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Aür jede Person ist die Anzeige anf eine besondere Jmpresse zu schreiben. Nur
bei Meldungen, die stch anf ein Familienhaupt beziehen, können Ehefrau und Kin-
der auf das gleiche Blatt geschrieben werden.
Die Anzeigen stnd von der Ortspolizeibehörde alphabetisch nach dem Namen
der Angezeigteir geordnet aufzubewahren.
8 10. Für die nicht unter tz 9 fallenden Gemeinden kann die Verpflichtnng
zur Anzeige von Wohnungsänderungen durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift
festgesetzt und geregelt werde'n.
6. Diensteintritt und -AuStritt.
§ 11. Jn Ergänznng der Vorschriften, welche zum Vollzuge
des § 49 des Neichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversiche-
rung der Arbeiter,
der W 14 und 15 deS Landesgesetzes vom 24. März 1888, die Ausführung der
Unfall- und Krankenversicherung betreffend, und
des H 112 Absatz 2 Ziffer 2 des Neichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die
Jnvaliditäts- und Altersverstcherung, in den Verordnungen vom 11. Februar 1884,
25. Juni 1888 und 27. Oktober 1890 über die An- und Abmeldung der verstcherungs-
pflichtigen Personen erlasseu sind, kann die Verpflichtung der Arbeitgeber, Dienst- nnd
Lehrherrn zur Anmeldung des Dienstantritts und -Austritts der Arbeiter, Gewerbs-
gehilfen, Dienstboten und Lehrlinge durch ortspoliz. Vorschrift näher geregelt werden.
Außerdem kann für Gemeinden, in welchen die Gemeindekrankenver-
sicherung eingeführt odev eine gemeinsame Meldestelle gemäß § 49
Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes errichtet ist, eine Verbindung
der in den §§1,3 und 6, geeigpetenfalls auch der in § 9 dieser Verordnung vor-
geschriebenen Meldungen mit denjenigen für die Kranken- und Jnvaliditätsver-
sicherung von dem Bezirksamt mit Zustimmung der Gemeindebehörde in der Weise
angeordnet werden, daß
1) sämtliche Meldungen bei einer Stelle zu erfolgen haben;
2) zu den An- und Abmeldungen für die verschiedenen Zwecke lcnd zur Ertei-
lung der Bescheinigungen hierüber die gleichen Formulare zu verwenden sind, welche
das Bezirksamt mit Nücksicht auf die in 1. 6 und 9 dieser Verordnung ver-
laugten, sowie die für die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung erforderlichen An-
gaben zu bestimmen hat;
3) durch die rechtzeitige Anmeldung versicherungspflichtiger Personen seitens
der Arbeitgeber, Dienst- und Lehrherrn auch die jenen Personen wegen ihres Ein-
zugs in die Gemeinde obliegende Meldepflicht erfüllt wird;
4) die ansgefüllten Meldeformulare als gemeiuschaftliche Beilagen der'Liste v
dieser Verordnung uud der Negister für die Kranken- nnd Jnvaliditätsversicherung
aufbewahrt werden, nachdem in diese Verzeichnisse die nötigen Einträge auf Grnnd
der Angaben der Meldepflichtigen gemacht worden stnd.
v. Schlußbestimmungen.
8 12. Jeder, in Bezug auf dessen Person oder Angehörige nach Vorschrift dieser
Verordnung eineMeldung erstattet werden muß, ist verbunden, den zur MeldungVer-
pflichteten alle zur vorschriftsmäßigen Erfüllung erforderlichen Angaben zu machen.
8 13. Die Impressen zu den Meldeformularen sind den zur Anmeldung ver-
pflichteten Personen von der Ortspolizeioehörde, bezw. der Gemeindebehörde un-
entgeltlich zu behändigen.
8 14. Jn den Städten, in welchen die Polizei von einer Staatsstelle verwaltet
wird, hat diese, sofern mcht fchon durch eine Einrichtung aemäß ß 11 Abs. 2 ent-
sprechende Vorkehrung erfolgt ist, im Benehmen mit der Gemeindebehörde die ge-
eigneten Veranstaltungen dähin zu treffen, daß dieselbe sich jederzeit von den vor-
geschriebenen Anmeldungen Kenntnis verschaffen kann. Namentlich sind der Gemeinde-
behörde am Schlusse jeden Monats die Erhebungen über die Neuanziehenden
(Fornmlar ^.) zur Einsicht mitzuteilen.
2. Das polizeiliche Meldewesen.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884.
Die Jnhaber von Fremdenpensionen haben jeden Samstag Morgen der Polizei-
behördc einVerzeichnis der bei ihnen wohnenden Fremden, unter Angabe von Namen,
Stand und Wohnort der betreffenden Personen vorzulegen.
