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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0544
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dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts zu rechnen und muß bei zwei aufein-
ander folgenden Sonn- und Fefttagen bis sechs Uhr abends deS zweiten Tages dauern.
Jn Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Rlchezeit frühestens
um sechs Uhr abends ses vorhergehenden WerktageS, spätestens um sechs Uhr morgens
des Sonn- und Festtages beainnen, wenn für me auf den Beginn der Ruhezeit fol-
genden vierundzwanzig Stunden der Betriev ruht.

Hierzu bemerken wir folgendes:

1. Das in Z 105 d Avs. 1 entbaltene Verbyt der Sonntagsarbeit gilt nicht für
dis Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, den Weinbau, vie Viehzucht, den Ge-
schäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und der schönen Künste und
die in 8 6 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe.

Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der Sonntagsarbeit ans-
genommen Gaft- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführirngen, Schaustellungen,
theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiteu, sowie die Verkehrsgewerbe
§ 105!.

2. In denjenigen Handelsgewerben, in welchen Leim Ladenverkauf an den
Wareu Nendermigs- oder Zllrichtttngsarbeiten vorgenomiuell lverden (Gctverbe der
Fteischer, Hutmacher, Blumenhändler, Uhrnlacher und dergl.), ist die Beschäftigung
mit oiesen Arbeiten als Beschäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und deShalb
an Solln- und Festtagen während der für das betreffende Handelsgewerbe freigege-
bencn Zeit gestattet.

3. Verboten ift an Sonn- und Festtagen jede Art der Beschäftiaung von Arbei-
tern „im Betriebe" der unter 8 105 d Abs. 1 fallenden Gewerbe, also rm Betriebe von
Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hütten-
werken. Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und Bauhöfen, von Werften
und Ziegeleien.

Durch die Worte „im Betriebe" ist zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot nicht
nur räumlich fttr die Betriebsstätte, in welcher sich der betreffende Gewerbebetrieb
regelmäßig abzuwickeln Pflegt, sondern fur jede zu dem Gewerbebetrieb gehörige Thä-
tigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure, Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-,
Barbiergehilfen während oer Sonntagsruhe auch außerhalb der Betriebsstätte nicht
beschäftigt werden, soweit nicht etwa die betreffenden Ärbeiten gemäß den Vorschriften
der 8Z105e bis r statthaft sind.

4. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art", d. h. für
Hüch-, Tief-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauten, sowie für Erdarbeiten, sofern
diese nicht Ausfluß deS land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, des Weinbaues
oder Gartenbaues sind, ferner nicht nur für Neubauten, sondern auch für Aus-
besserungs- und Jnstandhaltungsarbeiten, z. B. auch für das Schornsteinfegergewerbe.

5. Das Verbot der SonntagsarLeit gilt für gewerbliche Arbeiter im weitesten
Sinne, also nicht nur für Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere
im Betriebe befchäftigte Handarbeiter, sondern auch für Werkmeister, Betriebsbeamte
und Teämiker.

6. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhefoll mindestens dauern:
ür einzelne Sonn- uno Festtage 24 Stunden,

ür zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden,
für das Weihnachts-, Oster-und Wngstfest 48 Stunden.

Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die an Werktagen ununter-
brochen mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht arbeiten, gewährt werden, foweit
nicht etwa für diese Betriebe gemäß § 105 o bis 6 AuSnahmen von dem Verböt der
Sonntagsarbeit Platz greifen. Wcihrend aber in Betrieben, die nur bei Tage oder in
unregelmäßigen Schichten zn arbeiten pflegen, die Ruhezeit stets von 12 Uhr nachts
an gerechnet werden soll, kann in Betrieben mit regelmätziger Tag- und Nachtschicht
die Ruhezeit schon frühestens um 6 Nhr abends des vorhergehenden Werktags und
spätestens erst um 6 Uhr morgenS des Sonn- und Festtags beginnen, weM für die
auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden oer Betrieb ruht.

Für alle Fälle gilt die Vorsmrift, daß die Ruhezeit an zwei aufeinander folgen-
den Sonn- und Festtagen stets bis 6Uhr abenos des zwerten Tages dauern muß.
Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regelmäßigen Taa- und Nacht-
schichten haben, nicht nur 36, sondern mindeftens 42 Stunden (von der Mitternachts-
stunde vor dem ersten Tag bis 6 Uhr abends des zweiten Tags).
 
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