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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0426
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393

§13. BeleuchtungderwährendderDunkelheitfahrendenFuhr-
werke. Fuhrwerke, welche nach eingetretener Dunkelheit auf öffentlichen Wegen
fahren, müffen init einer hellleuchtenden Laterue versehen sein.

§ 14. Begegnung von Fuhrwerken im Allgemeinen. Kommen zwei
Fuhrwerke auf ösfentlichcn Wegen einander entgegen, so sollen sie sich nach rechts
ausweichen.

Findet jedoch die Begegnung auf steilen Wegen längs eines Abhanges statt, so
soll mit dem bergauf fahrenden Fuhrwerk gegen den Abhang ausgewichen werden.

§15. Begegnung von Fuhrwerken auf engen Wegen. Jst wegen
der Enge oder sonftiger Beschaffenheit des Weges das Ausweichen nicht möglich, so
hat derjenige, welcher das ihm entgegenkommendc Fuhrwerk zuerst bemerken kann,
an einer zum Vorbeilasfen passenden Stelle so lange zu halten, bis das andere Fuhr-
werk vorbeigefahren ist.

Auf solchen Wegen sollen sich die Fuhrleute durchZuruf, Knallen mit derPeilsche,
die Postillone mit dem^Horn, Zeichen geben.

§ 16. Verhalten von Fuhrwerken bei Unmöglichkeit des Vorbei-
fahrens. Treffen zwei Fuhrwerke an einer Stelle zusammen, wo auch kein Vorbei-
lassen möglich ist, so mnß dasjenige zurückfahren, für welches dies nach den Umstän-
den, insbesondere nach der Entfernung der nächsten Ausweichestellc, nach Beschaffen-
heit, Gefäll und Richtung des Weges und nach der Ladung mit den wenigsten
Schwierigkeiten verbunden ist.

§17. Begegnung von Neitern und Heerden mit Fuhrwerken.
Reiter und Heerden haben jedem ihnen bcgegnenden Fuhrwerke auszuweichen. Bei
engen Wegen soll das Fuhrwerk denselben, üm ihnen das sichere Vorbeikommen zu er-
inöglichen, soviel als thunlich Raum lassen, auch nötigenfalls, namentlich bei Begeg-
nung mit Heerden, Schritt fahren oder anhalten. Treffen Neiter oder Heerden mit
Fuhrwerken auf Wegen zusammen wo kein Ausweichen oder Vorbeilassen möglich
ist, so müssen die ersteren umkehren.

§18. Begegnung vonHeerden und Reitern mit einander. Wenn
zwei Heerden oder Reiter einander entgegenkommen, so soll es unter ihnen ühnlich
gehalten werden, wie für die Fuhrwerke in den §§ 14—16 vorgeschrieben ist.

§ 19. Nachfahren und Nachreite n. Die Führer von Heerden, sowie von
langsam fahrenden Fuhrwerken sollen, wo dies nach der Breite und Beschaffenheit
des Weges thunlich ist, die nachkommenden schneller fahrenden Fuhrwerke und die
nachkommenden Reiter auf gegebenes Zeichen (§ 15 Absatz 2) links an sich vorüber-
lassen, indem sie nach rechts ausweichen.

§ 20. Straßenlokomotiven und dergl. Wagen, welche durch Dampf
oder sonstige elementare Kräfte iz.B. heiße Luft, Gas) fortvewegt werden lStraßen-
lokomotiven, Dampfkutschen u. dgl.) dürfen znm Fahrcn auf öffentlichen Wegen und
Plützen nur mit besonderer Genehmigung der zuftändigen Behörde und unter Ein-
haltung der dabei zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und zum Schntze des
StraßenkörperS festgesetzten Bedingungen verwendet werden. Handelt es sich nnr um
einmalige Fahrten auf kurze Strecken, so ist das Bezirksamt befngt, im Ginverständ-
nis mit der Straßenbauinspektion und nach Anhörung der Ortspolizeibehörden der
dnrch die Fahrt bernhrten Gemeindcn die Genehmigung zu crteilen. Zur Eröffnuna
eiues danernden FahrbetriebeS mit Wagen, welche durch Damps oder sonstige elemen-
tare Kräfte fortbewegt werden, ist die Genehmigung des MinisterinmS des Jnnern
erforderlich. Soweit Gemeindewege und in der KreiSverwaltung stehende Wege durch
den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmignng nach Anhörung der be-
treffenden Gemeinde« bezw. Kreisbehörden erteilt.

§21. Oesfentliche Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Wegen im
Sinne dieser Verordnung sind auch die Brücken und Plätze, solveil sie bestimmungd-
gemäß dem öffentlichen Verkehr dienen, zu rechnen.

§ 22. Zuständige Behörden bei Landstraßen uud Krei Sstraßen.
Zur Erlassung der auf Laudstraßcn und Kreisstraßen beznglichen Anordnungen
und Nachsichtserteilungen ist in den Fällen der §§ 4, 6, 8, 9, 10 die Straßenbüu-
Jnspektion, in den Fallen der §§ 121 und 123 Ziffer 4 dcs P.-St.-G.-B. und der
§§ 2,11 und 15 dieser Vcrordnung daS Bezirksamt nach Bcnebmen mit der Straßen-
 
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