von Springbrunnen hat der Privatinstallateur sich vor-
her nüi der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke zn benehmen.

8 20. Nach Fertigstcllung einer an der stadtischen Wasferleitung angeschloffenen
Privatwasserleitung hat der Privatinstallateur hiervon der Direktion der städtischen
Gas- und Wasserwerke schriftlich Anzeige zu erstatten und die Prüfung der Leitung
 
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