Aür jede Person ist die Anzeige anf eine besondere Jmpresse zu schreiben. Nur
bei Meldungen, die stch anf ein Familienhaupt beziehen, können Ehefrau und Kin-
der auf das gleiche Blatt geschrieben werden.
Die Anzeigen stnd von der Ortspolizeibehörde alphabetisch nach dem Namen
der Angezeigteir geordnet aufzubewahren.
8 10. Für die nicht unter tz 9 fallenden Gemeinden kann die Verpflichtnng
zur Anzeige von Wohnungsänderungen durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift
festgesetzt und geregelt werde'n.
6. Diensteintritt und -AuStritt.
§ 11. Jn Ergänznng der Vorschriften, welche zum Vollzuge
des § 49 des Neichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversiche-
rung der Arbeiter,
der W 14 und 15 deS Landesgesetzes vom 24. März 1888, die Ausführung der
Unfall- und Krankenversicherung betreffend, und
des H 112 Absatz 2 Ziffer 2 des Neichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die
Jnvaliditäts- und Altersverstcherung, in den Verordnungen vom 11. Februar 1884,
25. Juni 1888 und 27. Oktober 1890 über die An- und Abmeldung der verstcherungs-
pflichtigen Personen erlasseu sind, kann die Verpflichtung der Arbeitgeber, Dienst- nnd
Lehrherrn zur Anmeldung des Dienstantritts und -Austritts der Arbeiter, Gewerbs-
gehilfen, Dienstboten und Lehrlinge durch ortspoliz. Vorschrift näher geregelt werden.
Außerdem kann für Gemeinden, in welchen die Gemeindekrankenver-
sicherung eingeführt odev eine gemeinsame Meldestelle gemäß § 49
Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes errichtet ist, eine Verbindung
der in den §§1,3 und 6, geeigpetenfalls auch der in § 9 dieser Verordnung vor-
geschriebenen Meldungen mit denjenigen für die Kranken- und Jnvaliditätsver-
sicherung von dem Bezirksamt mit Zustimmung der Gemeindebehörde in der Weise
angeordnet werden, daß
1) sämtliche Meldungen bei einer Stelle zu erfolgen haben;
2) zu den An- und Abmeldungen für die verschiedenen Zwecke lcnd zur Ertei-
lung der Bescheinigungen hierüber die gleichen Formulare zu verwenden sind, welche
das Bezirksamt mit Nücksicht auf die in 1. 6 und 9 dieser Verordnung ver-
laugten, sowie die für die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung erforderlichen An-
gaben zu bestimmen hat;
3) durch die rechtzeitige Anmeldung versicherungspflichtiger Personen seitens
der Arbeitgeber, Dienst- und Lehrherrn auch die jenen Personen wegen ihres Ein-
zugs in die Gemeinde obliegende Meldepflicht erfüllt wird;
4) die ansgefüllten Meldeformulare als gemeiuschaftliche Beilagen der'Liste v
dieser Verordnung uud der Negister für die Kranken- nnd Jnvaliditätsversicherung
aufbewahrt werden, nachdem in diese Verzeichnisse die nötigen Einträge auf Grnnd
der Angaben der Meldepflichtigen gemacht worden stnd.
v. Schlußbestimmungen.
8 12. Jeder, in Bezug auf dessen Person oder Angehörige nach Vorschrift dieser
Verordnung eineMeldung erstattet werden muß, ist verbunden, den zur MeldungVer-
pflichteten alle zur vorschriftsmäßigen Erfüllung erforderlichen Angaben zu machen.
8 13. Die Impressen zu den Meldeformularen sind den zur Anmeldung ver-
pflichteten Personen von der Ortspolizeioehörde, bezw. der Gemeindebehörde un-
entgeltlich zu behändigen.
8 14. Jn den Städten, in welchen die Polizei von einer Staatsstelle verwaltet
wird, hat diese, sofern mcht fchon durch eine Einrichtung aemäß ß 11 Abs. 2 ent-
sprechende Vorkehrung erfolgt ist, im Benehmen mit der Gemeindebehörde die ge-
eigneten Veranstaltungen dähin zu treffen, daß dieselbe sich jederzeit von den vor-
geschriebenen Anmeldungen Kenntnis verschaffen kann. Namentlich sind der Gemeinde-
behörde am Schlusse jeden Monats die Erhebungen über die Neuanziehenden
(Fornmlar ^.) zur Einsicht mitzuteilen.
2. Das polizeiliche Meldewesen.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884.
Die Jnhaber von Fremdenpensionen haben jeden Samstag Morgen der Polizei-
behördc einVerzeichnis der bei ihnen wohnenden Fremden, unter Angabe von Namen,
Stand und Wohnort der betreffenden Personen vorzulegen.