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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0478
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41

nehmen. Ausnahmen können fnr bestimmte Wegstrecken dilrch die zuständige Be-
hörde allgemein oder in einzelnen Fällen gestattet werden.

ß 10. Schwere der Ladung. Es ist nntersagt, öffentliche Vrücken mit
Lasten, welche mit der Tragfähigkeit der Brücke nicht mehr im Verhaltnis stehen, zu
befahren, oder den von den zuftändigen Behörden hinsichtlich der Befahrung öffent-
licher Brücken mit schweren Lasten festaesetzten Bedingungen zuwider zu hanoeln.

Sollen öffentliche Brücken mit Lasten befahren werden, welche 10000 Kilo-
gramm übersteigen, so bedarf es dazu der vorgängigen Genehmigung der zustän-
diaen Behöroe, welche allgcmein für eine bestimmte Brücke oder in den einzelnen
Fallen der Benützung erteilt werden kann.

Z 10s. Beschaffenheit der Ladung. Es ist untersagt, auf öffentlichen
Wegen mit einem Fuhrwerk zu fahren, dessen Ladung derart lose aufliegt, daß durch
. ein gänzliches oder teilweises Herab- oder Herausfallen der geladenen Gegenstande
die Sicherheit nnd Bequemlichkeit des VerkehrS gefährdct, berw. beeinträchtigt werden
kann, oder aus dessen Ladung spitze oder scharfe Gegenstände (wie Sensen, Gabeln,
Sägen und dergl.) in gefährlicher Weise hervor-- ooer herausragen.

§ 10b. Beschaffenheit des Fuhrwerks. Es ist untersagt, auf öffent-
lichen Wegen mit Fuhrwerken zu fahren, an deren Seite ein hervorstehendes Sitz-
brett (sogen. Faullenzer) an^ebracht ist.

Lastwagen, welche auf öffentlichen Wegen mit stärkerem Gefall sahren, müssen
mit einer ausreichenden Brems-(Sperr-)Vorrichtung versehen oder mit einem Rad-
schuh auSgestattet sein.

§ 10 e. B e s ch affenheit der Zugtiere. Es ist untersagt, Leim Fabren
auf Mentlichen Wegen bisstge Zugtiere, sofern sie nicht mit einem vollständig stche-
ren Maulkorb versehen sind, sowie als Schläger bekannte, kollerige oder fallsuchtige
Zugtiere zu verwenden.

H10<i. Verhalten der dasFuhrwerk leitenden oder benützenden
Personen. Es ist untersagt, beim Fahren auf öffeutlichen Wegen

1) Wagen, welche so hoch beladen stnd, daß dadurch die sichere Leitung vom
Fuhrwerk aus gefähroet wird (insbesondere Heu-, Frucht-, Stroh- und Laubwagen)
vom Wagen aus zu leiten oder Zugtiere überhaupt ohne Leitseil vom Wagen aus
lediglich mit Zuruf und Peitiche zu lenken.

2) Auf der Deichsel des Fuhrwerks, auf einem nach 8 10b verbotenen Seiten-
brett oder bei Lastwagen derart anf dem Vorderteil des Wagens zu sitzen, daß die
Beine in der Lust schweben oder auf die Wagendeichsel zu ftehen kommen.

§10e. Tragen von Sensen auf öffentlichen Wegen. Wer beim
Gehen oder Fahren auf öffentlichen Wegen eine Sense mit sich führt, hat die
Spitze der Sense nach oben oder an den Schaft angelegt zu tragen.

§11. Aneinanderhängenvon W a g e n. Beim Fahren dürfen nie mehr
als zwei Wagen aneinandergehängt sein.

Das Zusammeuhängeu von zwei Wagen ist nur gestattet, wenn der hintere
Wagen nicht stärker beladen, nicht größer und nicht stärker ist als der vordcre Wagen,
und wenn außerdem durch eine feste Verbindung beider Wagen (insbesondere durch
Unterschiebung der hinteren Deichsel unter den vorderen Wagen) für eine sichere
Steuerung des hir.teren Wagens gesorgt ist.

Durch die zuständige Behörde kann für öffentliche Wege oder Strecken derselben,
bei denen das Fahren mit zusammengehängten Wagen wegen der Größe des Gesälls,
der Schärfe der Krümmnngen oder der Schmalheit der Fahrbahn die Vcrkehrssicher-
heit gefährdet, das Zusammenhängen von Wagen ganz untersagt odcr auf das Än-
hängen unbeladener Wagen, von Beiwägelchen oder in sonstiger Weise beschränkt
werden.

§12. Langholztransport. Fuhrwerke, welche zumTransport von Lang-
holz auf öffentlichen Wegsn benützt werden, stnd derart einzurichten und zu lciten,
daß Gefährdungen der Verkehrssicherheit vermieden werden.

Für öffentliche Wege oder Streckcn derselben, welche wegen der Größe des Ge-
sälls, der Schärfe und Zahl der Krümmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn be-
sondere Schwierigkeiten für deu Langholztransport bieten, kann durch die zuständige
Behörde vorgeschrieben werden, dast beim Langholztransport der Vorderwagen mit
eincm drehbaren Schemel, der Hmterwagen mit einer Vorrichtung zum Leiten
(Schwicke) versehen sein und dem Wagen das zur Leitung und Bedienung erforderliche
Personal (zwei erwachsene Personen) beigegcben sein muß.
 
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