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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0473
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442

Vom Bahndroschkendieust.

H 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Vahnzüge an sämt-
lichen Bahnhöfen anwesend sein müssen, wird von der Polizeibehörde nach vorhe-
rigem Benehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat bestimmt; ebenso
der jeweilige Aufstellungsplatz daselbst.

Die DroschkenMhrer haben innerhalb des Bahnhofaebietes allen auf ihre Auf-
stellung und ihr Berweilen daselbst bezüglichen Anoronungen der Beamten und
Bediensteten der Vetriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenführer werden zu diesem Dienst nach einem Turnus
von dem am Bahnhof stationierten Schutzmann angewiesen, dessen Anordnungen
unbedingt nachzukommen ist.

Sie haben mindestens 5 Minuten vor Ankunft der Züge auf dem Platze zu sein.
Die Aufstellung der Droschken daselbst geschieht der Reihe 'nach, wie sie ankommen.
Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch an diese Reihenfolge nicht gebunden.

§ 15. Die Uebertragung des Bahndienstes auf einen andern Kutscher ist ge-
stattet, jedoch nur, wenn dem am Bahnhof stationierten Schutzmann hievon recht-
zeitig vorher Anzeige gemacht worden Ut.

Wer den Bahndienst versäumt, wird bestraft. Wenn ein Droschkenführer, dem
dieser Dienst obliegt, auf längere Zeit bestellt wird, so daß er zum nächsten Zuge
noch nicht Zurück sein kann, so hat er hievon vor dem Abfahren den dienstthuenden
Schutzmann in Kenntnis zu setzen.

Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, fin letzterem Fall
muß der Bestellschild — § 17 Absatz II — aufgestellt seinj, in den Bahnhof ein-
fährt, um ankommende Passagiere in Empfang zu nehmen, versällt in Strafe.

§ 16. Sobald die Ankunft der Züge signalisiert ist, haben die mit dem Bahn-
dienst betrauten Kutscher sich zur Aufnahme von Fahrgästen fertig zu halten.

Kutscher, welche Reisende zum Bahnhof bringen, haben am Haupteingang an-
zufahren und nach dem Aussteigen der Fahrgäste und Abladen des Gepacks ohne
Aufenthalt den Platz zu verlassen.

Für die Zeit zwischen der Ankunft derjenigen Züge, zu welchen sie befohlen
sind, brauchen die Eisenbahudroschkenkutscher Fahrten nicht anzunehmen.

Bestellung der Droschken.

8 17. Jedem Vesteller steht die Wahl der Droschke frei und sobald jemand
die Droschke genommen oder bestellt hat, muß unverzüglich abgefahren werden.

Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme einer Fahrt
nur dann abgelehnt werden, wenn die Bestellung durch Aufstecken eines Blechschildes
mit dcr beiderseits deutlich lesbaren Aufschrift'„Bestellt" auf der rechten Seite des
Kutschersitzes erkennbar gemacht ist. Wird ein Kutschcr vom Halteplatz zur Ab-
holung von Fahrgästen bestellt, so hat er sofort im Trab nach dem Ort der Be-
stellung zu fahren und den Besteller in der Droschke dahin mitzunehmen.

18. Auf den Halteplätzen und während der in § 2 Abs. I bezeichnetenZeiten
darf die Uebernahme einer Fahrt von keinem Droschkenkutscher verweigert werden.
Außer dieser Zeit hat der Kutscher bei Strafvermeiden aber auch dann zu fahren,
wenn er zuvor eine desfallsige Bestellung erhalten und angenommen hat.

Leere Droschken können von den Halteplätzen und von der Straße aus zum
Vorfahren an einen gewissen Punkt, wo dcr Fahrgast einsteigen will, gerufen wer-
den. Die erfolgte Bestellung ist alsbald auf die in tz 17 Abs. II oben vorgeschriebene
Weise erkennbar zu machen.

Bestellungen einer Droschke nicht Zu sofortiger Benützung, sondern auf einen
späteren Zeitpunkt, gleichviel ob eine solche Bestelluug auf dem Halteplatz oder
anderswo erfolgt, ist der im Dieust befindliche Kutscher anzunehmen nicht verpstichtet.
Nimmt er sie aber an, ohne etwas anderes über den Fahrpreis zu verabreden, so hat
er weder Anspruch auf Bezahlung sür die Zwischenzeit, noch darf er für die Fahrt
mehr als die inr Tarif festgesetzte Taxe sordern, ist aber seincrseits bei Strafver-
meiden verpslichtet, die Bestcllzeit genau einznhalten.
 
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