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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0515
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482

Daß der Antrag anf Rücknergütung spätestens 6 Wochen nach der Ausfuhr
beim Stadtrat eingereicht wird, und

daß die Zwischenzeit zwischen der Fälligkeit der Verbrauchssteuer und der
Ausfuhr nicht mehr als sechs Monate beträgt.

§ 20. Jn jedem Falle können die nach den H 15, 16,17 und 19 zu leistenden
Rückvergütungen verweigert werden, wenn nachweisbar das Erfordernis der Handels-
mäßigkeit bei der Ausfuhr nicht zutrifft.

ä. Besondere Bestimmungen über einzelne verbrauchssteuerpflichtige

Gegenstä nde.

«. Bier.

H 21. Die Verbrauchssteuer von Bier, welches auf städtischer Gemarkuna gebraut
wird, wirv zugleich mit der staatlichen Biersteuer unter Anwendung der für oiese gel-
tenden Grundsätze erhoben.

§ 22. Bei handelsmäßiger Ausfuhr hier gebrauten Bieres beträgt für das Hekto-
liter die Rückvergütung:

a. wenn nachgewiesen ist, daß das zur Herstellung vcrwendete Malz nach Art. 7
Ziff. 2 oder Ziff. 3 des Bierfteuergesetzes versteuert worden ist, 35 Pfg.

d. in allen anderen Fällen 30 Pfg.

Jm Falle der Wiederausfuhr hier eingeführten Bieres werden 30 Pfg. pro Hekto-
liter vergütet.

Wird Bier in ungeaichten Flaschen ausgeführt, so wird jede Flasche als '/2 Ltr.
haltend berechnet, und jede halbe Flasche als r/4 Liter haltend.

Für das bis zum 31. März 1897 ausgeführte Bier wird der bisherige Satz von
33 Pfg. für das Hektoliter rückvergütet.

A Wein.

§ 23. Die städtische Verbrauchssteucr von Wein wird mit der staatlichen Wein-
aceise unter Anwendung der Grundsätze erhoben, wie sie das Weinsteuergesetz v. 19ten
Mai 1882 bezw. das Gesetz vom 27. Iuli 1888 in Bezug auf Abgabepflicht, Fälligkeit
der Steuer und Steuerbefreiung festsetzen. Jn den Fällen des Art. 28, Ziff. 4 und
Ziff. 13 des Gesetzes tritt jedoch eiue Befreiung von der Verbrauchssteuer nur dann
ein, wenn es sich um bereits in der Gemarkung Heidelberg eingekellerte Weine handelt.

Erhebt die Staatsverwaltung in den Fällen des Art. 10 letzter Absatz und Art. 21
des Weinsteuergesetzes die Weinsteuer in Gestalt eines Aversums, so wird für die
Verbrauchssteuer ebenfalls ein nach Verhältnis zu berechnendes Aversum vereinbart.

Bei Feststellnng der verbrauchsfteuerpflichtigen Weinmenge ist jede Flasche von
geringerem Jnhalt als ein Liter wie eine Literflasche zu behandeln.

Mehl und Brot.

Z 24. Weun Mehl in Beträgen von über 100 Kilogramm eingebracht wird, so
hat der Führer beim Erheber der Eingangsstelle dasselbe vorzuweisen und anzugeben:

a. Den Namen und Wohnort des Absenders und des Führers;

b. den Namen und die Wohnung des Empfängers;

e. das Gesamtgewicht der Sendung und die Zahl der Säcke;
ä. Tag und Stunde der Einfuhr.

Der Erheber prüft diese Angaben und stellt über diesclbeu einen Schein (Mehlein-
fuhrschein) aus, mit welchem sich der Führer sofort nach dcr Stadtkasse zu begeben hat,
wo nach wiederholter Prüfung der Mengc des Mehls die Verbrauchssteuer gegen Quit-
tung zu entrichten ist.

§ 25. Wird Mehl mittels der Eisenbahn eingeführt, so hat der Führer bei
dem Erheber der den: Bahnhof zunächst gelegenen Eingangsstclle dic Sendung samt dem
dazu gehörigen Frachtbrief vorzuweisen.

Der Erhcben versieht den Frachtbrief mit dem Tagstempcl und stellt einen Schein
mit den in 8 24 bezeichneten Angaben aus.

Der Verbrauchssteuerpflichtlge hat spätestens am nächstcn, der Einfuhr folgenden
Werktage die Verbrallchssteuer unter Vorweisuilg des Frachtbriefes und des Scheincs
anf der Stadtkasse zu cntrichten.
 
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