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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0498
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61


1. zu dienstlichen Zwecken von MMärpersonen in Uniform oder von ReichS-,
Staats- und Gemeindebcamten, die Amtskleidung oder ein Abzeichen tragen,
benützt werden,

2. Personen gehören, die sich nicht länger als eine Woche im Großherzogtum
aufhalten.

Die Leitung des Motorfahrzeugs darf nur einem zuverlässigen, mit den Ein-
richtungen und 'der Bedienung des Kahrzeugs vollkommen vertrauten Führer über-
lassen werden; Personen unter sechszehnJahren ist dasFühren vonMotorfahrzeugen
und zwar auch der Gebrauch von Mowrfahrrädern nicht gestattet.

§ 6. Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines
Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von demFahrzeug nicht absteigen, so lange es in Be-
wegung, und darf sich von demselben nicht entfernen, so lange der Motor angetrieben
ist. Auch muß er die notigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor
antreiben kann.

8 7. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Ver-
kehrsstörungen vcrmieden werden.

Jn enLen Straßen, beim Umwenden und Einbiegen in andere Straßen, auch
sonst beim Durchfahren scharfer Krümmungen und überall bei dichtem Verkehr sowie
bei starkem Nebel muß die Fayrgeschwindigkeit derart.ermäßigt werden, daß sofortiges
Anhalten möglich ist.

Jn keinem Falle darf die Fahrgeschwindigkeit innerhalb der Ortschaften und auf
belebten StraßeIl 12 Km und außerhalb der Ortschaften vei freier Bahn 30 km iu der
Stunde überschreiten.

Z 8. So oft es nötig ist, um Gefährdungen oder Beschädigungen Dritter zu ver-
hüten, hat der Führer mit der Huppe ein Warnungszeichen abzugebeiu

8 9. Das Bezirksamt kann zederzeit auf Kosten des Besitzers eine Untersuchung
darüber anstellen, ob ein Motorfahrzeug den Anforderungen der 88 2 und 3 dieser
Verordnung entspricht.

Motorfahrzeuge, welche den Bestimmungen dieser Verordnung nicht genügen,
können durch das Bezirksamt vom Befahren der öffentlichen Wege nnd Plätze ausge-
schlossen werden. Ebenso kann die Verwendung eines Motorfahrzeugs überhaupt
oder auf bestimmten Wegen untersagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht,
daß durch dasselbe die Fahrbahn der Wege in eincm über die gewöhnliche Abnutzung
hinausgehenden Maße beschädigt würde.

Ungeeigneten Versonen, insbesondere solchen, welche sich wiederholt eine Ver-
fehlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung haben zu Schulden kommen lassen,
kann die selbständige Führung eines Motorfahrzeugs vom Bezirksamt dauernd oder
zeitweise untersagt werden.

8 10. Eine besondere Erlaubnis des Ministeriums des Jnnern ist erforderlich:

1. zur Jnbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, dessen Gewicht bei vollerBelastung
4000 Kilogramm übersteigt,

2. zur Jnbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, welches dazu bestimmt ist, andere
Wagen fortzubewegcn. Ausgenommen sind die Motorfahrräder, welche An-
hängewagen mit einem Gewicht von nicht mehr als 200Kilogramm befördern.

Dem einzureichenden Gesuch sind Beschreibung und Zeichnungen des Fahrzeugs
beizulcgcn und in dcnl Gesuch ist anzugeben, ob imd auf welcher Straße etwa eiu
regelmäßiger Fahrbetrieb emgeführt werden soll.

Soweit Gemeindewege und in der Kreisperwaltung stehende Wege durch den
Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der betreffenden
Gemeinde- bezw. Kreisbehorde erteilt.

8 1!. Wenn auf öffentlichen Wegen Wettfahrten mit Motorfahrzeugen ver-
anstaltet werden sollen, so ist die Genehmigung desBezirksamts und, wenn dieWett-
fahrten sich über die Grenzen eines Amtsbezirkes erstrecken, die Genehmigung des
Ministeriums des Jnnern nachzusuchen. Bei Wettfahrten, bei welchen eine Ueber-
schreitung der Geschwindigkeit von 30 km zugelaffen wird, kann der Nennleitung die
Ueberwachung der Straßen, besonders an gefährlichen Stellen, sowie die Sorge für
Verlangsamung der Fahrt in bewohnten Ortjchaften, zur Pflicht gemacht werden.

8 12. Durch bezirks- oder ortspolizeiliche Vorschrift oder durch Verfügung der
Bezirks- oder Ortspolizeibehörde kann der Verkehr mit Motorfahrzeugen auf ein-
zelnen Straßen, Plätzen und Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zu-
lässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden.
 
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