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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0451
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14

s. Flrischbefchan.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Jmn 1882 in der Fassimg vom 30. Juli 1891
nnt Avändernttg durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. Juli 1893
Mld vom 7. Dezcmber 1894.

8 1. Der Verkauf dcs nicht lmttkwürdigcn, aber als genießbar erklärten FleischeS,
ttämlich des Fleisches:

1) von verunglückten Tieren, welchc nicht tinverzüglich nach dem Unfall geschlach--
tet werdeu,

2) von alten ttud von abgetltagerten Pferden,

3) von Kälbern, die nicht 14 Tage alt sind,

4) von kranken Tieren, soweit solches Fleisch überhanpt verkauft werdcn darf,

5) das von dctn Fleischbeschauer als ungeeignet für den unbeschränkten Ver-
kauf in Fleischbänken bezeichnet wird,

ist nur anf der Freibank gestattct und darf nur zu der vom Fleischbeschauer
festgesetzten Taxe stattfinden.

Der Bcfitzer des vom Flcischbeschaner als nicht bankwürdig, aber als genicßbar
bezeichneteti Fleisches kann, tvenit er fich hierbei nicht beruhigen will, den endgültigen
Aussprnch eitter Kommission einholctt, tvelche aud drei, voill Stadtrate zu bernfcnden,
auswärtigen BezirkStierärzten befteht.

Die Kostert dieses Obergntachteus hat, wcnn dasselbe zu Ungunstcn des betref-
fenden Bcsitzers ansfüllt, letzterer, andernfalls die Stadtkasse zu tragen.

8 I m Pferdcfleisch, tvelches zum Verkauf ausgesetzt wird, darf ausdrücklich nur
als Pfcrdcfleisch und unr in solchcn Fleischbänken feilgeboten werden, in wclchen
andercs Fleisch nicht zum Verkaufe ausgesetzt ist und welche durch entsprechenden
augenfülligen Anschlag:

„Pferdefleisch ttnd Pferdefleischwaren"
als solche kcnntlich gemacht sind.

tz 2. Fleijch von auswärts geschlachtcten Tieren darf nur dann in die hiesige
Stadt cingeführt tverden, wenn dasselbe von dem Fleischbeschauer der Gemeinde,
wo die Schlachtung statthatte, untersucht und entweder als bankwürdig be-
funden, oder wenn nicht für bankwürdig, doch für genießbar er-
klärt worden ist.

§ 3. Jeder derartigc Fleischtransport muß mit cinem vom Fleischbeschauer des
SchlachtnngSortes ausgestellten, die genaue Bezeichnung des Fleiscbes uach Art,
Getvicht und Stückzahl enthaltenden und von der Ortspolizcibehöroe unter Bei-
drückung des Ortssiegels beglaubigten Gesundheitsscheine begleitet sein. Das
auf diesem Schcine ausgeprägte Ortssiegel muß auch auf dem Fleisch selbst oder
auf einer demselben angchcfteten Karte oder Plombe angebracht sein. Wo die
Fleischbcschauer cigene Dienststempel haben, treten diese an Stelle der Ortssiegel
und die Beglanbigung durch die Ortspolizeibehörde fällt weg.

Der Gcsundheitsschein hat nur für einen Tag Giltigkeit.

8 4. Ist das Flcisch für Metzger, Wurstler, Wirte oder Kostgeber oder zum
Verkanf auf dem Markt bestimmt, so darf es nur in Vierteln oder einzelnen gan-
zen Stücken, z. B. Lenden, Nippenstücken rc., niemals abcr in ausgebeintem Zu-
stande eingeführt werden.

Vcrstümmelung einzelner Fleischstücke ist verboten; die Lenden müssen auf min-
destens zwei Nippen abgeftochen und der betreffende Teil des Brustfelles unversehrt
vorhauden sein.

tz 5. Alles in hiestge Stadt eingeführtc Fleisch von auswärts geschlachtetcn Tie-
ren uuterliegt, bevor dasselbe znm Verkauf gebracht oder von Metzgern, Wnrstlern,
Wirtcn imd Kostgcbern verwendet nnd irgend welche Veränderung an dcmselben vor-
genommen wird, einer nochmaligen Beschau durch den hiesigen Fleischbeschauer, wel-
cher das Ergebnis durch Abstempelung des Flcisches beurkmidet.

Die Besichtigung findet an allen Wochentagen in den üblichen Geschäftsstnnden
im Schlacht- und Viehhof statt.

Für Herbeiführung dieser nockmaligen Beschau ist derjenige verantwortlich,
welcher das Fleisch in hiesige Stadt einführt, außerdem der Metzger, Wurftler,
Wirt und Kostgeber, welcher dasselbe verkauft, verwbndet oder irgend welche Ver-
änderultgen an demselben vornimmt.

8 7. Amcrikanisches Schweinefleisch, tvelches in Flcischbänken, Verkaufslokali-
 
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