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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0462
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Gebtthrentarif.

Für diejeniaen Räume, deren Desinfektwn zufolge polizeilicher Anordnrma
gefordert wird, werden acht Pfennig sür den kdm Raum seitens der Stadtkasse
'rhoben. Sollen abcr anf Verlanaen der Beteili^ten noch weitere Näume,
beziiglich welcher die Desinfektion nicht vorgeschrieben lst, desinfiziert werden, so
ist der Stadtgemeinde der volle Ersatz ihrcs Aufwandes fiir diese Näume zu leisten.

III. Fe«er- und Baicholizri.

L. Feuerlöschordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. März 1897.

§ 1. Wer den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen eines solchen wahrnimmt,
hat dies sogleich durch die nächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu bringen. Die
Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind hierzn, bei Vermeiden
strenger Bestrofung, besonders verpflichtet.

8 2. Dre Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden, sind dnrch weiße,
emaillierte Tafeln mit roter.Aufschrift „Feuermeldestelle" kenntlich gemacht. An
den öffentlichen Gebäuden mit Feuermeldestelle ist eine der Hausglocken durch ein
rotes Schild mit der Aufschrist „Feuerglocke" bezeichnet.

Das Verzeichnis der Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden, sowie
spätere Abänderungen, werden seitens des Bezirksamtes bekannt aegeben.

Jnnerhalb eines jeden Gebäudes ist an einer leicht in die Augen fallenden
Stelle ein Plakat anzubringen, auf welchem die nächst gelegene Feuermeldestelle
verzeichnet ist.

Außerdem befinden sich an den öffentlichen Briefkästen und Plakatsäulen Tafeln
mit dem Vermerk der nächsten Feuermeldestelle. Ein Verzeichnis oieser Stellen
ist in das städtische Adreßbuch anfgenommen.

Für die zur Bedienung der Meldeapparate aufgestellten Personen gelten be-
sondere Jnstruktionen.

Z 3. Die eine Feuersgefahr meldende Person hat unter Nennung ihres Namens
und Becufs über Ort, Straße, Hausnummer und Größe der Feuersgefahr mög-
lichst vollständige und genaue Angaben zu machen.

Z 4. Sämtliche Feuermeldungen gelangen an eine der drei Centralen (Nathaus,
Polizeistation Bismarckplatz oder Polizeistelle Schlierbach), die unter sich verbunden
sind. Von den beiden erftgenannten Centralen führen nach den Wohnungen der
Chargierten und Signalisten der I. und II. Feuerwehrkompagnie, des Kaminfegers,
des Brunneumeisters und nach der Kasernenwache zwei besondere Ningleitungen,
durch welche die in den betreffenden Wohnungen rc. angebrachten Alarmglocken
gleichzeitig angeschlagen werden.

Außerdem führt von der Centrale Rathaus eine elektrische Leitung nach dem
Turme der Heiliggeistkirche, von der Centrale Bismarckplatz eine solche nach dem
Turme der St. Annakirche, vermittelst welcher Leitungen auf automatischcm Wege
die Abgabe von Glockensignalen bewirkt wird.

Für die Stadtteile Neuenheim und Schlierbach bestehen selbständige Alarmlei-
tungen, von denen die erstere von der Centrale Bismarckplatz (Polizeistatiou), die
lctztere von der Polizeistelle Schlierbach (Wohnnng des in Schlierbach stationierten
Schutzmanns) zu bedienen ist. An beiden Leitungen sind je ein Chargierter uud meh-
rere Signalisten der Neuenheimer, bezw. Schlierbacher Feuerwehr angeschlossen.

, § 5. Beim Einlauf einer Feuermeldung auf einer Centrale hat der diensthabende
Schutzmann nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Jnstruktion die
Meldung abzuneymen und die Alarmierung zu veranlassen.

Bei allen Brandfällen in der inneren Stadt, sowie im Stadtteile Neuenheim hat
sich die Alarmierung auf die beiden Kompagnien der inneren Stadt (I. u. I!. Feuer-
wehrkompagnie), sowie auf die Neuenheimer Feuerwehr (III. Feuerwehrkompagnie)
zu erstrecken Bei Brandfallen im Stadtteil Schlierbach ist die Schlierbacher Feuer-
wehr (I V. Feuerwehrkompagnie) und die I. Feuerwehrkompagnie zu alarmieren.

Bei einem Kaminbrande beschränkt sich die Alarmierung auf die Benachrichtigung
der beiden»Kommandanteu, des Hauptmanns der Westkompagnie, des Kaminsegers
 
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