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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0471
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Die Droschkenbesitzer dürsen sich zum Betriebe nur solcher Droschkenkutscher
bedienen, welche einen giltigen Fahrschein besitzen. (Vergl. § 7 der Vorschrist.)

Jede Annahme und Entlassung eines Droschkenkutschers ist dem Äezirksamt
binnen drei Tagen anzuzeigen.

Diejenigen Droschkenbesitzer, welche die Leitung ihrer Fahrzeuge in eigener Person
überuehmem müsseu neben der Zulassungsurkunde noch einen Fahrschein erwirken und
sind allen hinsichtlich der Droschkenkutscher erlassenen Vorschristen unterworsen.

§ 3. Die Droschkenbesitzer sind dasür verantwortlich, daß die Fuhrwerke und
Pserde sich stets in oorschriftsmäßiger Beschaffenheit befinden und daß die Droschken-
kutscher im Dienste stets die vorgeschriebene Dienstkleidung tragen. Dieselbe hat zu
bestehen in dunkelblauem Rock mit rotem Kragen und zwei Reihen gelber Metall-
knöpfe, dunkler Weste, ebensolchen (im Sommer auch grauen oder weißleinenen) Hosen
und einem mit Metallknöpfen versehenen Mantel, sowie in einem runden schwarzen
Lederhut mit der Nummer der betreffenden Droschke in Neusilber.

Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein schwarzer Strohhut mit Silber-
borde, im Winter eine Pelzmütze getragen werden.

Die Dienftkleidung muß stets in sauberem, nicht zerrissenem und nicht auffällig
geflicktem Zustand erhalten werden.

Von den Droschken und Gespannen.

^ 4. Die Droschken müssen mit zwei Pferden bespannt sein. Die Pferde müssen
hinrerchend stark sein, anständig aussehen und sicher gehen; auch müssen sie gleich-
wie das Geschirr reinlich gehalten werden.

§ 5. Die aufzustellenden Wagen müssen solid gebaut, von gefälligem Aeußern,
von hinreichender Breite und Höhe, sowie bequem sein. Die Wagentritte müssen
so beschaffen sein, daß das Einsteigen unbeschwerlich ist, auch muß der Wagenschlag
von innen geöffnet werden können. Zu beiden Seiten des Bocks sind Laternen
anzubringen, welche während der Dunkelheit erleuchtet sein müssen. Ferner müssen die
Wagen sauber lackiert, mit gutem, nicht geflicktem Lederzeug, im Jnnern mit reinem
Ausschlag und mit guter Polsterung versehen sein, auch immer reinlich gehalten werden.
Der Fußboden jeder Droschke muß mit einer reinlichen Fußdecke belegt sein.

Jeder Wagen muß mit seiner Bespannung im Verhältnis stehen. Uebrigens
können die Wagen von verschiedener Bauart sein. Es kann jedoch kein Wagen,
dessen Form mit dem Zwecke der Droschkenfuhrwerke nach den hiesigen Ortsver-
hältnissen im Widerfpruch stände, zugelassen werden.

Etwaigen Mängeln an Wagen oder Geschirr ist unverzüglich abzuhelfen.

§ 6. Die Droschken müsfen an der Rückwand mit arabischen, mindestens 10 om
hohen Ziffern weiß oder rot und an den Laternen mit arabischen, mindestens
6ew hohen Ziffern rot bezeichnet sein. Die Nummer tetlt das Bezirksamt zu.

Endlich ist in jeder Droschke an geeigneter, dem Fahrgast deutlich sichtbarer
Stelle ein auf Pappdeckel aufgezogener, mit der Droschkennummer und dem Stempel
des Bezirksamts versehener, stets sauber und lesbar zu erhaltender Abdruck dieser
Droschkenordnung nebst Taris anzubringen.

Von den Droschkenkutschern.

8 7. Kein Kutscher darf die Führung einer Droschke eher übernehmen, als bis
ihm ein aus das Kalenderjahr lailtender Fahrschein erteilt worden ist, welchen er
im Dienst stets bei sich zu führen hat. (Vergl. Z 2 der Vorschrift.)

Der Fahrschein wird jeweils auf I.Januar und nur solchen Personen ertcilt,
welche frei von Gebrechen, des Fahrens und der Oertlichkeit kundig sind, und nach
ihrem Lebensalter und ihrer bisherigen Führung die Gewähr für ein ordnungs-
mäßiges Verhalten bieten. — Personen unter 18 Jahren dars ein Fahrschein nur
ausnahmsweise mit Zustimmung des Stadtrats erteilt werden.

Die Entziehung des Fahrscheins ersolgt durch das Bezirksamt.

Jst der Droschkenkutscher nicht gleichzeitig Droschkenbesitzer, so wird der letztere
von der Entziehung des Fahrscheius benachrichtigt, uud darf von dem Zeitpunkt
 
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