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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0542
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1) I« dett Städten Heidelbera, Neckargemünd nnd Schönanr

». Jm Gewerbebetrieb der Kolonialwaren-, Delikatesscn-, Wildpret-
und Geflügelhändler

wahrend der Monate März bis einschließlich Oktober
von 7—9 Ubr Vormittags und von 11—2 Uhr Nachmittags,
währeno der Monate November bis Februar
von 8—9 Uhr Vormittags nnd von 11—3 Uhr NachmittagS,
b. in den andern handelsgewerblichen Betrieben während des ganzen Jahres
von 8—9 Uhr Vormittags und von 11—3 Uhr Nachmittags.

2) Jn allen übrigen Gemeinden des Ämtsbezirks allgemeitt von
7—8 Uhr Bormittags und von 11—S Uhr Nachmittags.

v. Ausnahmen

hievon werden anf Grund des § 105b Gcwerbe-Ordnnng insofern hiermit
zugelassen, als die Beschäftigung von Gehilsen, Lehrlingen und Arbeitern im
HandelSgewerbe

von 7—9 Uhr Vormittags und 11—7 Uhr Abends
gestattet wird,

1) in den Stadten Heidelberg (ausschließlich Schlie.Lach und Neuenheim)
und Neckargemünd:

rr. an den Meß- bezw. Marktsonntagen,

b. an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

e. am Sonntag vor Ostern;

2) Jn allen übrigen Gemeinden des Amtsbezirks (einschließlich Schlier-
bach und Neuenheim):

». an den Kirchweihsonntagen,

b. an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

e. am Sonntag vor Ostern.

II.

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 Abs. 1 Z. 1—3
Gew.-Ord. fällt, sowie der Gewerbebetrieh der in Z 42b Gew.-Ord. bezelchneten
Personen an Sonn- und Festtagen ist verboten.

^ L. Ansnahmen.

1) Es dürfen in sämtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingsr- irnd Weihnachtsfeiertags)
auf öffentlichen Straßen und Plätzen (nicht aber an andern öffentlichen
Orten oder von Haus zuHaus) fellgeboten und verkauft werden:

a. Brod, Bretzeln und andere Backwaren, Obst, Eis und Blumen
vom Schluß des vormittägigen HauptgottesdiensteS an bis abends 7 Uhr,

b. geröstete Kastanien und Mineralwasser vom Schluß des vormit-
tägigen Hanptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.

2) Jn der Stadt Heidelberg dürfen überdies

a. die sog. Trinkhallen auch am Pfingstsonntag vom Schluß des vormittägigerr
Hauhtgottesdrenstes ab bis abends 10 Uhr offen gehalten und darin Mineralwasser zu
unmittelbarem Gennß an däs Publikum abgegeben,

b. photographische und sonstige Ansichtcn von Heidelberg und Umgebullg an allen
Sonn- und Festtagen der Monate Mm vis einschließlich Oktober auf Straßen und
öffentlichen Platzen vom Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienftes bis abends
10 Uhr feilgehalten werden.

3) Der Verkauf von Zeitungen und Büchern am Hauptbahnhof der Stadt Heidel-
berg unterliegt keinerlei Beschränkungen.

III.

Durch Beschlnß des Bezirksrats wurde auf Grund des Z 1056 Gew.-Ordnung
folgendes bestimmt:

a) Den nachstehend verzeichneten Gewerbetreibellden ist der Verkauf ihrer Waren
an allen Sonn- und Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weih-
nachtsfeiertags) länger als fünf Stnnden gestattet und zwar:
 
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